Verdienstausfall Partei

  • Gibt es eine Entscheidung, dass die Partei für die Informationsfahrt zum RA keine Reisekosten und v.a. kein Verdienst ausfall geltend machen kann oder gebt ihr das der Partei?

  • Gibt es eine Entscheidung, dass die Partei für die Informationsfahrt zum RA keine Reisekosten und v.a. kein Verdienst ausfall geltend machen kann oder gebt ihr das der Partei?



    Etwas mehr Sachverhalt bitte:
    Wohnt Partei am Prozessort?
    Wohnt Anwalt am Prozessort?
    Sind wir im Zivil- oder Strafverfahren?
    Was und wieviel wirfd geltend gemacht?



  • Für den Zivilprozess: Wenn die Partei einen Anwalt am Ort des PG beauftragt, steht ihr eine einmalige Informationsreise zu (Zöller, ZPO, 27. Aufl, Rn 13 zu § 91 ZPO, Stichwort "Reisekosten"). Diese Reisekosten sind erstattungsfähig, Verdienstausfall nicht.
    Grundsätzlich gilt nach Auffassung meines OLG (Ffm). Maximal erstattungsfähig sind alle Reisekosten bis zu den fiktiven eines Anwalts am Sitz der Partei. D.h. der beauftragte RA muss nicht mal seinen Sitz am PG haben. Wenn die Reisekosten für die Partei (eine Informationsreise) + Reisekosten des RA für die Wahrnehmung des / der Termine günstiger sind als die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei, ist alles erstattungsfähig.

  • Es geht um Zivil-Kosten...
    Partei wohnt in nem kleinen Ort, wo es vermutlich keinen RA gibt, nimmt sich RA aus 10 - 20 km entferntem Ort und nun verlangt der RA seine Resiekosten und für die Parteireisekosten und Verdienstausfall auch für eine Informationsreise...

  • Es geht um Zivil-Kosten...
    Partei wohnt in nem kleinen Ort, wo es vermutlich keinen RA gibt, nimmt sich RA aus 10 - 20 km entferntem Ort und nun verlangt der RA seine Resiekosten und für die Parteireisekosten und Verdienstausfall auch für eine Informationsreise...



    Wie gesagt, Verdienstausfall gibt es nicht. Lass Dir doch vom RA mal die Rechtsgrundlage nennen. Ansonsten wie mein Beitrag von heute Morgen. Alle Reisekosten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei. Mehr gibt es nicht, ggf. hat die Partei Pech gehabt. Und wegen 10,00 EUR Parteireisekosten (maximal) so einen Aufwand zu machen. Wenn der RA sonst nichts zu tun hat...

  • Warum gibt es eigentlich keinen Verdienstausfall?

    Die Parteikosten richten sich doch vom Umfang her nach den für Zeugen anwendbaren Vorschriften. Diese haben ja bei Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entsprechenden Anspruch.

  • Warum gibt es eigentlich keinen Verdienstausfall?

    Die Parteikosten richten sich doch vom Umfang her nach den für Zeugen anwendbaren Vorschriften. Diese haben ja bei Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entsprechenden Anspruch.



    Weil die Partei den Rechtsanwalt in ihrer Freizeit aufsuchen kann, oder würdest Du Deinen Rechtsanwalt in deiner Arbeitszeit aufsuchen, wenn Du die Kosten selber tragen müsstest?

  • Warum gibt es eigentlich keinen Verdienstausfall?

    Die Parteikosten richten sich doch vom Umfang her nach den für Zeugen anwendbaren Vorschriften. Diese haben ja bei Bescheinigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entsprechenden Anspruch.



    Weil die Partei den Rechtsanwalt in ihrer Freizeit aufsuchen kann, oder würdest Du Deinen Rechtsanwalt in deiner Arbeitszeit aufsuchen, wenn Du die Kosten selber tragen müsstest?



    :zustimm:
    Zumal auch ein wirklicher Verdienstausfall vorliegen müsste, was fast nie der Fall ist - dazu gibts schon mehrere Freds. Im übrigen beziehen sich die Entschädigungsregelungen immer nur auf die Teilnahme bei Gerichtsverhandlungen und anderen vom Gericht angesetzten Terminen.

  • Ehrlich gesagt, die Frage von Borrelio habe ich mir auch gestellt und so pauschal sehe ich das auch nicht. Wenn man schon Reisekosten der Partei zum RA zugesteht und die Partei weist einen Verdienstausfall definitiv nach, dann gebe ich ihn auch. Die Partei so einfach auf die Freizeit, das Wochenende oder sonst wohin zu verweisen, halte ich für etwas zu einfach gedacht. Schließlich hat sich auch die Partei an die Sprechzeiten des RA zu halten. Allerdings: Ohne konkreten Nachweis läuft auch bei mir nix.

  • Warum gibt es eigentlich keinen Verdienstausfall?



    Verstehe ich auch nicht, Informationskosten sind doch Fahrtkosten und Verdienstausfall (naürtlich nachgewiesen)


    Weil die Partei den Rechtsanwalt in ihrer Freizeit aufsuchen kann, oder würdest Du Deinen Rechtsanwalt in deiner Arbeitszeit aufsuchen, wenn Du die Kosten selber tragen müsstest?



    Das ist doch wirklich ein kleiner Scherz!

