BMJ: Konzeptpapier zur Behandlung der GbR im GB-Verfahren

  • Kiiiinder, wenn Ihr nicht lieb bleibt, dann sag ich es. Ihr wollt doch nicht, dass der virtuelle Papierkorb kommen muss?
    Herzlichst Euer Pastor Fliege

  • Wenn wir unterstellen, dass der Antrag, den man bis zur Gesetzesänderung liegen lässt, zurückweisungsreif wäre und der Mangel nur durch die Gesetzesänderung geheilt wird, dann bekommt man ein Problem, wenn einen Tag vor der Gesetzesänderung ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek am GbR-Grundstück oder irgendein anderer Antrag eingeht, der das GbR-Eigentum betrifft. Dann gilt der zurückweisungsreife Antrag nämlich erst im Zeitpunkt der Gesetzesänderung als eingegangen und die Zwangshypothek bzw. der anderweitige Antrag muss vorrangig vollzogen werden.

  • Das ist wohl war. Nur hindert mich das nicht, in all den Fällen, in denen ich keine (schädlichen) nachträglichen Anträge habe, den Vorgang bis zum Inkrafttreten der Neuregelung liegen zu lassen.

  • Wenn wir unterstellen, dass der Antrag, den man bis zur Gesetzesänderung liegen lässt, zurückweisungsreif wäre (...).


    Das halte ich für unzutreffend, denn (bis auf das Gesellschafter-Gedöns) ist er absolut eintragungsreif. Wie die Eintragung lyrisch zu fassen ist, kann der Notar ja gerne anregen. Mehr aber nicht. Es ist höchstens ein Argument mehr dafür, bereits heute ohne Gesellschafter einzutragen.

  • Mein Beispiel bezog sich darauf, dass der Mangel "nur" durch die Gesetzesänderung geheilt wird. So etwa im kürzlich diskutierten Fall, wenn feststeht, dass der Antragsteller die Hindernisse nicht beseitigen will oder wenn man generell die strengste denkbare Linie vertritt, dass der Nachweis über den aktuellen Gesellschafterbestand schlechthin nicht formgerecht geführt werden kann.

  • ... Was soll denn daran gesetzwidrig sein, einen Antrag noch ein paar Tage liegen zu lassen, bis er vollzugsfähig ist? Wem ist denn damit gedient, dass ich den Antrag kostenpflichtig zurückweise und den Beteiligten sage, sie könnten ihn ja in zwei Wochen nochmal stellen und dann würde ich ihn selbstverständlich vollziehen???



    Bemerkung von einem "Außenseiter":
    Sowas machen wir doch im Register regelmäßig, z.B. in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer sein Amt zu einem bestimmten Termin niederlegt und vorher die Anmeldung zum Register einreicht.
    Anmeldebefugt ist er hier zwar noch, er hat aber zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung noch nicht sein Amt niedergelegt => die Anmeldung wäre zurückzuweisen. (Was schon vorgekommen ist :D).

    Praktisch lassen wir die Anmeldung liegen, bis der Zeitpunkt der Niederlegung um ist und tragen dann ein.

    Entsprechend bei Auflösung einer GmbH zum 31.12., Eingang der Anmeldung irgendwann im Dezember.
    Auch hier tragen wir die Auflösung ab dem 01.01. des Folgejahres ein.

  • Das ist nicht vergleichbar. In den genannten Fällen liegt es in der Natur der Dinge, dass die Anmeldung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vollzogen werden kann und darauf zielen solche Anmeldungen auch ab. Wir diskutieren hier aber Fälle, bei welchen die Antragsteller auf jetziger Eintragung bestehen, obwohl der Mangel erst künftig geheilt wird.

  • Das ist nicht vergleichbar. In den genannten Fällen liegt es in der Natur der Dinge, dass die Anmeldung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vollzogen werden kann und darauf zielen solche Anmeldungen auch ab. Wir diskutieren hier aber Fälle, bei welchen die Antragsteller auf jetziger Eintragung bestehen, obwohl der Mangel erst künftig geheilt wird.


    Dumme (?) Frage: wann ist denn jetzt künftig? Wann kommt denn voraussichtlich das neue Gesetz? In der Urlaubszeit bei uns im Süden? Na, hoffentlich bekomm ichs dann mit!

  • Wann kommt denn voraussichtlich das neue Gesetz?


    Um das herauszufinden, müsste wohl mal jemand beim Bundespräsidenten anfragen, wann er gedenkt, das Gesetz zu unterzeichnen.


    Okay, werde ich machen, wenn ich ihn treffe. ;)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wann kommt denn voraussichtlich das neue Gesetz?


    Um das herauszufinden, müsste wohl mal jemand beim Bundespräsidenten anfragen, wann er gedenkt, das Gesetz zu unterzeichnen.


    Okay, werde ich machen, wenn ich ihn treffe. ;)



    Ich hab ja die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass es mit dem Erscheinen des morgigen BGBL Nr. 48 endlich soweit sein könnte (so langsam nervt mich die Problematik extremst!! :()

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Wann kommt denn voraussichtlich das neue Gesetz?


    Um das herauszufinden, müsste wohl mal jemand beim Bundespräsidenten anfragen, wann er gedenkt, das Gesetz zu unterzeichnen.


    Okay, werde ich machen, wenn ich ihn treffe. ;)



    Ich hab ja die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass es mit dem Erscheinen des morgigen BGBL Nr. 48 endlich soweit sein könnte (so langsam nervt mich die Problematik extremst!! :()

    Und ich hoffe noch immer, dass Cromwell ihm bei einer Audienz klarmacht, dass er diesen Unfug nicht unterzeichnen darf.:D

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)



  • Da ist natürlich auch was dran :cool:!
    Aber ich fürchte dass die Diskussion über dieses leidige Thema hier im Forum dann wirklich und endgültig zu einer "Never-ending-Story" wird.

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)


  • Ich hab ja die Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben, dass es mit dem Erscheinen des morgigen BGBL Nr. 48 endlich soweit sein könnte (so langsam nervt mich die Problematik extremst!! :()


    Die Hoffnung muss ich - nach einem Blick ins BGBl. von heute - leider enttäuschen.

    Ulf

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