OLG Düsseldorf, 17.05.2010 - I-3 Wx 94/10
GBO §§ 13 Abs. 1, 19, 29 Abs. 1, 46; BGB § 185
Die in öffentlich beglaubigter Form erfolgte Abtretungserklärung des Buchgrundschuldgläubigers kann prinzipiell die konkludente Ermächtigung des Erwerbers enthalten, mit der Grundschuld nach Belieben zu verfahren, also frei über sie zu verfügen und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter zu übertragen und auch dessen Löschung zu bewilligen.
Gründe:
I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes. Sie beantragt die Löschung der in Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs für die Bank eingetragenen Buchgrundschuld über 50.000,- DM (25.564,59 Euro).
Die Bank hatte am 15. August 2003 in öffentlich beglaubigter Form die Abtretung dieser Grundschuld an die Kreissparkasse erklärt und die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch bewilligt. Am 02. Dezember 2009 bewilligte die Kreissparkasse, die sich nicht hatte eintragen lassen, die Löschung der Grundschuld. Das Grundbuchamt hat der Beteiligten durch die angefochtene Zwischenverfügung aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Bank einzureichen. Die Abtretung an die Kreissparkasse werde erst mit der Eintragung der Abtretung im Grundbuch wirksam, da es sich um ein Buchrecht handele; alternativ komme daher auch die vorherige Eintragung der Abtretung im Grundbuch in Betracht.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte mit seiner namens der Beteiligten eingelegten Beschwerde, mit der er geltend macht, eine Löschungsbewilligung der Bank als ehemalige Berechtigte sei mit Blick auf § 39 GBO ebenso wenig erforderlich wie die Eintragung der Abtretung von der Bank an die Kreissparkasse. Die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Deutschen Bank vom 15. August 2003 an die Kreissparkasse umfasse auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung. Der Rechtspfleger hat am 16. März 2010 vermerkt, er helfe der Beschwerde nicht ab. Bei einer Buchgrundschuld habe der eingetragene Gläubiger des Grundpfandrechts die Löschung zu bewilligen; die Kreissparkasse sei hiernach nicht Gläubigerin der Grundschuld geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist als
Beschwerde zulässig, §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO.
Es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Löschungsantrag der Beteiligten ist vom Grundbuchamt bereits nicht verfahrensfehlerfrei
behandelt worden.
a) Wird die Beschwerde (§ 71 Abs. 1 GBO) - wie hier - beim Grundbuchamt eingelegt (§ 73 Abs. 1 GBO), verpflichtet § 75 GBO das Grundbuchamt, förmlich über die Abhilfe zu entscheiden. Die Nichtabhilfe ist eine Sachentscheidung und als solche regelmäßig in Beschlussform zu treffen und den Beteiligten bekannt zu geben (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 – vom 18.02.2010 bei Juris; LG Kaiserslautern NJOZ 2006, 2601; siehe auch OLG München, FGPrax 2008, 13). Demgemäß genügt ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung in der Regel nicht.
