Eigentümer bewilligt die Eintragung folgender Dienstbarkeit:
Ich bewillige und beantrage, mein Grundstück ... dem Kreis ... als Kompensationsfläche mit folgenden Maßnahmen/Bewirtschaftungseinschränkungen bereitzustellen: Umwandlung in dauerhaft extensiv genutztes Grünland entsprechend der Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung und der Genehmigung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Geht das?
Dienstbarkeit Kompensationsfläche
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Lieselotte -
1. November 2009 um 22:05
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Eigentümer bewilligt die Eintragung folgender Dienstbarkeit:
Ich bewillige und beantrage, mein Grundstück ... dem Kreis ... als Kompensationsfläche mit folgenden Maßnahmen/Bewirtschaftungseinschränkungen bereitzustellen: Umwandlung in dauerhaft extensiv genutztes Grünland entsprechend der Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung und der Genehmigung des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Geht das?
Einen konkreten Formulierungsvorschlag dazu habe ich zwar nicht, aber allgemein müsste dies im Rahmen einer "Ausschlussdienstbarkeit" wohl denkbar sein. Der Eigentümer verzichtet hier enorm auf eigene Nutzungsrechte seines Grundstückes. Ob dies in Deinem Fall bestimmt genug ist, kann man so noch nicht abschätzen.
In Juris war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 21. Senat, vom 10.11.1988 zu 21 A 1104/85 drin. Die befasst sich zwar mit einer anderen Frage (Immissionsduldung), zeigt aber, dass Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Immisionschutz denkbar sind [dann wohl auch für alle 3 Grundarten der Dienstbarkeiten].
Auszug:
3. Hat ein Eigentümer wegen der auf seinem Grundstück lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (vgl § 1090 BGB) die Immissionen eines benachbarten Betriebes zu dulden, so ...
4. Der Boden gehört zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. -
... entsprechend der Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung und der Genehmigung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. ...
Die ergänzende Bezugnahme auf ein Gesetz ist möglich (vgl. LG München MittBayNot 2004, 366 (Heft 5). Aber wenn auf andere Urkunden verwiesen wird, müßten diese der Bewilligung beigefügt sein. -
Bei mir wird eine Dienstbarkeit wie folgt bestellt:
Der Grundstückseigentümer gestattet der Berechtigten auf einer im anliegenden Lageplan gekennzeichneten Fläche die Umwandlung der intensiv genutzten Ackerfläche in extensives Grünland als Kompensationsmaßnahme vorzunehmen und verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Maßnahmen (Herstellung und Unterhaltspflege) zu dulden.
Die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird bewilligt und beantragt.
Frage: Ist der Inhalt der Dienstbarkeit nur mit Verweis auf extensives Grünland bestimmt genug?
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Hat dazu jemand eine Meinung?
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Bei mir wäre das eher am im BGB nicht vorkommenden Rechtstyp gescheitert.;)
Wenn denn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit diesem Inhalt bestellt werden sollte, würde es mir persönlich als bestimmbar genug reichen. -
Ich würd darauf nicht unbedingt abstellen. Er muss die Nutzung als Ackerfläche unterlassen und die Umwandlung dulden, ist also in bestimmten Beziehungen von der Nutzung ausgeschlossen.
Extensives Grünland ist zwar ein feststehender Begriff, die konkreten Maßnahmen sind jedoch nicht bei jeder Fläche dieselben (was ja klar ist, kommt ja auch auf die Umgebung an).
Im Ergebnis wie FED -
Bei wäre das eher am im BGB nicht vorkommenden Rechtstyp gescheitert.;)
Wenn denn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit diesem Inhalt bestellt werden sollte, würde es mir persönlich als bestimmbar genug reichen.
Sorry, habe ein Brett vorm Kopf. Was meinst du damit, dass es für euch an dem Rechtstyp scheitern würde? Wurde doch ausdrücklich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt. -
Die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird bewilligt und beantragt.
Bei wäre das eher am im BGB nicht vorkommenden Rechtstyp gescheitert.;)
Wenn denn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit diesem Inhalt bestellt werden sollte, würde es mir persönlich als bestimmbar genug reichen.
