fiktive Reisekosten

  • Hallo Zusammen,

    so nun weiß ich nicht mehr weiter und meine Logik verwehrt sich mir:

    Bkl hat die Kosten des Rechsstreits zu tragen

    Kl wohnt in A; Gericht ist in B und der RA des Kl hat seine Kanzlei in C( ist näher an B als A) und B - die Gegenseite wendet nunmehr ein, dass der RA keine Reisekosten geltend machen kann, da er eben auch eine Kanzleiniederlassung in B hat - der RA des Kl sagt nun, dass die Reisekosten als fiktive Parteireisekosten anzusehen sind- aber ich kann doch keine fiktiven Kosten festsetzen, obwohl überhaupt keine Reisekosten entstanden sind, da der RA auch eine Kanzlei in B hat, oder?
    Gibt´s da Rechtssprechung zu? Ich such mir hier echt den Wolf, aber finden tu ich nichts dazu

    1.000 Dank vorab

  • Aus Beck-blog zu dem Thema - hilft Dir das weiter?


    Nach einer Entscheidung des BGH vom 16.04.2008 - XII ZB 214/04 - sind die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, auch wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Sozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist. Der BGH gibt somit zu Recht dem gewachsenen Vertrauensverhältnis von Anwalt und Mandant den Vorrang.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Danke, das hilft mir "bedingt" weiter, da der RA wohl auch wirklich von der Kanzlei direkt am Gerichtsort zum Termin gekommen ist - in diesem Fall könnte er ja dann wohl die Fahrtkosten der Partei zu einem Info-Gespräch zu ihm als RA am Ort des Prozessgerichts nach dem JVEG geltend machen, oder?

  • Danke, das hilft mir "bedingt" weiter, da der RA wohl auch wirklich von der Kanzlei direkt am Gerichtsort zum Termin gekommen ist - in diesem Fall könnte er ja dann wohl die Fahrtkosten der Partei zu einem Info-Gespräch zu ihm als RA am Ort des Prozessgerichts nach dem JVEG geltend machen, oder?



    Ja, sehe ich auch so. Wenn der Klägervertreter sich tatsächlich in der Kanzlei am Ort des PG aufhält und von dort anreist, gibt´s keine Reisekosten. Informationsreisekosten gibt es maximal in der Höhe Entfernung A nach B.

  • :dito: Schließlich muss die Information ja irgendwie "an den RA" gebracht werden.

  • hab hier einen ähnlichen Fall:

    Beklagte (GmbH & Co. KG) mit Sitz in München beauftragt einen Anwalt aus Köln. Das Gericht befindet sich in Hamburg, wo die überörtliche Sozietät auch eine Niederlassung hat.

    Hier dürfte die BGH Entscheidung vom 16.04.2008 doch aber nicht einschlägig sein, da es sich ja hier um einen Anwalt am dritten Ort handelt. :gruebel:
    Dieser macht nun Reisekosten von Köln nach Hamburg geltend (da nach der fiktiven Berechnung günstiger als von München nach Hamburg).
    Nach dem Beklagtenvertreter kann das vom BGH zu Grunde gelegte Vertrauensverhältnis zw. RA und Mandant auch dann bestehen, wenn der RA nicht am Sitz des Mandanten niedergelassen ist...(Rechtsanwälte in Köln kennen die Verhältnisse der Beklagten und haben sie schon in rd. 100 Verfahren vertreten)

    Die Gegenseite will keine Reisekosten der Beklagten festgesetzt sehen, da nur die Reisekosten festzusetzen seien, die dem Gerichtsort am nächsten seien. Außerdem treffe die BGH Entscheidung hier für den RA am dritten Ort nicht zu (s.o.). Somit komme es auch nicht auf Vergleichsberechnungen vom Wohnort/Geschäftssitz der Partei zum Gerichtsort an.

    Was sagt ihr dazu?

  • Dass die Sozietät eine Niederlassung in HH hat, ist für die Reisekosten egal, genausowenig kommt es auf ein "Vertrauensverhältnis" an....

    Die Reisekosten des Anwalts sind immer bis zur Höhe der Kosten erstattungsfähig, die entstanden wären, wenn die Partei einen Anwalt an ihrem Sitz/Wohnort beauftragt hätte und dieser zum Termin angereist wäre. Im vorliegenden Fall gibts also Reisekosten für den Anwalt von Köln nach HH.

  • Wie Waldschrat.
    Eigentlich sollte inzwischen doch jedem RA klar sein, dass Reisekosten eines auswärtigenj RA bis zu denen einen RAs am Sitz der Partei erstattungsfähig sind - nicht mehr und nicht weniger. Und dieses blöde Vertrauenverhältnis kann ich auch nicht mehr hören. Es rechtfertigt halt keine kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen RAs. Auch dieses Thema ist längst durch die BGH-Rechtsprechung erledigt. Aber einige RAs scheinen das noch nicht begriffen zu haben - oder versuchen es halt einfach mal. :mad:

  • Würde mal nachfragen, ob die Partei eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung i.S.v. BGH, I ZB 36/02 hat



    Gibt´s das noch? Ich habe so einen Fall ewig nicht mehr erlebt. Normalerweise wird doch alles "outgesourct". Jedenfalls kenne ich das so. Ich habe auch noch nie Reisekosten abgesetzt mit der Begründung, die Partei hat eine eigene Rechtsabteilung, die die Sache auch bearbeitet hat.

  • Bei mir haben einige Versicherungen zwar eine Rechtsabteilung, die die Fälle jedoch regelmäßig nicht bearbeitet. Sie sind "mit anderen Aufgaben" betraut. :D

  • Bei mir haben einige Versicherungen zwar eine Rechtsabteilung, die die Fälle jedoch regelmäßig nicht bearbeitet. Sie sind "mit anderen Aufgaben" betraut. :D



    Ja, so ist das bei mir auch. Banken, Versicherungen etc. haben zwar Rechtsabteilungen, outsourcen aber sämtliche Rechtsstreitigkeiten. Daher frage ich da auch gar nicht mehr an.

  • Woher nehmt ihr, dass eine überörtliche Sozietät am dritten Ort (die auch eine Niederlassung beim Gericht hat) in jedem Fall Reisekosten bis zur Höhe der Reisekosten vom Sitz der Partei bekommt?
    Wenn ich das in Gerold/Schmidt-Madert/Müller-Rabe, 7005, 7006 VVRVG, Rn. 31 richtig verstehe, gibts da zwei Meinungen...

  • Dazu kann ich nichts sagen. Aber wenn eine Partei aus A, die in C klagt, ohne kostenrechtliche Nachteile berechtigt ist, einen RA aus B zu beauftragen, wenn die Entfernung B - C geringer als die Entfernung A - C ist und nicht verpflichtet ist, wenn sie schon keinen RA aus A beauftragt, dann gleich einen in C zu beauftragen, können Sozietäten doch nicht schlechter gestellt werden.

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