Nachweis Bevollmächtigung von Gläubigermitarbeitern?

  • Hallo,

    mich beschäftigt das Problem, ob Mitarbeiter der antragstellenden Gläubigerin (Bank), die den ZV-Antrag unterschreiben, ihre interne Bevollmächtigung durch Vorlage einer (Original-)Vollmacht nachweisen müssen und ob das Vorliegen einer solchen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen ist.

  • halte ich nicht für erforderlich, weiter gedacht müssten dann eigentlich auch die unterschriften der bevollmächtigenden vorstände beglaubigt werden sowie die vertretungsberechtigung nachgewiesen werden müsste, da dem versteigerungsgericht das seltenst bekannt ist.

  • Hallo,

    mich beschäftigt das Problem, ob Mitarbeiter der antragstellenden Gläubigerin (Bank), die den ZV-Antrag unterschreiben, ihre interne Bevollmächtigung durch Vorlage einer (Original-)Vollmacht nachweisen müssen und ob das Vorliegen einer solchen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen ist.

    Definitv nein!
    Genauso wenig wie der Richter/ Rechtspfleger nachweisen muss, dass er für die Durchführung dieser Verhandlung befugt ist.
    Mag sich der Antragsteller beim Auftraggeber (= Bank oder Verwaltung des Gerichts) kundig machen.

  • Das ist wie beim normalen Zivilprozess: Nachweis nur auf Rüge.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das ist wie beim normalen Zivilprozess: Nachweis nur auf Rüge.


    Ich denke, nicht einmal das.
    Lediglich die Bevollmächtigung eines Vertreters ist auf Rüge zu prüfen, § 88 ZPO. Die gesetzliche Vertretung wird grundsätzlich auch auf Antrag des Gegners nicht geprüft, es sei denn es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass die Vertretungsmacht nicht besteht. Dazu reicht ein Begehren des Gegners allerdings nicht aus.

  • Eine Bank wird nach der Maßgabe ihrer Satzung vom Vorstand, ggf. auch von Prokuristen vertreten. Da kann es halt vorkommen, dass bei einer Bank C… etwa 1500 Prokuristen im Handelsregister eingetragen sind (habe ich an einem Beispiel konkret geprüft.)

    Sparkassen werden nach den Sparkassengesetzen vom Vorstand vertreten, ggf. bestellt der Verwaltungsrat Verhinderungsvertreter. Um einen Nachweis in einem öffentlichen Register zu haben, wer Vorstand ist und wer wie zeichnet, haben sich Sparkasse etwa seit 2002 in das Handelsregister A eintragen lassen.

    Im Prozess sind die Urschriften derjenigen Schriftsätze, mit deren Einreichung eine wesentliche, den Gang des Verfahrens bestimmende, Prozesshandlung vorgenommen wird (bestimmende Schriftsätze), handschriftlich zu unterzeichnen. Fehlt die Unterschrift, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen (BGH, Beschluss vom 04. Mai 1994 – XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097; BGHZ 101, 134, 136 ff). Damit soll von vornherein möglichst jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden, ob diese für den Gang des Verfahrens wesentlichen Prozesshandlungen von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen sind.

    Ein ZV wird nur auf Antrag als notwendige Prozesshandlung durchgeführt, niemals von Amts wegen. Aus diesem Grunde ist der Antrag von dem die Bank vertretenden Vorstand oder von einer mittels Prozessvollmacht legitimierten Person zu unterschreiben. Die Urkunden müssen vor dem Anordnungsbeschluss und auch beim Zuschlag vorliegen (BGH,
    IX ZB 285/03;)

    Solange Personen den Antrag unterzeichnen, die im Handelsregister eingetragen sind, hat das als richtig zu gelten und bedarf keines besonderen Nachweises, es sei denn, jemand beweist die Unrichtigkeit der Eintragung. Ist die Eintragung unrichtig oder von Unberechtigten beantragt worden, kann kein Aktivprozess geführt und auch kein Antrag gestellt werden. So ausdrücklich auch OLG Naumburg, Urteil vom 29.07.2008, 9 U 5/08; juris), da die fehlerhafte Gesellschaft und deren amtierende Vorstände nicht "Dritter" i. S. d. § 15 HGB sind.

    Die Vorlage einer Original-Vollmacht, wenn Vollmacht erforderlich, ist selbstverständlich, denn wer sonst feststellen, ob die Vollmacht nicht durch Rückgabe erloschen ist. (vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, C. H. Beck, 18. Auflage, Rz. 3.5. zu § 15, Rz. 4 zu § 16, Abs. 4.2;. § 88 Abs. 2 ZPO, Rz. 50.3. , § 80 Abs. 2 ZPO; ., Einleitung Rz. 50.4.)

    "Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen." (§ 80 ZPO)

    Klarer geht`s nicht, so dass sich die Frage nach dem Original nicht stellen dürfte. Ein Blick ins Gesetz erhellt die Rechtslage mitunter ungemein."gg"

    De Antrag müsste lauten, Namens und in Vollmacht der X-Bank beantrage ich: bla bla. Die beigefügte Vollmacht reiche ich zu den Akten.