b) Die Anforderungen an Begründungsumfang und -dichte hängen naturgemäß vom Einzelfall ab. Wird die Beschwerde nicht begründet oder enthält die Beschwerdebegründung keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, auf die nicht schon in der Ausgangsentscheidung eingegangen wurde, so kann eine kurze Begründung oder auch nur eine Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung durchaus genügen. Anders verhält es sich bei nach § 74 GBO zulässigem neuem - wesentlichem - Vorbringen des Beschwerdeführers (OLG München, Beschluss - 34 Wx 9/10 - vom 18.02.2010 bei Juris), oder wenn das wesentliche Vorbringen zwar nicht neu ist, aber die Ausgangsentscheidung die tragende Argumentation des Beschwerdeführers nicht behandelt hat. Auf alle Ausführungen muss, wie auch sonst in gerichtlichen Entscheidungen, nicht eingegangen werden. Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG München – 31 Wx 13/10 m. w. N. - vom 04.02.2010; Senat -I- 3 Wx 51/10 vom 18.03.2010). Diesen Anforderungen wird die Verfahrensweise des Amtsgerichts nicht gerecht. Die Beteiligte stützt ihr Rechtsmittel darauf, dass die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin (Bank) in ihrer Abtretungserklärung vom 15. August 2003 zugleich konkludent zu erkennen gegeben habe, dass ihre Rechtsnachfolgerin (Kreissparkasse) über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechts soll beantragen können und weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LG Detmold (Rechtspfleger 2002, 299 f. = NJOZ 2001, 1756) hin, wonach die regelmäßig mit der Einigung über die Übertragung eines Buchgrundpfandrechts verbundene Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung umfasse und der Zedent mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung zu erkennen gebe, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen könne. Das Grundbuchamt hat die Frage einer Ermächtigung der Abtretungsempfängerin durch die eingetragene Grundpfandrechtsgläubigerin zur Abgabe der Löschungsbewilligung bislang nicht behandelt.
2. Auf die dargestellten Verfahrensmängel kommt es indes letztlich nicht entscheidungserheblich
an. Denn die angefochtene Zwischenverfügung kann auch in der Sache keinen Bestand haben.
a) Die Löschung eines Grundpfandrechts (GBO § 46) erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) des Gläubigers oder des Eigentümers, wenn sie dessen Gläubiger bewilligt (§ 19 GBO). Als Betroffener bewilligungsberechtigt ist beim Buchrecht prinzipiell der eingetragene Grundpfandgläubiger (§ 39 GBO), Der Rechtspfleger ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Bank nach wie vor die Grundschuld inne hat, weil die Kreissparkasse nicht eingetragen ist und - da beim Buchrecht § 39 Abs. 2 GBO nicht in Betracht kommt - grundsätzlich die Bank die Löschung bewilligen muss.
b) Dennoch kann die Löschungsbewilligung der Kreissparkasse für und gegen die Bank wirken. Denn nach § 185 BGB ist die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt (Palandt-Ellenberger BGB 69. Auflage 2010 § 185 Rdz. 2; Senat NJW 1963, 162). Die regelmäßig mit der Einigung über die Übertragung eines Buchgrundpfandrechts verbundene Verfügungsermächtigung umfasst nämlich auch die Ermächtigung zur Abgabe einer in ihr nicht ausdrücklich erwähnten Löschungsbewilligung (entsprechend § 185 Abs. 1 BGB). Mit der Abtretung einer Grundschuld und der Eintragungsbewilligung gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht soll frei verfügen und damit auch die Löschung des übertragenen Rechtes beantragen soll beantragen können (LG Detmold, NJOZ 2001, 1756). Auch Demharter (GBO 27. Auflage 2010, § 20 Rdz. 42) ist der Auffassung, in der Einigung liege regelmäßig die Einwilligung in weitere Verfügungen (§ 185 Abs. 1 BGB), die der Erwerber vor seiner Eintragung vornimmt, wobei sich allerdings aus den Umständen des Einzelfalles bei der Auslegung etwas Anderes ergeben könne, und hält deshalb auch die stillschweigende Ermächtigung an den Erwerber, im Namen des Veräußerers die Löschung von Eintragung zu beantragen, für möglich.