Sorry, habe ein Brett vorm Kopf. Was meinst du damit, dass es für euch an dem Rechtstyp scheitern würde? Wurde doch ausdrücklich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt.Ich denke dass FED darauf hinaus wollte
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(Hatte doch nun schon extra den Smiley drangesetzt...) -
Hallo,
ich habe eine Bewilligung für eine BPD vorliegen, in welcher es heißt:
"Der Eigentümer gestattet die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme Gründlandextensivierung.
Der Eigentümer duldet folgende Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen und duldet die Durchführung der Maßnahmen:
- Nutzung als extensive Mähwiese oder Weide
- max. zweimalige Mahr pro Jahr
- Unterlassen von konkret bezeichneten Maßnahmen (von mir nun zus.gefasst )"Mir geht es um das konkrete Durchführen. Der Eigentümer darf doch bei einer BDP nicht zu positivem Tun als Hauptpflicht verpflichtet werden. Ich habe nachgefragt, ob das tatsächlich so als BDP bestellt werden soll oder als Reallast und ob es nur eine Nebenpflicht ist. Nun habe ich eine geänderte Bewilligung, wo alles aufgeführte zur Reallast erklärt wird. Ich stehe auf dem Schlauch. Das Unterlassen z.B. kann doch aber keine Reallast werden oder bin ich nun verkehrt? Wie seht ihr das?
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Die bpD hat ja einen Berechtigten. Ich verstehe das so, dass entweder der Berechtigte die Maßnahme selbst durchführt oder von jemand anderem durchführen lässt. Wenn z.B. eine Gemeinde Berechtigter ist, muss also der Bürgermeister nicht selbst die Sense schwingen. Eine Pflicht des Eigentümers positiv was zu tun kann ich der Formulierung nicht entnehmen.
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Das hatte ich mich auch gefragt. Durch die Änderung der Urkunde habe ich nun draus geschlossen, dass der Eigentümer tatsächlich selbst eine Pflicht hat, außer des Duldens..
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Ich schließe mich den Beiträgen mal an.
Der Eigentümer hat mit dem Bundesland einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, der allerdings nicht dem GBA vorliegt. Nun sollen in Form von b.p. Dienstbarkeiten folgende Nutzungsdienstbarkeiten auf den Grundstücken eingetragen werden: Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Grundstücke jeweils zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen nutzen, wozu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere CEF - und FCS-Maßnahmen zum Biotopersatz sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen zählen.
Mir stellen sich hierbei folgende Fragen:
Sollte ich mir den zugrundeliegenden Nutzungsvertrag mal vorlegen lassen?
Wären Euch die Maßnahmen bestimmt genug?
Verbleiben bei den aufgezählten Maßnahmen dann dem Eigentümer nur noch unwesentliche Nutzungsmöglichkeiten und ist er damit von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung seines Eigentums ausgeschlossen?
Wer trägt die Kosten?
Was meint ihr dazu?
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Ohne nähere Angaben, welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Grundstück durchgeführt werden sollen, ist eine Einschätzung schwierig.
Sofern beispielsweise lediglich eine extensive Grünfläche angelegt werden soll, kann das Grundstück weiterhin, mit gewiesen Einschränkungen, genutzt werden.
Wird bezüglich der bpD auf den Nutzungsvertrag verwiesen, dann sollte dieser auch vorliegen. Oftmals wird auch auf sogenannte Landschaftspläne oder Maßnahmenpläne verwiesen, auch hier sollte geklärt werden, ob darin genaueres geregelt ist und diese sollten vorliegen.
Wäre eigentlich bereits Sache des Betroffenen. Ich wundere mich oft wie leichtfertig scheinbar manche Eigentümer einer bpD zustimmen, ohne zu hinterfragen, welche Rechte und Belastungen damit verbunden sind.
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Ja, das sehe ich auch so. Ohne nähere Angaben (und die habe ich ja leider nicht) ist die Frage, ob diese Benutzungsdienstbarkeit überhaupt bestimmt genug ist.
Ich hatte schon mal eine ähnliche Dienstbarkeit im Zuge eines geplanten Baues einer Autobahn. Aber dort wurde genau aufgeführt, was und wo genau geplant ist.
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