Tod des Antragsgegners in der Teilungsversteigerung

  • Aus meiner Sicht kommt es sehr darauf an, welches die Gründe für den Einstellungsantrag waren. § 180 II ZVG knüpft ja an den widerstreitenden Interessen der einzelnen Miteigentümer an. Die Interessen des Erben werden wohl nicht deckungsgleich mit denen des Erblassers sein.

  • Ich würde den Anordnungsbeschluss an die Erbin zustellen und mitteilen, dass ein Einstellungsantrag des Erblassers vorliegt und nachfragen, ob sich dem Antrag angeschlossen wird oder der Antrag zurückgenommen wird. Kommt keine Antwort würde ich noch darüber entscheiden.

    Diese Zustellung sollte aber nicht suggerieren, dass die Einstellungsfrist (neu) zu laufen beginnt; denn bei Tod des Antragsgegners nimmt das Verfahren gegen die Erben seinen Fortgang (Stöber/Kiderlen ZVG § 180 Rn. 252).

  • Eben. Wie bei allen Rechtsnachfolgen tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle des Rechtsvorgängers, auch bzgl. des Verfahrensstadiums. Weder hat er wieder zwei Bewilligungen "frei", wenn diese schon bewilligt wurden (als Gläubiger/Antragsteller) noch fangen die Fristen wieder von vorne an.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde auch keine Zustellung vornehmen. Übersenden vielleicht und hinsichtlich des Antrages nachfragen. Überhaupt nachfragen, ob das Verfahren durch die Erben fortgesetzt werden möchte.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei mir liegt folgender Fall vor:

    Teilungsversteigerung hinsichtlich einer recht großen Erbengemeinschaft. Verfahren wird angeordnet. Dann wird mir mitgeteilt, dass ein Antragsgegner bereits vor Anordnung verstorben ist. Unterlagen zur Erbfolge liegen bis jetzt nicht vor.

    Verfahren einstellen und A´steller auffordern Erbunterlagen vorzulegen, und wenn diese vorliegen, Anordnung hinsichtlich des einen Antragsgegners berichtigen/klarstellen?

    Oder: Verfahren aufheben?

    Ich finde irgendwie nichts eindeutiges.

  • Tux hat mal darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner unter diesen Umständen schon anfänglich nicht mehr parteifähig war. Das Verfahren ist aufzuheben und kann nicht gegen den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden (Stöber/Keller Einl. Rn 145; Kindl/Meller-Hannich, ZVG § 15 Rn. 2; je unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.1989 - 15 W 348/89). Zurück auf Start ...

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