c) Hiernach kann die in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 Abs. 1 GBO erfolgte Abtretungserklärung der Buchgrundschuldgläubigerin Bank an die Kreissparkasse vom 15. August 2003 - prinzipiell die konkludente Ermächtigung im Sinne des § 185 Abs. 1 BGB dazu enthalten, dass der Erwerber mit der Grundschuld nach Belieben verfährt, also frei über sie verfügt und demnach das Grundpfandrecht ohne eigene Eintragung weiter überträgt und auch dessen Löschung bewilligt (Senat FGPrax 1996, 46; LG Detmold, NJOZ 2001, 1756; Demharter, a. a. O.). Soweit der Rechtspfleger darauf verweist, dass als Betroffener bewilligungsberechtigt der eingetragene Grundpfandgläubiger ist (Schöner-Stöber Grundbuchrecht 14. Auflage 2008 Rdz. 2749) trifft dies zu. Dass die Deutsche Bank, ohne die Eintragung der Abtretung an die Kreissparkasse als Gläubigerin der Grundschuld berechtigt ist, die Löschung zu bewilligen, spricht indes nicht gegen die Annahme einer Ermächtigung im Sinne des § 185 BGB, sondern lässt diese Problematik vielmehr unberührt.
d) Die Auslegung der Abtretung in diesem Sinne in Verbindung mit den Umständen des Einzelfalles gibt nach aktuellem Stand keinen Anlass zu Bedenken.
aa) Insbesondere steht der „Löschungsbewilligung“ der Kreissparkasse nicht die Klausel („Eintragungsanträge dürfen nicht in unserem Namen gestellt werden.“) entgegen. Abgesehen davon, dass § 185 BGB nicht eine Erklärung im fremden Namen betrifft, ergibt nämlich der Zusammenhang mit der Kostenregelung, dass es der Bank nur darum ging, zu verhindern, dass Anträge auf ihre Kosten gestellt werden; solche stehen aber nicht in Rede.
bb) Auch das Zeitmoment als solches (die Abtretung datiert vom 15. August 2003, während die
Löschungsbewilligung vom 02. Dezember 2009 stammt) steht der Annahme einer (fortgeltenden) stillschweigenden Ermächtigung seitens der Bank ohne weitere Anhaltspunkte derzeit nicht entgegen.
3.a) Bei der weiteren Bearbeitung wird das Grundbuchamt allerdings zu erwägen haben, ob es mit Blick auf einen durch die Löschung drohenden Rechtsverlust erforderlich erscheint, die Bank zumindest im Sinne der Gewährung rechtlichen Gehörs am Verfahren zu beteiligen. Zwar ist nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Bank sich seinerzeit durch die Abtretung aller Rechte einschränkungslos begeben hat und deshalb prinzipiell kein Interesse daran besteht, welche Verfügung die Kreissparkasse nunmehr trifft (RGZ 54, 362, 369). Andererseits wäre es denkbar, dass der Bank inzwischen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Einwendungen erwachsen sind, die Einfluss auf den Fortbestand der (konkludenten) Ermächtigung haben könnten und die geltend zu machen ihr auch in diesem Verfahren ohne inhaltliche Bewertung nicht von vornherein versagt werden kann.
b) Von den vorangegangenen Ausführungen unter a) abgesehen, ist die von der Abtretungsempfängerin abgegebene Löschungsbewilligung vom 02. Dezember 2009 aufgrund formgerecht nachgewiesener (konkludenter) Ermächtigung durch die eingetragene Zedentin erfolgt und steht der seitens der Eigentümerin beantragten Löschung des in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Rechts das vom Grundbuchamt angenommene und daher zum Gegenstand seiner Zwischenverfügung gemachte Hindernis einer fehlenden Bewilligung der Löschung durch die (noch) als Rechtsinhaberin eingetragene Zedentin nicht entgegen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nach meiner Ansicht nicht zu folgen. Gerade aus den Ausführungen in Ziffer II 3a folgt, dass eine fehlende Einwilligung der Zedentin zu weiteren Verfügungen der Zessionarin nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Bedenken im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung der Zessionarin lassen sich aber nicht durch eine bloße Anhörung der Zedentin aus der Welt schaffen, sondern nur durch deren formgerechte eigene Erklärung in ihrer Eigenschaft als unstreitig materiell berechtigte Gläubigerin.
