2. Ausfertigung PfÜB

  • Der Gl.-Vertr. teilt mir mit, dass er nach Rücksprache mit dem zust. GV feststellen musste, dass der PfÜB, welcher zur ZU an den DrittSch. vorgesehen war, auf dem Postwege verlorgen gegeangen sei.

    Nun beantragt er die Erteilung einer 2. Ausfertigung des PfÜB und die enspr. Weiterleitung an die GV-Verteilerstelle zur ZU an den DrittSch..

    Ist mir so bislang nicht unter gekommen. Klingt irgendwo auch etwas kurios.

    Was denkt ihr? Vfg.: Der GSt. mit der Bitte um Erteilung einer 2. Ausfertigung des PfÜB u. Weiterleitung an die GV-Verteilerstelle?:gruebel:

  • Ist der GV nicht für die ausreichende Anzahl der Ausfertigungen zuständig?

    Wenn die Ausfertigung für den DS verschwunden ist, wo sind dann die restlichen Ausfertigungen und das Original? Das müsste doch zumindest da sein, weil er das ja nicht zurück schicken kann, wenn er noch nicht an den DS zugestellt hat.

  • Ist der GV nicht für die ausreichende Anzahl der Ausfertigungen zuständig?

    Wenn die Ausfertigung für den DS verschwunden ist, wo sind dann die restlichen Ausfertigungen und das Original? Das müsste doch zumindest da sein, weil er das ja nicht zurück schicken kann, wenn er noch nicht an den DS zugestellt hat.



    Das Original befindet sich natürlich in der Akte. Ob die sonstigen Ausfertigungen dem Gl. und Sch. zugegangen sind entzieht sich meiner Kenntnis.

  • Ist der GV nicht für die ausreichende Anzahl der Ausfertigungen zuständig?

    Wenn die Ausfertigung für den DS verschwunden ist, wo sind dann die restlichen Ausfertigungen und das Original? Das müsste doch zumindest da sein, weil er das ja nicht zurück schicken kann, wenn er noch nicht an den DS zugestellt hat.



    Das Original befindet sich natürlich in der Akte. Ob die sonstigen Ausfertigungen dem Gl. und Sch. zugegangen sind entzieht sich meiner Kenntnis.



    Das dürfte ja erst nach der Zustellung beim Drittschuldner möglich sein, weil der GV die Zustellung beim DS auf den übrigen Ausfertigungen vermerkt. Schließlich muss der Gl. zumindest wissen, ob und wann die Zustellung beim DS erfolgt ist.

  • Vielleicht gibt´s bloß ein Problem wegen der Bezeichnung.
    Der Gläubiger wil ja keine "2. Ausfertigung" im oft gebräuchlichen Sinne einer weiteren Ausfertigung, sondern nur noch mal eine neue einfache Ausfertigung des Beschlusses. Davon kann er grundsätzlich so viele haben wie er will.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • So sehe ich das auch.

    Der Drittschuldner ehält ja keine "Ausfertigung" sondern eine Abschrift der Ausfertigung. Wäre diese Abschrift verschwunden, könnte der GV eine neue Abschrift anfertigen.

    Ist vielleicht der ganze Vorgang verschwunden, der von dem Greicht an die GV Verteilerstelle und von dort an den zuständigen GV gehen sollte?


  • Ist vielleicht der ganze Vorgang verschwunden, der von dem Greicht an die GV Verteilerstelle und von dort an den zuständigen GV gehen sollte?




    Genau das ist jetzt mein Fall. Der ganze Vorgang ist nie zum GVZ gelangt. Grundsätzlich hätte ich kein Problem, nur verfügungstechnisch.
    Muss das ähnlich wie in der Zivil-Abt. nochmal unterschrieben werden etc., oder kann ich mehr oder weniger zwanglos verfügen, dass der Beschluss erneut auszufertige und an die GVZ-Verteilerstelle zu senden ist?
    Hat vllt. jemand ein Muster?

  • Muster:
    d.G.z.w.V.

    Gibt nichts zu unterschreiben, die Geschäftstelle ersteillt eine weitere Ausfertigung des PfÜB (welche nichts mit einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung zu tun hat!) und gibt sie zwecks Zustellung an die GV-Verteilerstelle (sofern damals vom Gl. so beantragt)

  • Habe nun auch so was.

    Der erlassene Pfüb ist von August 2021. Beantragt war damals, dass der Gläubiger die Zustellung selbst veranlasst. Jetzt möchte er eine weitere Ausfertigung, da noch keine Zustellung an Drittsch. und Schuldner erfolgte. Soll ich jetzt den Titel anfordern? Die Forderung könnte ja schon lange bezahlt sein.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Hallo zusammen,

    ich habe heute einen ähnlichen Antrag vorgelegt bekommen.

    PfÜB aus 2018, Zustellung durch Gläubiger selbst.

    Jetzt schreibt die bekannte GlVin MN, dass noch nichts gezahlt wurde und sie gerne eine Zweitausfertigung hätte.

    1. Ich wüsste nicht, warum sie mit der Begründung der Nichtzahlung eine Zweitausfertigung brauchen sollte. Der PfÜB ist wohl erfolgreich zugestellt und nicht verloren gegangen.

    2. Meine SE ist der Meinung, Rechtspfleger ist zuständig. Würde mich unter Bezug auf #12 über eine Fundstelle oder Argumente zur Zuständigkeit freuen.

    Liebe Grüße,

    Nefili

  • Meine SE ist der Meinung, Rechtspfleger ist zuständig. Würde mich unter Bezug auf #12 über eine Fundstelle oder Argumente zur Zuständigkeit freuen.

    §317 Abs. 4 ZPO

    Die Vorschrift betrifft nur die Fertigung, nicht die Zuständigkeit über die Entscheidung, ob zu fertigen ist. :gruebel:

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn ich in beck-online in die Kommentierung zu § 317 ZPO schaue, lande ich über § 317 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 724 ZPO beim UdG. Vielleicht hilft das ja noch.

    Edit: Und auf § 153 GVG wird noch verwiesen...

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  • Eine Entscheidung, ob zu fertigen ist, hat ja auch gar nicht zu erfolgen.

    Sobald ein (an die Geschäftsstelle gerichteter) Antrag nach Abs. 2 auf Erteilung einer Ausfertigung vorliegt, ist durch diese eine Ausfertigung zu erteilen.

  • Da war ich also mit Abs. 2 doch in der richtigen Richtung unterwegs. Freut mich.

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  • du hättest dir ja auch sagen können: Wenn schon der Abschnitt "Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung" vollständig im Aufgabenbereich des UdG liegt, muss dies bei einer "einfachen Ausfertigung" erst recht so sein :)

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