Vollstreckung von Ordnungshaft

  • Ersatzfreiheitsstrafe ? Das ist ein Begriff aus § 459e StPO und m. E. nicht richtig. Ich würde das hinschreiben, was es ist: Ordnungshaft.

    Um die Entlassung muss man sich nicht kümmern; das ist Sache der JVA. Allenfalls eine Rückmeldung von da, wann entlassen wurde, sollte man überwachen.

    In Ladung und Ersuchen sollte auch rein, dass bei Zahlung des Betrages x die Ordnungshaft nicht zu vollstrecken ist.

  • Ersatzfreiheitsstrafe ? Das ist ein Begriff aus § 459e StPO und m. E. nicht richtig. Ich würde das hinschreiben, was es ist: Ordnungshaft.

    Um die Entlassung muss man sich nicht kümmern; das ist Sache der JVA. Allenfalls eine Rückmeldung von da, wann entlassen wurde, sollte man überwachen.

    In Ladung und Ersuchen sollte auch rein, dass bei Zahlung des Betrages x die Ordnungshaft nicht zu vollstrecken ist.



    Ich muss zunächst mal wissen, welche JVA zuständig ist und das sind für "Ersatzfreiheitsstrafe" und "Zivilhaft" leider zwei verschiedene :(

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Mmm, danke an das Publikum. :D Ich glaub', da brauche ich auch noch den Telefonjoker.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht richtig, die kann nur angeordnet werden, wenn eine Geldstrafe nicht gezahlt wird. Ordnungshaft ist Zivilhaft!


    Tja, die hier genannten (richtigen) Begriffe gibt es leider in dem bei uns verwendeten Formular bloß nicht.
    Ich habe allerdings kein Exemplar zur Hand. Möglicherweise kann da auch "ersatzweise Ordnungshaft" stehen... :gruebel: :nixweiss:

  • Ich glaube Dir ja. :wechlach:
     Der Begriff Zivilhaft ist hier nur überhaupt nicht gängig.


  • Der Begriff Zivilhaft ist hier nur überhaupt nicht gängig.



    Ich hatte den Begriff auch noch nie gehört. Man lernt halt nie aus :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hatte den Begriff auch noch nie gehört. Man lernt halt nie aus :D


    Ich werde den bei uns auch mit Sicherheit nicht einführen, da bei uns keiner etwas damit anfangen kann, aber zuordnen kann man den Begriff jetzt wenigstens - Forum sei Dank. ;)

  • Hallo,
    ich würde gern noch eine Frage hinterher schieben:
    Vollstreckt wird Ordnungshaft nach § 890 ZPO.
    Offen sind 950,00 EUR Ordnungsgeld, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft (1Tag/200 EUR)
    Ratenzahlung wurde ständig bewilligt- er hat in 1 1/2 Jahren gerade eine Rate á 50 EUR gezahlt. Eidesstattliche Versicherung ist abgegeben, nix zu holen!
    Ladung und Aufnahmeersuchen sind raus und heute steht der Schuldner vor meiner Tür und beantragt zweierlei Dinge:

    a) Die Vollstreckung bedeute für ihn eine unbillige Härte, weil er seinen im Moment noch befristeten Job verlieren würde. Er hätte eine Festanstellung in Aussicht und wir würden sein Leben ruinieren.
    Nach einigem Suchen bin ich auf § 456 StPO und 459f StPO gestoßen, die einen Vollstreckungsaufschub tatsächlich zulassen- allerdings nur bei Ersatzfreiheitsstrafe. Kann man das theoretisch auf Ordnungshaft übertragen?
    Gibt es da Verweisungsnormen, die ich wissen müsste?
    Wie kann man sich die unbillige Härte nachweisen lassen?
    Er will jetzt auch ganz bestimmt die Raten immer pünktlich bezahlen.

    b) Wenn wir schon die Haft vollstrecken, brauch er aber eine Fahrkarte zur JVA, weil er kein Geld hat, um selbst dorthin zu kommen. Ich habe wohl rausgefunden, dass sowas möglich ist-aber was würdet ihr euch nachweisen lassen? Oder einfach einen Gutschein für eine Fahrkarte austeilen?

    :confused:
    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!?

