Zustellung an Drittschuldner im Ausland

  • Gläubiger beantragt im PfüB-Antrag die Vermittlung der Zustellung an den Drittschuldner. Dieser sitzt leider in Österreich. Hat jemand damit Erfahrungen?

  • Die Zustellung eines deutschen PfÜb an einen Drittschuldner im Ausland
    ist - wenn überhaupt - nicht durch den Gerichtsvollzieher zulässig. Die Zustellung durch den GV durch "Aufgabe zur Post" kann beim PfÜB nur an den im Ausland wohnenden Schuldner, nicht aber Drittschuldner erfolgen

    Abhandlung aus Rpfl.2002 Heft 10 –
    Zustellung eines Pfändungs- (und Überweisungs-) beschl. Drittschuldner im Ausland
    durch Einschreiben mit Rückschein verspricht keinen Erfolg, da die Pfändung als Hoheitsakt nur wirksam werden kann, wenn der Staat des Drittschuldner-(wohn)sitzes durch Mitwirkung bei der Zustellung an der Zwangsvollstreckung teilgenommen, d.h. dieser zugestimmt hat. Solches ist bei der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein nicht der Fall, sodass der Weg des Rechtshilfeersuches beschritten werden muss. Zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vgl. nachfolgend unter c).

    b) Die Zustellung ist mit der Übergabe des Einschreibebriefes an den Adressaten wirksam vollzogen. Die Übergabe kann auch an den Ehepartner, den Postbevollmächtigten oder an einen Ersatzempfänger erfolgen, soweit die Postbestimmungen des Bestimmungslandes das erlauben. Die Übergabe an den Ersatzempfänger scheidet aus, wenn der eingeschriebene Brief den Vermerk "Eigenhändig" trägt. Der Vollzug des Rückscheins richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bestimmungslandes. Grundsätzlich wird der Rückschein vom Zustellungsadressaten oder dem Ersatzempfänger unterzeichnet, aber auch die Ausstellung von Amts wegen genügt, etwa der Erledigungsvermerk des Postbediensteten des fremden Staates. Im Fall eigenhändiger Zustellung ist Unterzeichnung durch den Adressaten gefordert. Sofern der Zustellungsadressat oder der Ersatzempfänger die Annahme verweigert, ist der Zustellungsversuch gescheitert und nur noch der Weg des Rechtshilfeersuchens möglich.

    Der Rückschein ist - wie schon erwähnt - keine öffentliche Urkunde, genügt aber zum Nachweis der Zustellung (Abs. 2 S.1).

    c) In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt seit dem 31.5.2001 die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates v. 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 160 S.37). Art. 14 Abs. 1 der VO gestattet, dass gerichtliche Schriftstücke in den Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Dänemark - unmittelbar durch die Post zugestellt werden können. Die VO überlässt den einzelnen Mitgliedstaaten, welche Bedingungen dabei zu beachten sind. In der Bundesrepublik Deutschland ist für eingehende Schriftstücke zwingend die Versandform des Einschreibens mit Rückschein vorgeschrieben: § 2 Abs. 1 EG-Zustellungsdurchführungsgesetz - ZustDG v. 9.7.2001 (BGBl I 1536). Bei ausgehenden Schriftstücken sind die Bedingungen des Empfangsmitgliedstaates zu beachten, die dieser zum Schutz des Zustellungsadressaten gemäß Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) bekannt gegeben hat. Auf diesem Hintergrund bestimmt § 183 Abs. 3 (für ausgehende Schriftstücke), dass die Vorschriften der VO (EG) unberührt bleiben (S. 1), eine Zustellung nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) unbeschadet weitergehender Bedingungen des jeweiligen Mitgliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig ist (S. 2), auch hier der Rückschein dem Nachweis der erfolgten Zustellung dient (S. 3). Eine Übersetzung des mit der Post zuzustellenden Schriftstücks schreibt § 183 nicht vor. Die Problematik der Zustellung eines Pfändungs(und Überweisungs) beschlusses an einen Drittschuldner im Ausland ist angesprochen. Sofern zugelassen, führt die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein zur Wirksamkeit der Pfändung, allerdings beschränkt auf das Inland. Ob die VO (EG) Nr. 1348/2000 auch die Zustimmung (Mitwirkung) des betroffenen Staates zur Zustellung beinhaltet und damit die Pfändung ebenfalls in dem anderen Land Wirksamkeit erlangt, ist nicht geklärt. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

  • Vor der Zustellung nach der ZRHO habe ich den Gläubiger immer auf die eingeschränkte Wirksamkeit und die Höhe der Kosten hingewiesen. In der Regel wurde der Antrag dann zurückgenommen.
    Für Österreich sind die Kosten und damit die Überzeugungskraft leider nicht so hoch, weil keine Übersetzung erforderlich ist. Ein Versuch ist es aber vielleicht wert.

