Tabellenberichtigungen macht bei uns komplett der Rpfl. Das ist allerdings nicht mit viel Schreibarbeit verbunden, weil der IV/TH bereits ein vorgefertigtes Tabellenblatt mit Berichtigungsvermerk übersendet. Den gleiche ich dann mit den ebenfalls eingereichten Anmeldeunterlagen ab und unterschreibe nur noch. Das neue Tabellenblatt wird dann hinter das alte geheftet und auf ersterem wird in die Berichtigungsspalte ein Pfeil mit b. w. in roter Farbe reingepinselt. Kurze Vfg. dazu und weg.
Frage zum ursprünglichen Prüfungsvermerk: Wird der bei Euch zusätzlich vom UdG unterschrieben? Der Rpfl. sitzt ja aber allein im Termin - was soll da der UdG beurkunden. Bei schriftlichen PT ist es ja noch blöder, wenn beide unterschreiben. Woanders gibt es dann wieder elektronische Tabellen, wo gar nichts mehr unterschrieben wird. Sehr verwirrend.
Off topic: Dass rainer mal eben den § 175 Abs. 1 InsO zu seinen Gunsten umdeute finde ich auch seltsam. Schließe mich da meinen Vorschreibern an:
Zuständigkeit Tabellenberichtigungen
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Claudilla -
9. Dezember 2009 um 13:51
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Frage zum ursprünglichen Prüfungsvermerk: Wird der bei Euch zusätzlich vom UdG unterschrieben? Der Rpfl. sitzt ja aber allein im Termin - was soll da der UdG beurkunden. Bei schriftlichen PT ist es ja noch blöder, wenn beide unterschreiben. Woanders gibt es dann wieder elektronische Tabellen, wo gar nichts mehr unterschrieben wird. Sehr verwirrend.
Off topic: Dass rainer mal eben den § 175 Abs. 1 InsO zu seinen Gunsten umdeute finde ich auch seltsam. Schließe mich da meinen Vorschreibern an:
Die zweite Unterschrift wird bei uns unsinniger Weise auch praktiziert. Manches kriegt man eben aus manchen nicht raus. Ist schließlich schon immer so gemacht worden.
Nicht ich deute den § 175 InsO um, sondern meine Geschäftsstelle. Kannst ja mal versuchen das zu ändern. guter Tipp: Nimm Dir einen Helm mit. -
Unterschreiben kann m.E. nur der, der auch im Termin war. Da in der Regel die Termine ohne UdG stattfinden, unterschreibt auch nur der Rechtspfleger. Alles andere ist nach meinem Dafürhalten falsch und überflüssig, aber ich lasse mich auch gern anderweitig überzeugen
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Unterschreiben kann m.E. nur der, der auch im Termin war. Da in der Regel die Termine ohne UdG stattfinden, unterschreibt auch nur der Rechtspfleger. Alles andere ist nach meinem Dafürhalten falsch und überflüssig, aber ich lasse mich auch gern anderweitig überzeugen
Nein, nein, das ist schon richtig. Aber einen alten Baum verpflanzt man auch nicht mehr. -
Aus gegebenem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch...
Vor Einführung der E-Akte wurde die Tabellenberichtigung von der Serviceeinheit vorbereitet und sowohl vom Rpfl. und der SE unterschreiben. Seit Nutzung der E-Akte wird die komplette Tabellenberichtigung durch den Rpfl. vorgenommen. Hierüber gibt es Uneinigkeit über die Zuständigkeit (Rpfl. oder SE). In der hessischen AktO bin ich leider nicht fündig geworden. Wie handhabt ihr Tabellenberichtigungen im Jahr 2024?
