Mir scheint die Möglichkeit der Pauschalbewilligung der PKH für die Zwangsvollstreckung problematischer zu sein als es sich der Gesetzgeber damals gedacht hat.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Gläubiger überprüfen wir normalerweise die PKH-Bewilligung nicht. Falls doch, kommt es natürlich nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisses des Kindes an.