Da könnt ich ja schon wieder...

  • ...die Krise kriegen :mad:
    Frau verläßt Mann und klagt sofort auf Unterhalt mit Antrag EA. Natürlich wird PKH beantragt. Antrag und Erklärungen zum Vermögen datieren vom 6.6.
    Mann beantragt Klageabweisung (20.6) und ebenfalls PKH (Erklärungen vom 21.6. -Unterschrift Mann- bzw. 30.6.-Anschreiben RA, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass wir ja sehen würden, dass nix da ist).
    In keiner der Erklärungen werden Bargeld oder Sparguthaben auch nur erwähnt.

    Im Schreiben vom 20.6. teilte der RA des Mannes schon mit, die Frau hätte sich 2000 € aus einem Bankschließfach unter den Nagel gerissen und sich die gemeinsamen Sparbücher mit einem Guthaben von 4000 € geschnappt.
    Der Anwalt der Frau kontert am 10.7., die Sparbücher wären ja schließlich immer schon unter Verwaltung der Frau gewesen und im übrigen wären im Schließfach 15.000 € gewesen, die hätte sich wohl der Mann gegriffen.
    Alle Angaben zu den angeblichen Geldbeständen bleiben von der jeweiligen Gegenseite unwidersprochen.

    Am 26.7. schließen die Parteien einen Vergleich darüber, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben sind und beenden auch noch ein Zivilverfahren gleich mit, das sie offensichtlich in der kurzen Zeit auch schon angeleiert haben. Sie hätten sich jetzt wieder versöhnt (bei uns gibt`s da ein passendes Sprichwort :teufel: ) Und zur Belohnung kriegen natürlich beide Seiten ohne weiteres Nachhaken volle PKH. Das kann doch wohl nicht wahr sein!!!
    Hat jeamand ne Idee, wie ich jetzt am besten weiter mache?
    Ich habe verschiedene Ansätze, aber noch nix g`scheits. Z.B. hatte ich an Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gedacht, weil die Kohle, die ja vorher vielleicht in Rahmen der Trennung "durcheinander" geraten ist, nunmehr durch die Versöhnung wieder bei beiden gemeinsam in Sicherheit sein dürfte. Aber wenn ich da anschreibe, wird man mir sicherlich 1001 Geschichte erzählen, was mit dem Geld inzwischen passiert ist...Vielleicht gibt`s ja noch bessere (gemeinere?) Ideen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • § 124 Nr. 2 ZPO. Rpfl-Zuständigkeit.

    Man muss beide Parteien vorher nochmal anhören und wenn´se einem zu blöd kommen und ggf. Absicht zu unterstellen ist, kann auch ne Vorlage an die StA notwendig werden.

    Es ist übrigens auf den Zeitpunkt der falsch gemachten Angaben abzustellen. Es ist daher unerheblich, ob die Kohle jetzt weg ist oder nicht. Viel Spaß.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wie wäre es mit dem Bezirksrevisor?
    Und ansonsten natürlich die nachträgliche Überprüfung wie von Tommy vorgeschlagen.

  • Problem sehe ich halt so`n bißchen darin, dass dem Richter bei seiner Entscheidung über die PKH ja alle die Tatsachen, die jetzt zu einer Aufhebung der PKH führen könnten bereits vorlagen. Ob man da noch zu 124 Abs. 2 greifen kann?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von Harry

    Wie wäre es mit dem Bezirksrevisor?


    Den hatte ich mir auch schon im Hinterkopf gelassen, mache ich nur nicht gerne. Das sieht mir immer so nach Petzen aus (nach dem Motto: "Guck mal, der hat was falsch gemacht, leg mal Erinnerung ein" - mag ja blöd sein, aber ich habe da nunmal Hemmungen).
    Aber wenn es die erfolgversprechenste Lösung wäre, würde ich es auf jeden Fall machen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Nach Abschluss des Verfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit in puncto PKH auf den Rechtspfleger über. Die viel zitierte sachliche Unabhängigkeit erlaubt es dir jetzt ggf. Tatsachen zu erkennen, die der Richter übersehen hatte.
    Ich hätte da überhaupt gar keine Bedenken. Bei den Arbeitsagenten oder beim Sozialamt heißt das sofort Leistungsbetrug und wird angezeigt. Und genau das ist es!

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei so viel Dreistigkeit würde ich wie von Tommy vorgeschlagen verfahren. Entweder die Herrschaften zahlen aus dem nicht zum Schonvermögen zählenden Geld zurück oder ab an die StA.

    HuBo

  • Warum nicht den Bezirksrevisor einschalten. Mit Petzen hat das nix zu tun. Er ist schließlich der Vertreter der Landeskasse und man hat bezüglich des Richters, der etwas übersehen haben könnte, ein durchgreifendes Argument, falls er meckert.