  • Hallo.

    Ja - seit die Anträge mit ausländischen Drittschuldnern immer zahlreicher werden, bin ich auch dazu übergegangen, erst einmal den Gläubiger auf die geringe Wahrscheinlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche (Drittschuldnerklage) im Ausland hinzuweisen und - bei erforderlicher Übersetzung - einen Kosten- und Auslagenvorschuss i.H.v. 250,- € anzufordern (Gerichtskostenpauschale, welche von unserer Abteilung für Angelegenheiten des internationalen Rechtsverkehrs erhoben wird zzgl. der zu erwartenden Übersetzungskosten). Ca. 80% aller Gläubiger nehmen den Antrag daraufhin zurück.:erledigt:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • :cool: Rechtshilfeordnung für Zivilsachen. Darin ist die Zustellung ins Ausland geregelt. Kleiner blauer Ordner. Ist eigentlich in jedem Haus vorhanden.

  • Ich sehe da bei Österreich kein Problem. Österreich hat Art. 14 EuZVO für anwendbar erklärt, weshalb Du den PfüB einfach und ohne Arbeitsmehraufwand durch Auslands-EgR zustellen lassen kannst.

    Für den Drittschuldner würde ich noch hinzusetzen, dass die Zustellung nur zur Benachrichigung über die in Deutschland ergangene Entscheidung erfolgt und nach deutscher Rechtsauffassung damit kein Eingriff in fremde Hoheitsgebiete verbunden ist. Weitere Kosten fallen auch nicht an. Den Gläubiger würde ich deshalb bei Österreich auch auf den obigen Zusatz informationshalber nach Erlass des PfÜbs hinweisen. Die 15 € GK sind ohnehin angefallen, eine Antragsrücknahme würde dem Gläubiger auch nichts (mehr) nutzen. Ob er später noch erfolglose Drittschuldnerprozesse führen muss, ist ja nicht unser Problem :D.

  • Ich sehe da bei Österreich kein Problem. Österreich hat Art. 14 EuZVO für anwendbar erklärt, weshalb Du den PfüB einfach und ohne Arbeitsmehraufwand durch Auslands-EgR zustellen lassen kannst.

    Für den Drittschuldner würde ich noch hinzusetzen, dass die Zustellung nur zur Benachrichigung über die in Deutschland ergangene Entscheidung erfolgt und nach deutscher Rechtsauffassung damit kein Eingriff in fremde Hoheitsgebiete verbunden ist. Weitere Kosten fallen auch nicht an. Den Gläubiger würde ich deshalb bei Österreich auch auf den obigen Zusatz informationshalber nach Erlass des PfÜbs hinweisen. Die 15 € GK sind ohnehin angefallen, eine Antragsrücknahme würde dem Gläubiger auch nichts (mehr) nutzen. Ob er später noch erfolglose Drittschuldnerprozesse führen muss, ist ja nicht unser Problem :D.


    Kai hat seine Auslandszustellung hoffentlich schon fertig :D

    Und der Hinweis ist ein guter Tip. Danke. :)

  • Also ich hatte kürzlich einen Drittschuldner in Dänemark. Hab den Pfüb nicht übersetzen lassen und das ganze per EU-Zustellung ans Dänische Justizministerium geschickt. Kurze Zeit später bekam ich von dort die ZU-Bescheinigung mit dem netten Hinweis (auf Dänisch!), dass ich mir diese Mühe hätte sparen können, EgR hätte es auch getan. Zumindest denken wir, dass die das geschrieben haben :teufel:

    Ist nun schon gut 2 Monate her und hab auch noch nichts vom Gläubiger gehört, ich möge den Pfüb bitte noch übersetzen lassen o.ä.
    Scheint also geklappt zu haben :nixweiss:

  • Ich habe gerade einen PfÜB mit einem Drittschuldner in der Niederlanden. Trotz Übersetzungskosten und Zustellauslagen und trotz des Hinweises, dass Drittschuldner in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg einen ausländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss laut Mitteilung des Ministeriums nicht akzeptieren und daher die Erfolgsaussichten gleich Null sind, bestand der Gläubigervertreter auf eine Zustellung, welche ich letztendlich auch per EgR vorgenommen habe. Der Rückschein ist bisher jedoch noch nicht wieder da.

