Kostenfestsetzung bei Verfahren wg. wettbewerbsrechtlicher Unterlassung

  • Wir haben einen Mandanten (= Vers.Makler vorher Vers.Agent für die Klägerin) gegen die XY Lebensvers. AG (= Klägerin zu 1) sowie XY Allgemeine Vers. AG (= Klägerin zu 2) in einem Verfahren wegen wettbewerbsrechtlicher Unterlassung u.a. vertreten.
    Das Verfahren vor dem Landgericht endete per Anerkenntnisurteil, unser Mandant bekam die Verfahrenskosten auferlegt - logischerweise. Der Streitwert wurde im Termin übereinstimmend mit dem Klägervertreter auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

    Nun flattern ständig KfA's der Klagepartei herein.
    Der erste - dem ich eigentlich gefolgt wäre - bestand aus einer 1,3 Verfahrensgebühr nebst 0,3 Erhöhung sowie - unstreitig - 1,2 Terminsgebühr.

    Dieser wurde von der Rechtspflegerin abgeschmettert mit der Begründung, daß eine 0,3 Erhöhungsgebühr nicht geltend gemacht werden kann, da die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen durch mehrere Kläger gegenstandsverschieden ist.

    Nun kamen für jede Klägerin ein extra KfA mit jeweils einer 1,3 Verfahrens- und einer 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen und dem ganzen Rest hereingeflattert.
    Daraufhin mein Schreiben ans Gericht, dass das wohl nicht sein kann, da gemäß § 15 II RVG die Gebühren nur 1 x gefordert werden können und der übereinstimmend im Termin festgesetzte Streitwert von EUR 100.000,00 gemäß § 2 I RVG maßgeblich für die Gebührenberechnung ist.

    Die Rechtspflegerin hat daraufhin einen KFB erlassen, in welchem sie insgesamt eine 1,3 Verfahrens- sowie 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagen etc. festgesetzt hat. Ohne Erhöhung.
    Nun hat die Gegenseite hiergegen Beschwerde eingelegt und ich muss ne Stellungnahme zu dem Ganzen abgeben.

    Und mir raucht schon der Kopf und das an meinem - eigentlich hier in Bayern freien - Feiertag!!!
    Kann mir hier bitte jemand auf die Sprünge helfen??

  • Wenn sich der Gesamtstreitwert aus den Einzelstreitwerten (2 x 50.000 EUR) der beiden Klägerinnen zusammensetzt, ist der KFB m.E. in Ordnung, denn bei verschiedenen Gegenständen gibt´s keine Erhöhung sondern die Streitwerte werden addiert (§ 22 RVG).

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Bei Unterlassungsansprüchen von Streitgenossen ist Gegenstandsverschiedenheit gegeben Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl. VV 1008 Rn 182. Gem. § 7 Abs. 1 RVG kann der gemeinsame Prozessbevollmächtigte der Kläger die Gebühren nur einmal ohne Erhöhung aus dem festgesetzten Streitwert fordern. Der Streitwert setzt sich aus 2 x 50.000,-- für die beiden Ansprüche zusammen.

  • Nachdem ich gerade mal meine PC-eigene BRAGO-RVG-Synopse befragt habe (Shit neue Hausnummern, die behalte ich mir nie!! :oops: ), schließe ich mich Tommy und geo ebenfalls an.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!