§ 19 III ZVG und das Grundbuchamt

  • Welche Erfahrungen habt Ihr -sei es als GB- oder als ZVG-Rpfl- mit § 19 III ZVG, eine für GB-Kollegen gemeinerweise etwas versteckte und deshalb teilweise unbekannte Regelung?

    Eintragungen im Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das Grundbuchamt dem Gericht mitteilen.

    Es ist zwar nur eine Soll- und keine Mußvorschrift, aber ich lege schon Wert darauf, nicht nur überhaupt, sondern wenn möglich relativ zeitnah Mitteilung zu bekommen. Auch wenn ich zufälligerweise selbt an meinem Bildschirn in die Grundbücher gucken kann, klappere ich nicht ständig in meinem Akten die Grundbücher ab. [size=+0]Zwar müssen nach dem Versteigerungsvermerk eingetragene Rechte angemeldet werden, aber insbesondere von Löschungen und Abtretungen zu erfahren, ist für das ZVG-Gericht schon wichtig. So kann man beispielsweise rechtzeitig verhindern, dass Gelder an die falschen Gläubiger augezahlt werden.
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  • Ich denke schon, daß es den GB-Kollegen bekannt ist, daß das ZV-Gericht benachrichtigt werden soll. Es wird leider aber sehr häufig vergessen.

    Ich halte mich allerdings mit Kritik zurück, denn gemeinerweise habe ich als GB-Rechtspfleger neulich die Verfügung einer solchen Mitteilung an das ZV-Gericht selbst vergessen. Mir fiel es auf, als ich als ZV-Rechtspfleger in derselben Sache wieder tätig wurde.
    Gruß
    Stefan

  • Es ist so, wie Stefan sagt! Eigentlich wissen es die meisten Kollegen wohl aber hin und wieder wird es in der Verfügung vergessen oder es wird der ZV-Vermerk ganz übersehen (so ist mir das neulich bei der Eintragung einer Grundschuldabtretung passiert; da habe ich wohl einfach die II. Abteilung überblättert.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe es mir zur Angewohnheit gemacht, vor der Freigabe eines Blattes immer nochmal komplett durchzublättern und die Eintragungen zu überfliegen (zumindest bei Blättern in denen ich noch nie Eintragungen vorgenommen habe). Fällt mir da ein Vermerk von Vollstreckungs- oder InsoGericht ins Auge wird sofort ein Kreuzchen im Verfügungsvordruck eingefügt. Zumindest mit mir hat noch kein "Vollstrecker" geschimpft weil Nachrichten unterblieben wären und ich denke, dass auch die Kollegen/Kolleginnen ein wachsames Auge darauf haben.

    Gruß

    HuBo

  • Negative Erfahrungen habe ich dazu nicht gemacht, letztlich ist die Sache ja auch im Interesse der Grundbuchämter selber: Nach ZV Vermerk eingetragene Rechte erlöschen durch Zuschlag auch, sollte das Versteigerungsgericht aber keine Nachricht zu einem späteren Recht haben, dann wird es auch nicht um Löschung desselben im Grundbuch ersuchen und dann tritt evtl. noch der erboste Ersteher auf...
    Daher sollte dieser Mitteilungspflicht unbedingt nachgekommen werden.

  • Zitat von Stefan

    Ich denke schon, daß es den GB-Kollegen bekannt ist, daß das ZV-Gericht benachrichtigt werden soll.



    Sicher nur vereinzelt, aber das gibt es wirklich. Deshalb auch dieses Thema.

    Ich sage das ohne Häme, mir ist das sicher auch erst aufgefallen, als ich selber ZVG-Sachen bearbeitet habe. Und selbst vergesse ich es sicher auch ab und zu im Eifer des Gefechts.

    Interessant wäre in diesem Zusammenhang noch die Frage, wie sich die Zusammenarbeit zwischen Grundbuch und Versteigerungsgericht gestaltet, wenn diese nicht am gleichen Gericht bearbeitet werden? Wie ist es in den Teilen Baden-Württembergs, in denen das Grundbuch nicht vom AG geführt wird?

    Gibt es in der Praxis noch andere Zeugnisse gemäß § 17 II ZVG als den Grundbuchauszug?

  • Was die Ursprungsfrage angeht, so kann ich aus der hiesigen Grundbuchpraxis sagen, dass die ZVG-Abteilung nach Eintragung des ZV-Vermerks als "Globalbeteiligter" angesehen wird und daher von jeder das betroffene Grundstück berührenden Eintragung informiert wird.

    Als anderes Zeugnis nach § 17 II ZVG wurde bei uns auf direkte Anforderung der Gläubigervertreter, die ausdrücklich keinen GB-Auszug (Kostengründe?) wollten, eine gesiegelte Bescheinigung erstellt, die die Eigentumsverhältnisse bestätigt.
    Kam aber seit Schließung der Zweigstelle nicht mehr vor, da nunmehr GB und ZVG am selben Standort sitzen.

  • Als Mitteilung nach § 17 II gibt es meist ein einseitges Blatt mit Bestätigung über Namen des Eigentümers und die relevante Eintragung aus dem BV, unterschrieben und gesiegelt.

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