  • Für die Zustellung an die Drittschuldnerpartei in Österreich gilt:

    Da Österreich der unmittelbaren Zustellung widersprochen hat (vergl. Länderteil der ZRHO bzw. Erklärungen Österreichs zu Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007), kann im vorl. Fall die Zustellung nicht unmittelbar durch den österreichischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15 VO (EG) Nr. 1393/2007 erfolgen.
    Die Gläubigerpartei kann daher nicht den österreichischen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfüb an den Drittschuldner in Österreich beauftragen.

    Für die Auslandszustellung ist daher das Amtsgericht zuständig.

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zustellung kann erfolgen durch:
    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an die zuständige österreichische Gericht gem. §§ 183 I 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    In beiden Fällen sind beizufügen:
    begl. Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
    Entwurf der Drittschuldnererklärung.

    Zweckmäßigerweise wird ein Entwurf der Drittschuldnererklärung ebenfalls beigefügt.
    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, zumal in der Regel keine weiteren Zustellungen an die Drittschuldnerpartei erfolgen.

    Im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist eine Belehrung durch das inl. Gericht nicht erforderlich, da der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht i. S. d.Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007 hat (Deutsch ist Amtssprache in Österreich);
    die Beifügung des EU-einheitliche Belehrungsvordrucks (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) ist daher nicht vonnöten.

    Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des EU-einheitlichen Formblatts in Anhang I nicht erforderlich;
    soweit auf das vorgenannte Formblatt zurückgegriffen wird, kann die Eintragung in deutscher Sprache erfolgen, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Soweit als Zustellungantrag das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken") benutzt wird, ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("begl. Abschrift des Antrags vom .., Ausfertigung bzw. begl.Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ..., Entwurf der Drittschuldnererklärung");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

    Da Deutsch Amtssprache in Österreich ist, hat der Zustellungsempfänger kein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007.

    Zustellungsnachweis ist bei der unmittelbaren Postzustellung der Rückschein; im anderen Falle die Zustellungsbescheinigung des österreichischen Gerichts.
    Die Verwendung des EU-einheitlichen Formulars (Formblatt in Anhang I "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") ist nicht zwingend erforderlich.


    Nach den Angaben des deutschen Gesetzgebers (vergl. Mitteilung der EU-Mitgliedstaaten) kann das vorgenannte Formblatt von dem österreichischen Gericht in deutscher Sprache oder in englischer Sprache ausgefüllt werden.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufga...chen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Österreich können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Die (zuständige) österreichische Empfangsstelle ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.

    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    5 Mal editiert, zuletzt von rolli (14. Mai 2010 um 21:54)

  • 1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist ggfs. wie folgt zu ergänzen:


    "Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln mit der Bitte, die Drittschuldnererklärung ausgefüllt dem Gericht zurückzusenden."


    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):
    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."


    Die vorbereitete Drittschuldnererklärung ist beifügen.


    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei kann also die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Drittschuldnerin im Ausland nicht erzwingen;
    sie erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis.


    Erfahrungsgemäß senden die Drittschuldner die beigefügte vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Gericht zurück.


    Beim hiesigen Gericht wurden diese sodann an die Gläubigerpartei weitergeleitet.


    Ob die Zwangsvollstreckung letztendlich für die Gläubigerpartei erfolgreich ist, bleibt jedoch abzuwarten.



    2.
    Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in Österreich erfolgt nach der EG-ZustVO.
    Der Länderteil der ZRHO enthält keine besonderen Bestimmungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so dass davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Zustellungsanträge von den österreichischen Gerichten in der Regel erledigt werden.
    Während in der ZRHO Bestimmungen über die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den inländischen Drittschuldner enthalten sind (§ 59 ZRHO), enthält die ZRHO hinsichtlich der ausgehenden Zustellungsanträge keine Bestimmungen.


    In Hinblick auf die RV des JM NRW vom 09. 02. 2001 - 9341 - II B. 274 - hat die Zustellung durch das Gericht zu erfolgen.