Löschung eines Buchrechts bei nicht eingetragener Abtretung
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... Andererseits wäre es denkbar, dass der Bank inzwischen aus dem der Abtretung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Einwendungen erwachsen sind, die Einfluss auf den Fortbestand der (konkludenten) Ermächtigung haben könnten und die geltend zu machen ihr auch in diesem Verfahren ohne inhaltliche Bewertung nicht von vornherein versagt werden kann. ...
... Der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nach meiner Ansicht nicht zu folgen. Gerade aus den Ausführungen in Ziffer II 3a folgt, dass eine fehlende Einwilligung der Zedentin zu weiteren Verfügungen der Zessionarin nicht ausgeschlossen werden kann. ...
Was heißt das konkret? Daß bei Mängeln des schuldrechtlichen Vertrages durch die Löschung ein möglicherweise entstandener Anspruch auf Rückübertragung vereitelt werden würde? Dann müßte man aber auch bei einer Kettenauflassung/-Abtretung entsprechende Vorbehalte haben. -
Das kommt darauf an, um welche Verfügung des Auflassungsempfängers es sich handelt. Will er belasten, hatte schon das BayObLG Bedenken (BayObLG NJW 1971, 514). Im übrigen bezweifle ich, ob die Rechtslage bei der Auflassung und bei der Abtretung eines Buchrechts so ohne weiteres vergleichbar ist.
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Bin noch nicht überzeugt. Wo die Grundschuld doch ohnehin gelöscht wird, welche Bedeutung hat es dann für den Zedenten, ob der Eigentümer die Grundschuld noch für einen Augenblick erwirbt? Und welcher grundsätzliche Unterschied besteht denn zwischen einer Ketttenauflassung und einer Kettenabtretung? Rechtserwerb ist Rechtsererwerb. Ob es sich dabei um das Eigentum oder eine Buchgrundschuld handelt, wird kaum eine Rolle spielen.
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Der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist nach meiner Ansicht nicht zu folgen. Gerade aus den Ausführungen in Ziffer II 3a folgt, dass eine fehlende Einwilligung der Zedentin zu weiteren Verfügungen der Zessionarin nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Bedenken im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung der Zessionarin lassen sich aber nicht durch eine bloße Anhörung der Zedentin aus der Welt schaffen, sondern nur durch deren formgerechte eigene Erklärung in ihrer Eigenschaft als unstreitig materiell berechtigte Gläubigerin.
Das sehe ich ebenfalls so.
Im formellen Grundbuchverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz. Die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind in der Form gemäß § 29 GBO vorzulegen und Gestattungserklärungen (Vollmachten bzw. Ermächtigungen) sind im Zweifel eng auszulegen.
Das OLG mißachtet diese Grundsätze und stellt auf Anhörungen und eventuelles Schweigen eines Rechtsinhabers ab. Außerdem ist der Unterschied zur Kettenauflassung meines Erachtens deutlich. Bei der Auflassung habe ich wegen des Formzwangs jeder Vertragsklausel grundsätzlich alle Vertragsabreden im Kaufvertrag vorliegen und kann daher formsicher anhand der Erklärungen (nicht Schweigen) der Betroffenen prüfen, wie weit ich eine Erklärung auslegen kann. Die verbleibenden Restzweifel sind dann so minimal, dass man sie vernachlässigen kann. Dieses alles geht bei der Abtretung eines Grundpfandrechts nicht. Das OLG vermengt schon die Einigung über die Abtretung mit der Eintragungsbewilligung. Die dem GBA vorgelegte Bewilligung ist regelmäßig nur von dem Zedenten unterschrieben. Eine Einigung beider Vertragsteile ist darin nicht zu sehen. Diese Einigung ist ja auch formlos möglich und wird völlig unabhängig von der Bewilligung auch formlos erklärt. In diesen dem GBA unbekannten Abreden über die Einigung können durchaus Bedingungen für die Verwendung des Rechts enthalten sein. Dies durch Anhörungen zu ermitteln ist nicht Sache des GBA! Das Schweigen im Anhörungsverfahren hilft nicht. Was das GBA bräuchte wäre eine notariell beglaubigte Erklärung, wonach die Auslegung einer Ermächtigung zutrifft. Im Ergebnis also das Gleiche, wie die gestattung selbst. -
Außerdem ist der Unterschied zur Kettenauflassung meines Erachtens deutlich. Bei der Auflassung habe ich wegen des Formzwangs jeder Vertragsklausel grundsätzlich alle Vertragsabreden im Kaufvertrag vorliegen und kann daher formsicher anhand der Erklärungen (nicht Schweigen) der Betroffenen prüfen, wie weit ich eine Erklärung auslegen kann. Die verbleibenden Restzweifel sind dann so minimal, dass man sie vernachlässigen kann. Dieses alles geht bei der Abtretung eines Grundpfandrechts nicht.