  • Ein ZV wird nur auf Antrag als notwendige Prozesshandlung durchgeführt, niemals von Amts wegen. Aus diesem Grunde ist der Antrag von dem die Bank vertretenden Vorstand oder von einer mittels Prozessvollmacht legitimierten Person zu unterschreiben. Die Urkunden müssen vor dem Anordnungsbeschluss und auch beim Zuschlag vorliegen (BGH,
    IX ZB 285/03;)



    Das wage ich doch zu bezweifeln. Die zitierte BGH-Entscheidung jedenfalls befasst sich nicht mit dieser Frage.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eine Bank wird nach der Maßgabe ihrer Satzung vom Vorstand, ggf. auch von Prokuristen vertreten. <...>

    Ein ZV wird nur auf Antrag als notwendige Prozesshandlung durchgeführt, niemals von Amts wegen. Aus diesem Grunde ist der Antrag von dem die Bank vertretenden Vorstand oder von einer mittels Prozessvollmacht legitimierten Person zu unterschreiben. Die Urkunden müssen vor dem Anordnungsbeschluss und auch beim Zuschlag vorliegen (BGH,
    IX ZB 285/03;)


    Diese Entscheidung befasst sich mit einem völlig anderen Thema und passt nicht.


    Klarer geht`s nicht, so dass sich die Frage nach dem Original nicht stellen dürfte. Ein Blick ins Gesetz erhellt die Rechtslage mitunter ungemein."gg"

    De Antrag müsste lauten, Namens und in Vollmacht der X-Bank beantrage ich: bla bla. Die beigefügte Vollmacht reiche ich zu den Akten.


    Und im Umkehrschluss verschicke ich mit jedem meiner Beschlüsse eine Kopie des derzeit gültigen GVP?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Wie die Vorposter:
    Mal ganz salopp gesagt: wer im Besitz des bankinternen Briefpapiers ist, bei dem wird davon ausgegangen das er befugt ist Anträge im Namen der Bank zu stellen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hallo,

    mich beschäftigt das Problem, ob Mitarbeiter der antragstellenden Gläubigerin (Bank), die den ZV-Antrag unterschreiben, ihre interne Bevollmächtigung durch Vorlage einer (Original-)Vollmacht nachweisen müssen und ob das Vorliegen einer solchen Vollmacht von Amts wegen zu prüfen ist.



    Oh, diese Einwendungen kommen mir doch sehr bekannt vor. :cool:
    Liest man dazu den Zöller, könnte man tatsächlich auf die Idee kommen - und zu den von Schätzer aufgegriffenen Punkten.
    Dann muss man sich aber auch fragen, ob die Vollmacht z.B. bei einer Klageeinreichung zu prüfen ist ... :gruebel:

  • Ein ZV wird nur auf Antrag als notwendige Prozesshandlung durchgeführt, niemals von Amts wegen. Aus diesem Grunde ist der Antrag von dem die Bank vertretenden Vorstand oder von einer mittels Prozessvollmacht legitimierten Person zu unterschreiben. Die Urkunden müssen vor dem Anordnungsbeschluss und auch beim Zuschlag vorliegen (BGH,



    Das wage ich doch zu bezweifeln. Die zitierte BGH-Entscheidung jedenfalls befasst sich nicht mit dieser Frage.



    Das mit der BGH-Entscheidung stimmt, danke für den Hinweis auf den Schreibfehler:

    richtig IXa ZB 285/03

    Sachlich bleibt es bei meiner Auffassung.


    @ claudia

    Wenn es denn ein Rechtsanwalt ist, musst du wirklich nur auf Rüge prüfen, hier geht es aber um Mitarbeiter. Dazu noch einige Entscheidungen:

    BVerwG. Beschluss vom 1.12.2003, 6 P 11.03; BSG, Urteil vom 13.12.2000, B 6 KA 28/00 R; Saarländisches OLG, Urteil vom 30.04.2008; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.02.2004, 2 Ta 27/04; LAG Köln, Beschluss vom 19.07.2000, 11 Ta 63/00; AG Nürtingen, Beschluss vom 09.06.2009, 1 M 1611/09

    Du stellst auf eine Anscheinsvollmacht ab. Da will doch aber niemand einen Vertrag schließen, sondern eine Prozesshandlung vornehmen? Wie heftest du eine Anscheinsvollmacht, § 80 ZPO, eigentlich zur Akte?

    @ Anta, Stefan Ja sicher, wenn es ein Rechtsanwalt ist, was ja Bankmitarbeiter nun mal nicht sind.

    @ Stefan: § 88 Abs. 2 ZPO, 1. HS verpflichtet dich sogar dazu, wenn es keine Rechtsanwalt ist. Hier noch einmal eine interessante Entscheidung: BGH, Urteil vom 22.01.2009, III ZR 172/08.



  • Sorry, aber auch diese Entscheidung passt in keiner Weise. Dort wurde darüber entschieden, wann die vollstreckbaren Ausfertigungen der Vollstreckungstitel bei Gericht vorliegen müssen, damit ein Zuschlag erteilt werden kann. Von einem Vollmachtserfordernis der Unterzeichner bei Stellung des Versteigerungsantrages wird an keiner Stelle gesprochen.

