Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägers, Anspruch aus Beiordnung

  • Hallo zusammen,

    Der Nebenkläger hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen den VU. Darüber hinaus wurde ein RA dem Nkl. beigeordnet. Der Nkl.-V. hat Kostenfestsetzungsanträge gegen den VU gestellt.

    Der Kollege, der vor mir die Akte bearbeitet hat, teilte dem RA mit, er müsse zuvor auf den Anspruch gegen die Landeskasse verzichten.
    Ist das richtig??? Aus § 59 RVG kann ich das nicht entnehmen.

    Auf ein späteres Anschreiben des Kollegen, ob er nicht seine Vergütung gegen die Landeskasse geltend machen will, antwortet er, dass er dies wolle. Allerdings legt er nach wiederholter Aufforderung keine hinreichend spezifizierten Anträge vor.

    Ich neige dazu, die KFA zu bescheiden und den Antrag auf Festsetzung aus der LK zurückzuweisen, da nicht hinreichend bestimmt und ohne Erklärung über erhaltene Zahlungen.

    Gruß
    Al

  • Bezüglich des vorherigen Verzichts gibt s hier schon einige Beiträge, die sich allerdings auf den Pflichtverteidiger beziehen. Nach der Ansicht von zwei LG s ist erst auf die Pflichtverteidigervergütung zu verzichten, wenn Wahlanwaltsgebühren (bei Freispruch) geltend gemacht werden. So handhabe ich es hier auch um eine doppelte Inanspruchnahme der Staatskasse zu vermeiden.
    Beim Nebenkläger trifft dies aber nicht zu, da die Landeskasse ja nicht 2 x belastet werden kann.
    Wenn Du jetzt gegen den Verurteilten festsetzt, dann kann der Anwalt später immer noch seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, muß dann aber angeben, welche Zahlungen er (z.B. aufgrund des KFB) erhalten hat.
    Wenn beides gleichzeitig beantragt wird, dann setz ich allerdings nur immer die Differenz zwischen PKH - und Wahlanwaltsvergütung fest, denn mehr steht dem Anwalt ja nicht zu.

  • Ich schließ meine Frage hier mal an:

    Beigeordneter Nebenkägervertreter (auch für Adhäsionsverfahren) rechnet gegenüber der LK ab, Auszahlung erfolgt.
    Wahlanwaltsvergütung (auch für Adhäsionsverfahren) wird gegen den VU geltend gemacht. Festsetzung abzüglich der aus der LK gezahlten Vergütung erfolgt.

    Nun beantragt der Nebenklägervertreter auch noch die Auszahlung aus der LK der festgesetzten Vergütung, gleichzeitig wird der KfB zurückgereicht und der Gebührenanspruch an die LK abgetreten.
    Habe nirgends gefunden, wieso dies zulässig sein sollte.
    Da die LK hier auszahlen soll, muss ich eh den Bezi beteiligen, will mich aber nicht total blamieren, daher meine Frage: Geht das?
    Wenn ja, wo steht das?
    Hab im RVG weder im § 59, noch woanders was gefunden...

  • Eine Abtretung muss angenommen werden. Das soll er erst mal nachweisen.

    Das versteh ich nicht. :gruebel:
    Was muss er mir nachweisen?


    Das wäre ja wohl das dämlichste Geschäft für die Staatskasse! Ich übernehme doch keine zweifelhafte Forderung und zahle dafür den vollen Forderungsbetrag.
    Der RA bekommt aus der Staatskasse nur die Pflichtverteidigervergütung. Die festgesetzte Differenz zur Wahlverteidigervergütung muss er selber beim Schuldner eintreiben. Aus der Landeskasse bekommt er sie nicht.

  • Eine Abtretung muss angenommen werden. Das soll er erst mal nachweisen.

    Das versteh ich nicht. :gruebel:
    Was muss er mir nachweisen?


    Das wäre ja wohl das dämlichste Geschäft für die Staatskasse! Ich übernehme doch keine zweifelhafte Forderung und zahle dafür den vollen Forderungsbetrag.
    Der RA bekommt aus der Staatskasse nur die Pflichtverteidigervergütung. Die festgesetzte Differenz zur Wahlverteidigervergütung muss er selber beim Schuldner eintreiben. Aus der Landeskasse bekommt er sie nicht.

    Ja. So dachte ich mir das auch.
    Hatte aber nichts zur (Un-)Zulässigkeit gefunden.
    Nur ein Bauchgefühl oder juristisches Verständnis reicht für eine Zurückweisung ja nicht aus.
    Werde die LK, also den Bezi, aber auf jeden Fall beteiligen.

