Kosten im Genehmigungsverfahren

  • Das ist natürlich richtig, es fallen jedoch häufig noch Auslagen an (zB für Verfahrenspfleger, Anhörung, ggfs Gutachterkosten...), die die Gerichtsgebühren schon mal weit übersteigen...

  • Ich häng mich hier mal dran, mein Fall erscheint mir (als Betreuungsneuling) seltsam:

    Genehmigungsverfahren zur Wohnungskündigung, der Kollege fordert den Betreuer auf eine ärztliche Stellungnahme zur Frage, ob die Betreute jemals in der Lage sein wird, wieder in ihre Wohnung zurückzukehren. Der Betreuer reicht eine solche Stellungnahme auch artig ein.
    Für diese Stellungnahme schickt die Ärztin jetzt an das AG eine Rechnung, die der Kollege an den Betreuer mit der Bitte um Ausgleich aus dem Vermögen der Betreuten weiterleitet.
    Betreuer teilt jetzt mit, dass Auftraggeber das AG sei und im übrigen die Betreute vermögenslos, das AG soll zahlen.

    Frage I:
    Hätte das Gericht nicht selbst einen Arzt mit der Stellungnahme beauftragen müssen?

    Frage II:
    Wer trägt jetzt diese Auslagen? Hätte das Gericht den Arzt beauftragt, hätte das ja aus der Staaka bezahlt werden können, aber so?

    Danke schon mal :confused:

  • Frage 1:
    In konsequenter Verfolgung des Amtsermittlungsprinzipes hätte der Auftrag vom Gericht erteilt werden müssen.

    Frage 2:
    Unsere Richter lassen diese Rechnungen in den seltenen Fällen, bei denen sei nicht den Arzt beauftragt haben, sondern dies den Betreuer machen ließen, anweisen.
    Ich sehe nicht ein, in meinen Genehmigungsverfahren von dieser Linie abzuweichen, erst recht nicht, wenn ich das Attest beim Betreuer beauftragt habe.

  • Ich hänge mich hier an:

    Ich habe eine Genehmigung versagt, Wert über 600 EUR. Die Betreuerin fragt jetzt an, welche Kosten beim LG entstehen können, wenn sie in die Beschwerde geht. Ich dache, ich schau kurz ins Gesetz und gib ihr dann Bescheid, aber ich bin wohl doch schon zu lange raus aus den Kostensachen :S

    Im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels dürften keine Kosten anfallen, § 84 FamFG. Aber bei erfolglosem Rechtsmittel? Fällt dort die Gebühr nach Nr. 11200 GNotKG oder nach Nr. 19116 FamFG an?

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