  • Ich hab die Herrschaften jetzt mal angeschrieben. Da bin ich ja mal gespannt, welche Ausreden kommen...
    Danke bis hierhin schon mal!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Bei so viel Kohle würde ich nicht lange fackeln und die offenen Beträge jeweils in einem Einmalbetrag (keine kleineren Raten) festsetzen. Vorher würde ich trotzdem den Bezirksrevisor hören und ihm ankündigen, was ich vor habe und gehe davon aus, dass er zustimmt. Wenn dann ein Rechtsmittel kommt, hat der Richter schon mal die Auffassung des Bezirksrevisors in der Akte und schließt sich dem - zumindest bei uns - meist auch an.

  • Wäre auch eine Idee zu sagen, nach Abschluss des Verfahren verfügen beide ja nun über Vermögen und nach 120 IV cpo eine Einmalzahlung in Höhe der Gebühren anzuordnen.

    Obwohl irgendwie gefällt mir die andere Variante und dann STA besser.

  • Denk' an die Monatfrist in § 127 Abs.3 ZPO (sofortige Beschwerde der Staatskasse). Das gilt zwar ab Bekanntgabe, also meist Aktenweitergabe an den Bezirkrevisor, aber nach drei Monaten nach Verkündung ist die Beschwerde auch ohne Bekanntgabe unstatthaft. Da Bezirksrevisoren auch nicht immer die schnellsten sind...

  • Das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kann innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens jederzeit vom Rechtspfleger durchgeführt werden.

    Der PKH-Beschluss erwächst soweit nicht in Rechtskraft.
    D.h. eigentlich brauche ich weder Revisor noch ne Beschwerde.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Tommy

    Das Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kann innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens jederzeit vom Rechtspfleger durchgeführt werden.

    Gerne kann das Verfahren durchgeführt werden, doch nur bei "Änderung der Verhältnisse". Das nützt nix hier, denn § 120 Abs.4 ZPO gilt nicht zur Korrektur einer ursprünglichen fehlerhaften Entscheidung...

    Man stelle sich vor, das Bargeld ist verprasst, Verhältnisse sind sogar schlechter geworden, schon war's das mit § 120 Abs.4 ZPO. (Das Risiko würd' ich nicht eingehen, dass sich da auch noch wer in's Fäustchen lacht...)

  • Änderung dürfte doch vorliegen: Vorher war dar nix, hinterher hatte die Frau die Hälfte von 15.000. Aber wie gesagt, mir gefällt die Aufhebung wegen falscher Angaben und Abgabe STA besser.

    Ich habe mal wegen falscher Angaben aufgehoben. Das geschah übrigens weniger der Partei, als vielmehr des Anwaltes wegen. Der hatte so viele Dinger, wo man dran fühlen, aber nicht dran packen konnte..... Einer der häufigsten PKH-Anwälte halt. Den hatte ich dieses Jahr noch in keiner (!) Akte. Die Aufhebuing hat das Ziel offensichtlich erreicht.:teufel:

  • Zitat von omawetterwax

    Ich hab die Herrschaften jetzt mal angeschrieben. Da bin ich ja mal gespannt, welche Ausreden kommen...


    Ah, Anhörung, dann steht ja § 124 Nr.2 1.Alt., Nr.3 ZPO (wie jojo) nichts mehr im Weg (Nr.1 ist der Richter zuständig)... leider im Ergebnis etwas Milde (wie auch § 120 Abs.4 ZPO mE... schließlich soll der Richter das auch mitbekommen...)

  • Zitat von Künzel

    ... leider im Ergebnis etwas Milde


    Gemach Gevatter :D, erstmal langsam anfangen. Je nachdem, was da jetzt als Antwort kommt, halte ich mir alle Wege offen :teufel:
    Ich bin jetzt erstmal ne Woche im Urlaub und habe die Kollegin gebeten, mir die Akte auf jeden Fall liegen zu lassen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mal eine Frage zum Thema Sparguthaben und PKH:

    Zwischenzeitlich verfügt die Partei über ein Sparguthaben von 5.500,00 EUR. Es handelt sich dabei um die Eigenheimzulage, die zur Ablösung der Darlehnsverbindlichkeiten angespart wird.
    Dieses Sparbuch existierte bei Bewilligung der PKH nicht, wohl aber das selbst genutzte Eigenheim.

    Ist die Eigenheimzulage zweckgebunden oder kann ich die Partei jetzt auffordern, einen Einmalbetrag aus dem Vermögen zur Deckung der entstandenen Kosten auffordern?

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