Dann könnte man aber nicht nur nicht löschen, sondern auch keine Kettenabtretung vollziehen (hierzu Schöner/Stöber Rn. 2405, Demharter § 19 Rn. 73). -
Auch dort wird zunächst vom "Abtretungsvertrag" gesprochen, welcher dem GBA in der Regel nie vorliegt. Am Ende werden Abtretungserklärungen mit Eintragungsbewilligungen gleichgesetzt. Was das in dem Zusammenhang soll, ist mir schleierhaft.
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Die Auslegung unterliegt immer den gleichen Grundsätzen. In der Auflassung/Abtretungserklärung als solcher liegt auch die Einwilligung zu weiteren Verfügungen über das Recht, weil unterstellt wird, daß dem Veräußerer dessen weitere Schicksal egal ist. Um das zu prüfen, muß man nicht noch den schuldrechtlichen Vertrag vorliegen haben. Eine Ausnahme besteht, wie Cromwell schon geschrieben hat, bei der Belastung. Solange der Veräußerer noch Eigentümer ist, könnte die Belastung mit einer Grundschuld Folgen für diesen haben, die über das bloße Dulden einer Zwangsvollstreckung hinausgehen. Um auf den Ausgangsfall und meine Frage zurückzukommen: Wenn der Gläubiger das Recht an den Eigentümer abtritt und dieser die Löschung des Rechts bewilligt, welches Interesse hat dann der Zedent noch daran, daß der Eigentümer unmittelbar vor der Löschung noch für die Dauer eines Augenblicks als Gläubiger eingetragen wird?
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Wie Zaphod.
Ich halte nichts davon, das Verfahrensrecht bis ins Letzte auszureizen, nur um den Beteiligten, die sich alle einig sind, Steine in den Weg legen zu können, obwohl materiellrechtlich überhaupt kein Problem entstehen kann. Verfahrensrecht ist wichtig, es darf aber nicht zum Selbstzweck verkommen. Insoweit begrüße ich die Entscheidung des OLG Düsseldorf. -
Ich möchte mich mal kurz hier einklinken....
Gerade diesen Fall hatte ich vor kurzem auch, nur das mir das OLG Frankfurt recht gegeben hat und nun die Sache beim BGH zur Entscheidung liegt.
Sobald ich von höchster Stelle etwas höre, werde ich die entsprechende Entscheidung bekannt geben. -
@rp160: Wenn materiellrechtlich überhaupt kein Problem entstehen kann - warum diskutiert das OLG Düsseldorf ein rechtliches Gehör dann überhaupt? Noch dazu mit dem überraschenden Ergebnis, dass es wohl zu gewähren ist, weil man sich doch nicht zu 100% sicher ist?
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Andreas:
Das musst du das OLG düsseldorf fragen. Ich sehe jedenfalls weit und breit kein materiellrechtliches Problem. -
... OLG Frankfurt ...
Wie haben die das denn begründet? -
Ich kann zwar die Ausführungen von Chromwell und DietmarG verstehen.