    In dem Zustellungsantrag ist unter Ziffer 6.1.2 folgender Zusatz erforderlich:


    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert."


    Eine weitergehende Belehrung des Drittschuldners ist nicht erforderlich und entbehrlich, s. auch RV des BJM vom 18. 01. 2000 - I A. 4 - 9341 - 13 798/1999, I A 4 - 9341 S. 4 - 130009/1999 -.

  • Für die Zustellung an die Drittschuldnerpartei in Dänemark gilt folgendes:

    Nach dem Länderteil der ZRHO ist eine unmittelbare Zustellung des inl. Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den dänischen Gerichtsvollzieher nach Art. 15, 16 VO (EG) Nr. 1393/2007 zulässig.

    Die Vorschrift des § 31 c IV ZRHO dürfte in Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 06. 2009 (Entscheidung der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 06. 2009 - Rs C -14/08 Roda Golf), abgedruckt in Heft 17 der FamRZ 2009, S. 1471 ff.) nicht mehr aktuell sein.

    Die vorgenannte Entscheidung betrifft zwar noch die VO (EG) Nr. 1348/2000; dürfte nunmehr nach ihrer Aufhebung jedoch zweifelsfrei ebenfalls auf die VO (EG) Nr. 1393/2007 Anwendung finden.

    Bei einer Zustellung durch den dänischen Gerichtsvollzieher hätte ich daher keine Bedenken.
    Zweckmäßigerweise würde ich die Gläubigerpartei auf die Vorschrift des § 31 c IV ZRHO und die o. g. Entscheidung des EuGH hinweisen.

    Sollte die Gläubigerpartei dennoch auf eine Amtszustellung bestehen, kann die Zustellung u. a. wirksam durch Einschreiben gegen Rückschein - international - erfolgen.

  • Sofern die Gläubigerpartei die Amtszustellung begehrt, gilt folgendes:

    Die Zustellung erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007, vergl. Länderteil der ZRHO.

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 1069 ZPO, 31 d II ZRHO (das die Zustellung veranlassende inl. Gericht; hier: inl. Vollstreckungsgericht).

    Die Zustellung kann erfolgen durch:

    a) unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - gem. §§ 183 I, 1068 I, 1069 I Zi. 1 ZPO, Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007
    oder
    b) Zustellungsantrag des inl. Gerichts an das dänische Justizministerium in Kopenhagen gem. §§ 183 I, 1069 I ZPO, Art. 4 VO (EG) Nr. 1393/2007.


    In beiden Fällen sind beizufügen:
    begl. Abschrift des Antrags,
    begl. Abschrift (Ausf.) des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses,
    Entwurf der Drittschuldnererklärung.

    Zweckmäßigerweise wird ein Entwurf der Drittschuldnererklärung ebenfalls beigefügt.
    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, zumal in der Regel keine weiteren Zustellungen an die Drittschuldnerpartei erfolgen.

    Die Beifügung eines Belehrungsvordrucks (Vordruck ZRH 6) zum Zustellungsantrag ist nicht mehr erforderlich, da die VO (EG) Nr. 1393/2007 nur noch eine Belehrung durch die ausl. Empfangsstelle vorsieht, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007);
    der Vordruck ZRH 6 ist daher mit Inkrafttreten der vorgenannten VO insoweit ersatzlos weggefallen.

    Nur im Fall der unmittelbaren Postzustellung mit Einschreiben gegen Rückschein ist weiterhin eine Belehrung durch das inl. Gericht erforderlich;
    in diesem Fall ist der EU-einheitliche Belehrungsvordruck (Formblatt in Anhang II der Verordnung ("Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht")) beizufügen, vergl. Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007, § 31 q III ZRHO beizufügen.