  • Sehe das auch so wie oben geschrieben : Die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin ist die Erbringung einer staatsbürgerlichen Pflicht. Dafür gibt es die Entschädigung nach JVEG, kein Thema.
    Das Aufsuchen des RA stellt da eher ein "Privatvergnügen" dar. Insofern würde ich da eher nichts festsetzen.

  • Früher bestand der Grundsatz: Die Partei musste eine RA am Ort des Prozessgerichts beauftragen. Dafür durfte sie die Kosten einer bis zweier (fiktiver) Informationsreisen in Anspruch nehmen, die mit den tatsächlichen Terminswahrnehmungskoten eines auswärtigen Rechtsanwalts oder eines Haupt- und eines Unterbevollmächtigtern verglichen wurden.

    Kosten einer Informationsreise waren damals:
    - Fahrtkosten der Partei
    - Verdienstausfall der Partei (ebenfalls fiktiv, wurde, zumindest im Bezirk des OLG Stuttgart, immer berücksichtigt für die Vergleichsberechnung)
    - 3/10 Beratungsgebühr eines RA's am Wohnsitz der Partei (plus MWSt. dazu).

    Inzwischen sind ja die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts am Ort der Partei erstattungsfähig, sie werden nicht mehr mit den fiktiven Kosten einer Informationsreise verglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.1.2003, 8 W 414/02).

    Wenn es am Ort der Partei keinen RA gibt und sie nachweislich zu einem RA in der Nachbarstadt gereist ist und nachweislich dafür ein Verdienstausfall entstanden ist, würde ich den auch für erstattungsfähig halten (wurde bei mir noch nicht geltend gemacht).

    Privatvergnügen ist es natürlich nicht, wenn man einen Rechtsanwalt aufsucht.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zitat von online

    Inzwischen sind ja die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts am Ort der Partei erstattungsfähig, sie werden nicht mehr mit den fiktiven Kosten einer Informationsreise verglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.1.2003, 8 W 414/02).

    Wenn es am Ort der Partei keinen RA gibt und sie nachweislich zu einem RA in der Nachbarstadt gereist ist und nachweislich dafür ein Verdienstausfall entstanden ist, würde ich den auch für erstattungsfähig halten (wurde bei mir noch nicht geltend gemacht).

    Privatvergnügen ist es natürlich nicht, wenn man einen Rechtsanwalt aufsucht.

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  • Zitat von online

    Inzwischen sind ja die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts am Ort der Partei erstattungsfähig, sie werden nicht mehr mit den fiktiven Kosten einer Informationsreise verglichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.1.2003, 8 W 414/02).

    Wenn es am Ort der Partei keinen RA gibt und sie nachweislich zu einem RA in der Nachbarstadt gereist ist und nachweislich dafür ein Verdienstausfall entstanden ist, würde ich den auch für erstattungsfähig halten (wurde bei mir noch nicht geltend gemacht).

    Privatvergnügen ist es natürlich nicht, wenn man einen Rechtsanwalt aufsucht.

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    Ok, die Argumente sind nachvollziehbar. Bislang hatte ich einen solchen Fall auch noch nicht. Und ich gehe auch davon aus, dass die meinsten Parteien einen RA in ihrer Freizeit aufsuchen. Aber wie schon geschrieben: Gedeckelt werden alle Kosten durch die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei. Mehr gibt es nicht.

  • Der Deckelei stimme ich zu. :D ;)

  • Wie immer: :abklatsch ;)

  • Da bin ich nicht so sicher - wenn es eben am Wohnsitz der Partei keinen Anwalt gibt (so war ja der Ausgangsfall) und die Partei zu einem RA am Nachbarort fährt, dann können und dürfen dessen Fahrtkosten m. E. höher sein als die fiktiven Kosten eines RA's am Wohnort der Partei (natürllich im Rahmen, nächstgrößere Stadt in der Nachbarschaft). Und wenn die Partei zu ihm gefahren ist und ihr dabei Fahrtkosten und Verdienstausfall entstehen, dann kommen diese Kosten m. E. als notwendige und erstattungsfähige Kosten hinzu. Das ist eben anders als bei einem RA am eigenen Wohnort.


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    Alles hat einmal ein Ende.

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  • Da bin ich nicht so sicher - wenn es eben am Wohnsitz der Partei keinen Anwalt gibt (so war ja der Ausgangsfall) und die Partei zu einem RA am Nachbarort fährt, dann können und dürfen dessen Fahrtkosten m. E. höher sein als die fiktiven Kosten eines RA's am Wohnort der Partei (natürllich im Rahmen, nächstgrößere Stadt in der Nachbarschaft). Und wenn die Partei zu ihm gefahren ist und ihr dabei Fahrtkosten und Verdienstausfall entstehen, dann kommen diese Kosten m. E. als notwendige und erstattungsfähige Kosten hinzu. Das ist eben anders als bei einem RA am eigenen Wohnort.



    Darüber würde ich entscheiden, wenn ich mal wirklich so einen Fall habe. Bislang hatte ich so ein Problem noch nicht. Wenn ich die Reisekosten bis auf die fiktiven Reisekosten eines Anwalts am Sitz der Partei reduziert habe, ging es bei Beschwerden immer nur darum, dass der auswärtige RA seine Reisekosten in voller Höhe erstattet haben wollte, die deutlich über denen eines RA am Sitz der Partei lagen.

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