    Zitat:

    Zitat

    Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Zwangsversteigerungsverfahrens,
    daß die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Zustellungsnachweis
    sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung


    als auch im Versteigerungstermin vorliegen müssen.



    Da ist von Vollmachten keine Rede.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)




  • Da steht aber drin, dass die Voraussetzungen sowohl bei der Eröffnung als auch beim Zuschlag vorgelegen haben müssen. Der Titel ist nach dem Antrag die zweite Voraussetzung.

    Ein Antrag liegt nur vor, wenn er vom Vorstand oder demjenigen, der die juristische Person im Rechtsverkehr vertritt, unterschrieben worden ist oder aber auch von einem Mitarbeiter mit schriftlicher Vollmacht (§ 80 ZPO) desjenigen, der die juristische Person im Rechtsverkehr vertritt.



  • Tut mir leid, aber das halte ich für die persönliche Einschätzung von Ihnen, die zitierten Entscheidungen geben das nicht her, auch nicht bei wohlwollender Auslegung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es war schon immer gefährlich, Entscheidungen zu zitieren, die nicht ganz zum Thema passen. Sieht zwar beeindruckend aus, hilft aber trotzdem nicht (und bewirkt beim geneigten Leser manchmal sogar das Gegenteil des eigentlich beabsichtigten :teufel:).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Tut mir leid, aber das halte ich für die persönliche Einschätzung von Ihnen, die zitierten Entscheidungen geben das nicht her, auch nicht bei wohlwollender Auslegung.



    Nicht nur meine Einschätzung, dass eine Prozessvollmacht sein muss, siehe auch:

    Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss von 17.04.1984, GmS-OGB 2/83
    Mehr geht ja nun wirklich nicht.

    Wenn "nur" Bankmitarbeiter Antrag stellt, muss das Gericht von Amts wegen prüfen und zurückweisen.
    Gläubiger und Schuldner sind zwar keine Prozessparteien, aber ohne Vollmacht kein Antrag als notwendige Prozesshandlung. Ein Eröffnungsbeschluss darf bei fehlender Prozessvollmacht nicht ergehen, kann beim Fehlen der Voraussetzungen nur aufgehoben werden.

  • :D

    Auch diese Entscheidung sagt nicht dass, was du reininterpretierst.
    Es sind zwei Paar Stiefel: Im der zuletzt zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde von einem Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne Vollmacht eine Prozesshandlung vorgenommen.
    Auf Zwangsversteigerungsverfahren übertragen: Die Gläubigerbank beauftragt einen Rechtsanwalt, sie im Versteigerungsverfahren zu vertreten.
    Das ist m.E. was anderes, als wenn die Bank selbst (durch einen dort beschäftigten Mitarbeiter) den Versteigerungsantrag stellt.

    Aber ich sehe schon, als Antwort kommen wahrscheinlich weitere Urteile, die angeblich deine Auffassung belegen. Und die Zeit, auch diese noch alle nachzulesen, habe ich leider nicht :cool:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Hallo Hiro, hallo Zivi5,

    die Bank (oder Sparkasse) ist eine juristische Person.

    Eine solche kann rechtlich nicht selbst handeln, dazu hat sie einen Vorstand.
    Der Vorstand ist ein "Organ", kann also nicht selbst handeln, sondern nur durch natürliche Personen, die Vorstände, die Organwalter genannt werden.
    Nur diese sind "gesetzlicher Vertreter" i.S. des § 51 ZPO.
    (So, wie eine GmbH nur durch ihren Geschäftsführer handeln kann.)

    Auch ein Gericht kann nicht handeln, sondern durch einen Spruchkörper, dieser durch Richter, oder aber, soweit zugewiesen, durch Rechtspfleger.

    Wenn die Organwalter unterschreiben, ist das kein Problem.
    Darum geht es aber hier nicht, sondern, dass statt der Organwalter Mitarbeiter handeln.

    Das können sie aber wirksam nur Kraft Vollmacht der/des Organwalters.

    Das Gericht hat den Mangel ...der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (§ 56 ZPO).

    Dass ein Mitarbeiter nicht gesetzlicher Vertreter ist, sollte eigentlich einleuchten, dazu muss ich keine Urteile zitieren.
    Selbst die Erteilung einer Prokura ist (nur) die öffentliche Ausstellung einer Handlungsvollmacht. Wenn die Mitarbeiter ppa unterzeichnet haben, sollte es keine Probleme geben, wenn das Gericht die Einsichtnahme in das Handelsregister vornimmt oder ein Auszug beigefügt ist.

    Da das mit der Vertretungsbefugnis für juristische Personen und schriftlicher Vollmacht für Mitarbeiter eher was für 1. Semester ist, will ich niemanden zu nahe treten.

    In der Praxis passiert das sicherlich oft anders, aber dadurch wird es nicht "Gewohnheitsrecht". Ich habe nicht den Ehrgeiz hier jemand, von "hamm wer immer so jemacht" abzubringen, wenn er nicht bereit ist, sich eigentlich einfachen juristischen Argumentationen aufgeschlossen zu zeigen.

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