  • Kleine Nachfrage:
    Ich mach Jugendstrafvollstreckung und bastle gerade für einen Kollegen aus dem FamG Ladung zum Strafantritt, Aufnahmeersuchen und Haftbefehl zusammen.
    Befreit das Absitzen der Ordnungshaft von der Zahlung des Ordnungsgeldes ? (bei meinen Erzwingungshaftsachen ist s ja nicht so)
    Ich denke schon, oder ? Der Zeuge soll ja nur eine Art Strafe für sein Verhalten bekommen.

  • @ GBO-Schussel

    zu a) Ob´s da Verweise von der ZPO auf die StPO gibt, ist mit nicht bekannt, aber bei einer derartigen Zahlungsunmoral würde ich mir die Bewilligung von erneuter Ratenzahlung aber sowas von noch mal durch den Kopf gehen lassen. Ein ernsthafter Tilgungswille ist aus dem Verhalten des Delinquenten nicht wirklich zu erkennen. Und wenn sich der Verdacht auf Vollstreckunsverzögerungsabsicht aufdrängt, den man beim X-ten Ratenantrag unterstellen kann, würde ich ablehnen.
    Du kannst natürlich auch zur Darlegung eines ernsthaften Tilgungswillens eine größere Vorabzahlung zur Bedingung für die Ratenbewilligung machen.

    zu b) Eine Fahrkarte würde ich nicht bewilligen. Es gibt nach Fristablauf der Ladungsfrist ja zur Not noch den grün/weißen bzw. mittlerweile blau/silbernen Fahrdienst.:teufel:
    Auch besteht die Möglichkeit, wenn die zuständige JVA zu weit weg ist, aber eine andere ist in der Nähe, sich dort zustellen. Die Weiterleitung in die zuständige JVA durch Umlauftransport wird dann veranlasst.

  • Bzw. wenn s nur drei Tage sind, läßt man ihn halt gleich in der nächstgelegenen Anstalt absitzen. Bei uns sind lt. Vollstreckungsplan die U-Haft Anstalten für Ordnungshaft zuständig. Lt. Plan kann man einen Delinquenten aber in der unzuständigen Anstalt belassen, wenn nicht mehr als ein Monat zu vollstrecken ist.

  • Hallo liebe Kollegen, bin das erste Mal an dem Punkt, Ordnungshaft zu vollstrecken.. Schuldner hat e.V. abgegeben, nix zu holen, darum Ordnungshaft.

    Wollte nach einem Vordruck fragen, bzw. wie ihr das handhabt...

    Danke im Voraus

  • 1. Schritt: Ladung zum Strafantritt
    2. Schritt: Haftbefehl, wenn sich der Betreffende nicht freiwillig stellt.

    Melde Dich mal per pN... ;)

  • Hallo allerseits!
    Ich habe auch eine Ordnungshaft gegen einen Zeugen zu vollstrecken, der nicht zum Termin erschienen ist.
    Hatte bereits den GV mit dem HB losgeschickt. Der war aber erfolglos, hat den Zeugen nicht angetroffen....
    Nun habe ich gesehen, dass die Vollstreckung der Haft offensichtlich an anderen Gerichten ganz ohne GV geht!
    Ich wäre dankbar, wenn mir jemand die entsprechenden Formulare überlassen könnte. Wie finde ich die zuständige JVA heraus?
    Was passiert eigentlich mit den angefallenen Kosten (für ZU, Vollstreckung..), falls die Haft tatsächlich verbüßt wird?

  • :guckstduh# 56


  • Was passiert eigentlich mit den angefallenen Kosten (für ZU, Vollstreckung..), falls die Haft tatsächlich verbüßt wird?

    Die Kosten (für die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses, für die eV, für eventuelle PfÜB's, für Gerichtsvollzieherkosten) bleiben bestehen, es handelt sich um Gerichtskosten, die dem Ordnungsgeldschuldner zum Soll gestellt werden können.

    BTW: Ich hatte schon zweimal mit größeren Ordnungsgeldbeträgen in Zusammenhang mit Gewaltschutz zu tun. Da habe ich eine Mehrfertigung der Ladung zum Strafantritt auch an die zuständige Polizeidienststelle zur Kenntnis geschickt; die waren daran nämlich brennend interessiert und hätten sicherlich notfalls den Fahrdienst gemacht.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Mein Richter hat die erneut ausgebliebene Zeugin zu einem Ordnungsgeld von 500,00 € und zusätzlich 9 Tage Ordnungshaft verdonnert. Nix mit ersatzweise Ordnungshaft... Kann ich den § 890 ZPO nicht richtig lesen? Kann man tatsächlich beides nebeneinander vollstrecken? :gruebel:

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