ausländischer Titel

  • Ich habe folgendes Problem:
    Ein Österreichischer Gläubiger will gegen den Deutschen SChuldner vollstrecken. Ich habe den österreichschen Titel und eine Bestätigung als europäischer Vollstrckungstitel. Reicht das jetzt aus? Ich steig da irgendwie nicht ganz durch ob ich jetzt noch eine Klausel, bzw. und/oder einen Zustellungsnachweis brauche.
    Danke für eure Hilfe!!!

  • § 1082 ZPO, keine Klausel erforderlich.

    Zöller, ZPO, meint in der Kommentierung zu § 1082 ZPO, dass der Nachweis der Zustellung/Mitteilung der Bestätigung an den Schuldner im Ausstellerstaat (Österreich) vom Zwangsvollstreckungsstaat (Deutschland) nicht verlangt werden darf.

  • Von der Gläubigerpartei sind vorzulegen:

    (vollstr.) Ausfertigung des österreichischen Schuldtitels mit Zustellungsbescheinigung und ggfs. Rechtskraftvermerk,
    Ausfertigung der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen.

    In Hinblick auf § 750 I ZPO bedarf es insoweit lediglich eines Zustellungsnachweises des österreichischen Schuldtitels.
    Die Vorlage eines Zustellungsnachweises hinsichtlich der Bestätigung als Europ. Vollstreckungstitel ist dagegen nicht erforderlich.

    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/zv/3/index.php

    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/3/euvtvo.pdf

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (5. April 2018 um 22:04)

  • Verständnisfrage:

    Wann ist eine Vollstreckbarerklärung des Landgerichts erforderlich?

    Ich habe hier ein Urteil aus Polen aus dem Jahr 2004.

    Vorgelegt wurde das Urteil samt Rechtskraftvermerk und Vollstreckungsklausel, sowie die Bescheinigung nach Art. 54/58 der VO Nr. 44/2001.

    Alles wurde übersetzt, die Übersetzungen wurden beglaubigt; außerdem wurde alles zugestellt.

    Ist dies zur Vollstreckung ausreichend? :/

  • Das Urteil ist vor dem Stichtag 10.01.2015 ergangen, so dass weiterhin die Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Gemäß Art. 60 Abs. 2 EuGVVO n.F. (= Brüssel Ia-VO = VO (EU) 1215/2012) bleibt für diese Alt-Titel das Verfahren nach der § 38 EuGVVO a.F. (= Brüssel I-VO = VO (EU) Nr. 44/2001) anwendbar.

    Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.12.2018 − V ZB 175/15, Rn. 8

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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