Nehme aber auch schon seit Jahren die Löschung ohne Voreintragung der neuen Gläubigerin vor und berufe mich immer auf LG Detmold, Beschluss vom 26.02.2001, Rpfleger 2001, S. 299. Nun freut es mich sehr, dass auch ein OLG gleich entschieden hat. Das spart mir und den Eigentümer Nerven und Kosten. -
Andreas:
Ich sehe jedenfalls weit und breit kein materiellrechtliches Problem.
Und das ist das Fatale!
Du kannst und brauchst die materiellen Probleme im formellen Verfahren, anders als bei der Auflassung, ja auch gar nicht zu sehen, weil ganz einfach der wahre Berechtigte eine Bewilligung zu erklären hat (formelles Recht). Das OLG Düsseldorf prüft das materielle Recht (Einigungsvertrag) und wirft es dann mit der Bewilligung durcheinander. Natürlich kann in einer vertraglichen Einigungserkärung möglicherweise eine Bewilligung gesehen werden aber doch in keinem Falle umgekehrt. In den Abtretungsvertrag hat das GBA keinerlei Einblick. Darin können durchaus Regeln enthalten sein, dass das Recht nicht an Dritte sondern nur an den Zedenten zurückabgetreten werden darf. Dies könnte vor allem dann der Fall sein, wenn der Zedent noch weitere nachrangige Rechte im Grundbuch hat. Möglicherweise auch für andere eingetragene Briefrechte, die an ihn abgetreten sind. Nach der Logik des OLG sogar auch Buchrechte ohne GB-Eintragung. Das Abtretungsverbot ist in Kaufverträgen häufig zu finden, warum soll es denn hier weit und breit nicht möglich sein?
Eine Einwilligung zur weiteren Verfügung über das Recht kann daher in der bloßen Bewilligung nicht gesehen werden. Mehr liegt dem GBA aber nicht vor. Eine Anhörung rettet da gar nichts. -
Es ist nach meiner Ansicht schon ein Unterschied, ob etwas tatsächlich zu einem sinnentleerten Selbstzweck verkommt oder ob man nur behauptet, dass es dazu verkommt, um die vermeintliche Freiheit zu erlangen, entgegen den betreffenden Normen entscheiden zu können.
Ich verweise insoweit auf den GbR-Diskussionsthread und den dort von mir eingestellten Beitrag von Krüger NZG 2010, 801 (Vors. des V. BGH-Zivilsenats für Grundbuchsachen). Krüger sagt mit deutlichen Worten, was er von einem dergestalt missverstandenen Pragmatismus hält. -
Schon erstaunlich, wofür die GbR so alles herhalten muss.:)
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Sie muss für gar nichts herhalten. Mich wundert nur etwas, dass die "Praktmatiker" nach der neuesten Entscheidung des OLG München und der Abhandlung von Krüger auf einmal -jedenfalls bis jetzt- verstummt sind.
Aber Ende des GbR-Themas an dieser Stelle. -
Aber Ende des GbR-Themas an dieser Stelle.
Die GbR hast du ohne Not hier eingeführt. Aber vielleicht merkst du gar nicht, dass du immer denkst bestimmen zu können, wann ein Thema beginnt und wann es endet.
Von mir nur noch dieses: Man muss nicht über jedes Stöckchen springen, auch nicht wenn es Cromwell ist, der es hinhält. -
Ich finde, dass man über alles diskutieren muss, auch wenn es nicht in die von einem selbst gewünschte Richtung läuft (musste ich selbst lange genug tun und jetzt scheint sich das Blatt eben zu wenden). Demgemäß habe ich hier auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf eingestellt, obwohl sie nicht meiner Rechtsauffassung entspricht und auch auf die Gefahr hin, dass Kollegen unter Berufung auf diese Entscheidung künftig wie vom OLG Düsseldorf beschrieben verfahren, obwohl ich das persönlich für falsch halte.
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