  • Das dürfte ja nun nicht nur ein Bauchgefühl sein.

    Im Rahmen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers oder auch Nebenklägervertreters besteht - entgegen den Regelungen bei der PKH - lediglich Anspruch auf Zahlung der Vergütung in Höhe der Pflichtverteidigervergütung.

    Ich würde den Nebenklägervertreter auffordern, die Anspruchsgrundlage für die Beanspruchung weiterer Vergütung gegen die Staatskasse zu benennen und die Reaktion zunächst gespannt abwarten.

  • Bei mir liegt der Fall etwas anders, daher muss ich das Thema nochmal aufgreifen und danke bereits jetzt schon für eure Hilfe:

    In einem Strafverfahren wurde eine Nebenklage zugelassen und dem Nebenkläger PHK zur Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in erster und zweiter Instanz bewilligt. Eine PKH-Bewilligung für das Revisionsverfahren erfolgte nicht.
    Der Angeklagte wurde in erster und zweiter Instanz, sowie im Revisionsverfahren verurteilt und trägt u.a. die Kosten und notw. Auslagen des Nebenklägers.

    Der NK-Vertreter beantragte im Vorfeld zuerst die Festsetzung der Kosten des NK (zugunsten des NK)für alle Instanzen gegen den Verurteilten gem. § 472 StPO. Diese wurde antragsgemäß festgesetzt.

    Nun wird mir die Akte vorgelegt mit einem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung gegen die Staatskasse für alle 3 Instanzen.


    Problem:
    1. Es bedarf einer expliziten PKH-Bewilligung auch im Revisionsverfahren oder irre ich? Somit keine Vergütung aus der Staatskasse für das Revisonsverfahen.

    2. Allerdings steht dem RA die Vergütung aus der Staatskasse für die 1. und 2. Instanz zu. Diese muss ich folglich festsetzen. Aber dann muss ich doch auch auf der vollstreckbaren Ausfertigung des KFB zugunsten des NK gegen den VU vermerken, dass der Anspruch in Höhe der Pflichtverteidigervergütung bereits erloschen ist???
    a) Wie mache ich das??? (Meine Idee wäre mir die vollstreckbare vorlegen zu lassen und dann einen Vermerk anzubringen: aber wie sieht so ein Vermerk aus und was tue ich, wenn ich die vollstreckbare nicht bekomme?)
    b) muss ich dann noch eine Sollstellung gegen den VU i.H.d. PKH-Vergütung veranlassen?

    Für Vorschläge bin ich sehr dankbar, denn ich bin mir meiner Sache nicht sicher:confused: -> Fakt ist, eigentlich hätte zuerst die Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt werden sollen und später zugunsten des NK gegen den VU lediglich die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung aber das wurde damals versäumt...:(

  • Ich hänge mich mal hier ran...

    Ich habe einen Nebenkläger, dem ein Rechtsanwalt "beigeordnet" wurde (keine PKH, also wohl ein Fall des § 397 a Abs. 1 StPO).

    Der Verurteilte hat die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

    Der Nebenklägervertreter hat nun die Festsetzung seiner Gebühren gegen den Verurteilten beantragt, einen Antrag gegen die Staatskasse legt er trotz Aufforderung nicht vor.

    Meine Frage wäre nun: setze ich die Gebühren für den Nebenkläger oder für den Rechtsanwalt (so wie nach § 126 ZPO) fest? Das wäre doch eigentlich die logische Schlussfolgerung aus § 53 Abs. 2 RVG. Oder :gruebel:? Der Nebenklägervertreter kann doch vom Nebenkläger auch nicht seine Gebühren verlangen...

  • Ich muss kurz nachfragen:

    2022 wurde beantragt, die Nebenklage zuzulassen, kein Antrag auf Beiordnung o.ä. Daraufhin wurde beschlossen, dass der Verletzten berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und RA XYZ beigeordnet. (?)

    Es handelt sich nicht um eine der in § 397a Abs. 1 StPO genannten Taten.

    Im Urteil heißt es, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen hat.

    Jetzt beantragt der RA die Pflichtverteidigervergütung festzusetzen. Ich gehe davon aus, dass er vergessen hat das Formular abzuändern und die Auslagen des von ihm vertretenen NK meint. Da nirgends was von PKH steht, halte ich mich weiter an die Beiordnung des Richters und zahle gem. § 45 RVG aus, da der RA die Gebührensätze für den beigeordneten RA beantragt hat. Richtig?

  • Richtig, wobei sich die Gebührensätze nicht unterscheiden, ob nun Beiordnung oder PKH-Bewilligung zugrundliegt.

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