auch für den Rest der Justizbediensteten? (Nebentätigkeit)

  • hier eine Meldung aus dem "Newsticker" der Mitteldeutschen Zeitung v. 14.04.10:

    Pflichten von Richtern werden neu geregelt
    [Blockierte Grafik: http://www.mz-web.de/ks/images/static/spacer.gif]
    Rechte und Pflichten von Richtern in Sachsen- Anhalt werden neu geregelt. Justizministerin Angela Kolb (SPD) stellte am Dienstag einen Gesetzentwurf vor, der Bestimmungen von der Einstellung bis zur Pensionierung umfasst. Neu sei eine Möglichkeit von Teilzeitarbeit unabhängig von den familiären Gegebenheiten. Zudem soll das Gesetz Nebentätigkeiten regeln. So darf der zusätzliche Verdienst nicht mehr als 21 000 Euro jährlich betragen, zudem müssen solche Tätigkeiten vom Ministerium genehmigt werden. Kolb hofft, dass das Gesetz bis Jahresende vom Landtag beschlossen wird.

    das hört sich bei der Teilzeit und dem zusätzl. Geldverdienen aber nicht nach "nachteiligen" Pflichten an, sondern eher nach Verbesserungen für eine Berufsgruppe in der Justiz:(

  • Also manche Richter haben zurzeit höhere Nebenverdienste. Die werden davon nicht so doll erbaut sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nachdem die Nebenverdienstgrenzen bei den übrigen Bediensteten an die 21.000 € nicht annähernd herankommen, hielte sich mein Verständnis dann freilich in Grenzen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Schade, ich dachte, wer behauptet bei den übrigen Bediensteten käme die Nebenverdienstgrenze nicht annähernd an die 21.000 € heran, könnte das auch belegen. Ich habe ja keine 16 + 1 Fundstellen erwartet, eine hätte mir auch schon gereicht. "Die jeweiligen Beamtengesetze nebst entsprechenden Rechtsverordnungen" ist leider auch etwas arg weit gefaßt und wenig präzise.:confused:

    Viele Grüße
    Gerda

  • siehe zB § 99 III, 3 BBG
    "Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor."

  • Schade, ich dachte, wer behauptet bei den übrigen Bediensteten käme die Nebenverdienstgrenze nicht annähernd an die 21.000 € heran, könnte das auch belegen.


    Ich weiß es deswegen, weil ich wegen einer Nebentätigkeit alljährlich mitzuteilen habe, wie hoch denn die Einkünfte sind, und da mal nachgefragt habe, was denn relevant sei. Ich habe es allerdings nicht nachgeprüft und kann es daher nicht genauer sagen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • siehe zB § 99 III, 3 BBG
    "Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor."



    Die meisten Länder haben keine entsprechende Regelung. Es bleibt also dem Einzelnen nicht erspart, in das für ihn geltende Recht zu schauen.
    Näheres auch unter http://www.nebentaetigkeitsrecht.de. In dem dort käuflich zu erwerbenden Ratgeber findet man u.a. auch Vergleiche der einzelnen Landesregelungen mit der Bundesregelung.

  • Danke für die Infos.
    § 99 Abs. 3 BBG ist aber wirklich keine "Nebenverdienstgrenze". Werden diese 40 % überschritten (A 9: ca. 10.500 €, A 13 ca. 20.000 €, dann ist dies ein Indiz für die Vermutung, dass die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten wird und die Nebentätigkeit insoweit (aus Gründen der Fürsorgepflicht) untersagt werden muss. Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden.
    Viele Grüße
    Gerda

  • Sehe ich auch so:

    Wenn ich mit Aktien handle und dies ca. 1 h pro Tag in Anspruch nimmt und dabei 150 000 € im Jahr erwirtschafte, dann bleibt es eine Nebentätigkeit - wenn auch eine lukrative :D

  • Ich sehe keine Nebentätikeit wenn ich meine wie auch immer gearteten Bankgeschäfte abwickle.

    Den Arbeitgeber geht meine "Vermögensverwaltung" nix an!

  • ZB für Bundesbeamte

    "Nicht genehmigungspflichtig sind:
    1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
    2. (…)"

    § 100 I BBG

  • So isset.

    Wäre ja noch schöner, wenn ich dem Arbeitgeber meine Aktiengewinne angeben müsste (wenn ich welche hätte).

    Außerdem entstehen die Spekulationsgewinne ja nicht durch meine Arbeit sondern durch die Kurssteigerung, die manchmal ganz ohne das Zutun des Anlegers zustande kommen.

  • Aus der Begründung zu § 72 Hamburgisches Beamtengesetz (Bürgerschaftsdrucksache 19/3757):

    "Der bisherigen Regelung des § 70 Absatz 1 Nummer 2 HmbBG entsprechend, wird durch Nummer 2 bestimmt, dass die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens ebenfalls nicht anzeigepflichtig ist. Auch insoweit ist eine Gefährdung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen, ferner kann sich die Beamtin oder der Beamte auf das Eigentumsrecht nach Artikel 14 GG berufen. Wie bisher ist der Tatbestand jedoch eng auszulegen, so ist z.B. eine gewerbsmäßige Betätigung hiervon nicht erfasst."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!