Testament in türkischer Sprache

  • Hallo ihr Lieben...

    ich habe da mal wieder ein kleins Problem bzw. stehe ein wenig auf dem Schlauch.

    Ich habe einen deutschen Staatsangehörigen, der ein privatschriftliches Testament in türkischer Sprache verfasst hat.

    Muß ich das eröffnen, auch wenn ich es inhaltlich nicht verstehe?
    Nach Auskunft der Beteiligten "Verlobten" ist in dem Testament ihr ein Vermächtnis zugedacht worden (in Form des PKW) und dem gemeinsamen Sohn das restliche Vermögen.

    Dieses Testament wurde bei der beantragung eines Erbscheines heute mit abgegeben.

    Muß ich das Testament eröffnen???? :gruebel:

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Eröffnen ja.
    Und dann würde ich es von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Die Verlobte kann mir ja viel erzählen. :eek:
    Aber in der Praxis hatte ich das Problem noch nicht.

  • Habe mal ein Testament übersetzen lassen. Habe das damals selbst veranlasst, ist schon länger her.
    Heute würde ich den Ast. erklären, dass ich den ES erst erteile, wenn diese eine Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher einreichen oder einen Kostenvorschuss, damit ich die Übersetzung in Auftrag geben kann.
    Bei Testamenten würde ich auf Übersetzung durch amtlichen Dolmetscher bestehen.
    Bei Ausschlagungserklärungen habe ich auch schonmal ein Auge zugedrückt und durch Angehörige übersetzen lassen.

    Eröffnen würde ich auf jeden Fall, aber noch nichts rausschicken oder allenfalls an die gesetzlichen Erben.
    Ob die Verlobte wirklich ein Vermächtnis bekommen soll, kannst Du ja noch gar nicht wissen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Danke für die Hilfe, ... tack för hjälpen...

    da ich bereits im Erbscheinsverfahren bin (beim Antrag auf Erbschein wurde dieses Testament aus 2007 erst abgeliefert) und die Vermächtnisnehmerin die gesetzkliche Vertreterin des Sohnes ist, werde ich es eröffnen.

    Es gibt ein neueres Testament (2008) , in dem er frühere Testamente widerruft.

    Werde es erst einmal nur den gesetzlichlichen Erben zukommen lassen.

    Gruß aus Hessen

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Wenn das Testament bereits widerrufen ist, würde ich die Astellerin bitten, mir eine formlose Übersetzung des Inhalts zu geben (oder evtl. habt Ihr einen türkischsprechenden Kollegen?)
    Und zwar aus dem Grunde, dass evtl. weitere Begünstigte (Vermächtnisnehmer) die Testamente bekommen müssen, um die (theoretische!) Möglichkeiten zu erhalten, die Wirksamkeit des 2.Testamentes anzufechten.
    Daher musst Du Dir Klarheit über den Inhalt verschaffen, auch wenn es bereits widerrufen ist.
    In diesem Zusammenhang würde ich aber aus Kostengründen ein Auge zudrücken und keine offizielle Übersetzung fordern.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Da jedoch bereits eine Anfechtung des notariellen (2008) Testaments vorliegt hab ich den Richter gefragt ob er es für sinnvoll erachtet..

    Danke für die Hilfe .. tack för hjälpen

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

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  • Hänge mich mit meiner Frage mal hier an:

    Eine Tochter des Erblassers hat ein handschriftliches Testament in türkischer Sprache abgegeben. Der Erblasser hatte nach Angaben dieser Tochter die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit, im Melderegister ist nur die deutsche Staatsangehörigkeit vermerkt. Eine Sterbeurkunde liegt noch nicht vor, daher kann ich zz. noch nicht eröffnen.

    Über Google Translate gibt es heutzutage zwar Übersetzungsmöglichkeiten, und wenn ich mein Handy über den Text halte, bekomme ich auch mehr oder weniger sinnvolle Vorschläge, aber da ich gar kein türkisch kann, traue ich mir keine Beurteilung zu, wie gut diese Übersetzung im Detail ist. Grundbesitz im hiesigen Gerichtsbezirk gehört zum Nachlass, ein Erbschein wird daher auf jeden Fall erforderlich sein.

    Wie gehe ich jetzt am besten vor? Beauftrage ich als Gericht einen beeidigten Übersetzer? Und falls ja: was schicke ich dem? Das Original-Testament oder eine beglaubigte Kopie? Oder verlange ich - nach der Eröffnung - eine amtliche Übersetzung von der mutmaßlichen Erbin?

    Hatte so etwas bisher noch nie und hoffe auf eure Erfahrungen.

  • Wenn ich so ungefähr weiß, worum es in dem Testament geht und wer bedacht ist, d.h. wen ich benachrichtigen muss, würde ich im Rahmen der Eröffnung keine Übersetzung veranlassen. Im Rahmen des Erbscheinsantrags würde ich der A'stellerin aufgeben, eine Übersetzung vorzulegen.

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