Dass er schwerbehindert ist, habe ich gar nicht gesagt. Ich habe lediglich festgestellt, dass er im betreuten Wohnen untergebracht war und daraus auf eine geistige oder körperliche Behinderung geschlossen. Das muss aber nicht sein. So gib es auch für Suchtkranke oder schwer erziehbare Kinder und Jugendliche Einrichtungen des betreuten Wohnens. Wo er letztendlich untergebracht war, kann ich nicht mit abschließender Sicherheit sagen.
Mein Fazit ist , dass er dem Grundsatz nach BerH-Anspruch hat. Darum habe ich ihm in der anderen Angelegenheit auch welche gewährt. In dieser Sache ist noch das Problem der Mutwilligkeit aus dem Weg zu räumen (direkte Vorsprache beim AA).
Letztendlich scheint der Sachverhalt aber genug gewürgt worden sein, sodass wir das Thema abschließen können. Das sehe ich jedenfalls so und darum: Bin dann mal weg
aus diesem Thread.
an alle Leser und Beitragsstifter.
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