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Schon immer nur der Rpfl
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 – 21 Sa 1109/19
"Die Tätigkeit der Klägerin als „reguläre“ Servicegeschäftsstelle macht zeitlich etwa 65 % Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus und umfasst die gesamte Aktenbearbeitung und beispielsweise folgende Einzeltätigkeiten: Aktenanlage, Prüfung und Abgleich der erfassten Daten, Fertigung des Schreibwerks auf Anordnung, Fristenkontrolle, Schriftgutverwaltung, Zuordnung eingehender Schriftsätze, Aktenführung, Erteilung von Bescheinigungen, Überwachung von Ratenzahlungen, Führung und Korrektur der Insolvenztabelle."
Bei meiner Recherche bin ich über diese Entscheidung gestolpert. Das LAG Berlin-Brandenburg führt ja explizit auf, dass die Führung und Korrektur der Serviceeinheit obliegt.
Auf der anderen Seite sagt der BGH, Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 14/19
"Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH NZI 2017, 213)."
Das dürfte wiederum die Zuständigkeit des Rechtspflegers implizieren. Weitere Erfahrungen oder Meinungen oder sogar eine Gesetzesnorm? § 15a AktO gibt es in Hessen z.B. nicht.
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Gilt leider nur für Bayern:
Nachträgliche Änderungen der Tabelle werden vom Urkundsbeamten eingetragen.
§ 88 Abs. 2 S. 1 Geschäftsanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren
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Aus gegebenem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch...
Vor Einführung der E-Akte wurde die Tabellenberichtigung von der Serviceeinheit vorbereitet und sowohl vom Rpfl. und der SE unterschreiben. Seit Nutzung der E-Akte wird die komplette Tabellenberichtigung durch den Rpfl. vorgenommen. Hierüber gibt es Uneinigkeit über die Zuständigkeit (Rpfl. oder SE). In der hessischen AktO bin ich leider nicht fündig geworden. Wie handhabt ihr Tabellenberichtigungen im Jahr 2024?
Bei uns machen es die Rechtspfleger schon immer und auch nach Einführung der Akte (einfach weil´s für alle Beteiligten einfacher ist). Korrekterweise wäre aber die Serviceeinheit zuständig (Hessen).
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Korrekterweise wäre aber die Serviceeinheit zuständig (Hessen).
Danke für deine Rückmeldung. Hast du da auch eine Fundstelle für mich?
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Korrekterweise wäre aber die Serviceeinheit zuständig (Hessen).
Danke für deine Rückmeldung. Hast du da auch eine Fundstelle für mich?
Ich modifiziere meine Aussage: Ich glaube, die Serviceeinheit bereitet die Berichtigung vor, aber der Rechtspfleger unterschreibt. So wäre es eigentlich gedacht, machen wir aber nicht, da ich es ohnehin nicht ungeprüft unterschreiben würde.
Mit Fundstelle kann ich tatsächlich nicht dienen. Ich glaube auch nicht, dass das irgendwo so klar definiert ist.
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hm,ich habe gezögert, etwas dazu zu schreiben. Schluss mit Zögern !
Also nach der guten alten KO war die Anmeldung gegenüber dem Gericht vorzunehmen. Der UdG verfügte sodann die Eintragung in die Tabelle oder beanstandete die Anmeldung -RB = UdG-Erinnerung.
Im Prüfungstermin nahm das "Gericht" die Prüfung und Beurkundung vor (sofern der UdG als Protokollführer anwesend war, wurde der Tabellenvermerk von beiden unterschrieben (i.Ü. war die Forderungsprüfung früher mal Richtersache !!!).
Die Titulierung wird durch "das Gericht" vorgenommen, dies ist Rechtspflegeraufgabe.
Sofern nachträgliche Erklärungen abgegeben werden, sind diese m.E. ebenfalls durch das Gericht zu beurkunden. Dies auch wieder der Rechtspfleger; bei uns i.V.m. dem U.d.G. Eine alleinige "Beurkundung" durch den UdG kommt nicht in Betracht, da z.B. die Rücknahme eines Bestreitens einen Vollstreckungstitel schafft, was aber wiederum Aufgabe des Insolvenzgerichts ist.
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