Werden wir konkret:
Die Gesellschafter A, B und C haben mit ein und derselben notariellen Urkunde im Jahr 1998 zwei Grundstücke erworben, die in zwei verschiedenen Grundbuchblättern gebucht sind. Der alten Rechtsauffassung folgend, sind "A, B und C als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" in beiden Grundbüchern als Eigentümer eingetragen. Nach neuer Rechtsauffassung ist Eigentümer beider Grundstücke die GbR und an die Eintragung der Gesellschafter knüpft sich nach Art.229 § 21 EGBGB die Vermutung des § 899 a S.1 BGB. Wenn nun in Grundbuchblatt 1 die Eintragung eines Gesellschafterwechsels von C auf D erfolgt (unabhängig davon, ob vor oder nach der Gesetzesänderung), stimmen die Gesellschaftereintragungen in beiden Blättern nicht mehr überein, obwohl es sich ausweislich der Erwerbsurkunde um ein und dieselbe GbR handelt. Will die GbR nunmehr über das in Grundbuchblatt 2 gebuchte Grundstück durch das Vertreterhandeln von A, B und C (nicht D) verfügen und hat das Grundbuchamt von der Eintragung des Gesellschafterwechsels in Blatt 1 Kenntnis (was für die Fragestellung unterstellt wird), dann ist aufgrund der Eintragung in Blatt 1 klar, dass in Blatt 2 nicht die richtigen Gesellschafter gehandelt haben. Damit ist die Vermutung des § 899 a S.1 BGB für Blatt 2 widerlegt. Es muss also zunächst der Gesellschafterwechsel eingetragen werden (§ 47 Abs.2 S.2 GBO i.V.m. § 39 Abs.1 GBO) und D genehmigen, bevor die Verfügung der GbR eingetragen werden kann.
Da fragt sich der Praktiker natürlich, was C reiten sollte, noch an einem Veräußerungsvertrag für eine Gesellschaft mitzuwirken, deren Gesellschafter er gar nicht mehr ist...