    Für den Zustellungsantrag ist das EU-einheitliche Formblatt (Formblatt in Anhang I der Verordnung ("Antrag auf Zustellung von Schriftstücken")) zu verwenden;
    im Zustellungantrag ist u. a. anzugeben:
    Zustellungsart (in der Regel ist Ziffer 5.1 anzukreuzen (gemäß den dänischen Rechtsvorschriften),
    Art des zuzustellenden Schriftstücks: ("gerichtlich") ist in Ziffer 6.1.1 anzukreuzen;
    die gerichtlichen Schriftstücke sind nach Ankreuzen des Kästchens in Ziffer 6.1.1.4 anzugeben ("begl. Abschrift des Antrags vom .., Ausfertigung bzw. begl.Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ..., Entwurf der Drittschuldnererklärung");
    Originalsprache der Schriftstücke: ("DE" ist in Ziffer 6.3.1 fett zu markieren),
    ggfs. Übersetzung: (betr. Sprache, z. B. "DA" ist in 6.3.2 fett zu markieren)
    Anzahl der Anlagen (Zi. 6.4 des Formblatts),
    Rücksendung des Zweitstücks der zuzustellenden Schriftstücke zusammen mit der Zustellungsbescheinigung: (in der Regel "Nein" in Ziffer 7.2 ankreuzen).

    Nach dem Länderteil der ZRHO kann der Zustellungsantrag nicht in deutscher Sprache ausgefüllt werden;
    eine Übersetzung der Eintragungen im Zustellungsantrag in die dänische Sprache ist daher erforderlich.

    Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen;
    der Zustellungsempfänger hat jedoch u. U. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache.
    Vor Ausführung der Zustellung ist daher bei der Gläubigerpartei nachzufragen, ob erwartet werden kann, dass die Drittschuldnerpartei die deutsche Sprache versteht und ob aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet wird - ggfs. mit dem Risiko der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache.
    Im Falle der Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache entscheidet der Sachbearbeiter (zuständige Rechtspfleger in Zwangsvollstreckungssachen) über das Annahmeverweigerungsrecht der Drittschuldnerpartei.

    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung - insbes. zur Frage, ob Übersetzungen beizufügen sind - können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufga...chen/index.php

    PS:
    Informationen über die Zustellung von Schriftstücken in Dänemark können dem Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) entnommen werden.
    Der (zuständige) dänische Empfangsstelle (Justizministerium in Kopenhagen (Dänemark)) ist aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen ersichtlich.
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält eine direkte Verlinkung auf das EJN, den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen sowie auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (11. Mai 2010 um 22:19)

  • Hinweise zum Zustellungsantrag (Amtszustellung):
    1.
    Der Antrag der Gläubigerpartei ist ggfs. wie folgt zu ergänzen:

    "Es wird beantragt, den nachstehend entworfenen Beschluss zu erlassen und die Zustellung an den Drittschuldner zu vermitteln mit der Bitte, die Drittschuldnererklärung ausgefüllt dem Gericht zurückzusenden."

    Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist folgender Zusatz anzubringen (auf dem oberen Rand als Überschrift):
    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners."

    Die vorbereitete Drittschuldnererklärung ist beizufügen.

    Hinweis:
    Die Gläubigerpartei kann also die Abgabe der Drittschuldnererklärung durch die Drittschuldnerin im Ausland nicht erzwingen;
    sie erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis.

    Erfahrungsgemäß senden die Drittschuldner die beigefügte vorbereitete Drittschuldnererklärung dem Gericht zurück.

    Beim hiesigen Gericht wurden diese sodann an die Gläubigerpartei weitergeleitet.

    Ob die Zwangsvollstreckung letztendlich für die Gläubigerpartei erfolgreich ist, bleibt jedoch abzuwarten.


    2.
    Die Zustellung des inländischen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerpartei in Dänemark erfolgt nach der VO (EG) Nr. 1393/2007.
    Der Länderteil der ZRHO enthält keine besonderen Bestimmungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, so dass davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Zustellungsanträge von den dänischen GErichten in der Regel erledigt werden.
    Während in der ZRHO Bestimmungen über die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an den inländischen Drittschuldner enthalten sind (§ 59 ZRHO), enthält die ZRHO hinsichtlich der ausgehenden Zustellungsanträge keine Bestimmungen.

    In Hinblick auf die RV des JM NRW vom 09. 02. 2001 - 9341 - II B. 274 - hat die Zustellung durch das Gericht zu erfolgen.

    In dem Zustellungsantrag ist unter Ziffer 6.1.2 folgender Zusatz erforderlich:

    "Die Zustellung dient der Unterrichtung des Drittschuldners. Die Gegenseitigkeit wird versichert."

    Eine weitergehende Belehrung des Drittschuldners ist nicht erforderlich und entbehrlich, s. auch RV des BJM vom 18. 01. 2000 - I A. 4 - 9341 - 13 798/1999, I A 4 - 9341 S. 4 - 130009/1999 -.

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