Juhu,
glaube stehe mir gerade mal wieder selbst im Weg:
Bkl hat die Kosten des Klägers zu tragen - Kl ist Inkassounternehmen mit eigener Rechtsabteilung
Kl ist in A und beauftragt einen Unterbevollmächtigten in B für den Termin beim Gericht, dass in C ist
nun wendet die Gegenseite ein, dass die Reisekosten/Kosten des Unterbevollmächtigten, aufgrund der vorhandenen Rechtsabteilung nicht erstattungsfähig sind (BGH 10.04.2003 I ZB 36/02)
soweit so gut, aber was bekommt dann der Käger
1,3 Verfahrensgebühr
aber was ist mit einer weiteren 0,65 Gebühr und einer 1,2 Terminsgebühr, denn die müsste ich ja festsetzen, da der Kläger ja einen Anwalt am Ort des Gerichts hätte beauftragen müssen und zwar als Terminsvertreter, oder? Folglich die Kosten eines UBV nur ohne dessen Reisekosten von B nach C?
dann hab ich ja aber wieder die Kosten eines UBV nebst Auslagenpauschale, etc.?
was sehe ich hier falsch bzw. übersehe ich denn?
mal wieder Reisekosten
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weaz7 -
25. März 2010 um 09:08
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Wenn der Kläger in A sitzt, wie sieht es denn aus mit den Reisekosten eines RA von A zum Gericht und zurück? Fallen die günstiger aus, hat es sich mit dem UB, abgesehen davon, dass man bei einem Inkassounternehmen mit Rechtsabteilung grundsätzlich über Mehrkosten streiten kann.
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Wenn der Kläger in A sitzt, wie sieht es denn aus mit den Reisekosten eines RA von A zum Gericht und zurück? Fallen die günstiger aus, hat es sich mit dem UB, abgesehen davon, dass man bei einem Inkassounternehmen mit Rechtsabteilung grundsätzlich über Mehrkosten streiten kann.
Die Reiseksoten des RA von A nach C wären höher als die Kosten des UBV - aber eben diese Reisekosten sollen ja nicht erstattungsfähig sein, da der RA des KL in A einen RA in C hätte beauftragen sollen -
Wenn die Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, dann sind die Kosten des UBV auch nicht erstattungsfähig.
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Vielleicht hilft das:
LS
Auswärtiger RA IV
Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S.v. § 13 II Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen PB am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen RA mit der Prozessführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandene Auslagen im Allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung (Rn. 7+8).
BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 18/03
BB 2004, 575 = WRP 2004, 495 = Rpfleger 2004, 315 = AGS 2004, 168 = BGHReport 2004, 637 = GRUR 2004, 448 = JurBüro 2004, 322 = NJW-RR 2004, 856 = MDR 2004, 839 = Magazindienst 2004, 372 = RVGreport 2004, 154 = GuT 2004, 104 = juris (KORE 305302004) -
Ah- nun geht bei mir ne ganze Lichterkette auf - man wie peinlich...weiß nicht was mein Hirn heute mit mir macht...geh nun besser an die frische Luft - vielleicht wird´s dann besser
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