Vollstreckung von Ordnungshaft

  • Ja, hier geht es um Ordnungsgeld :D

    Vielen Dank für eure Antworten!!

    Danke, 13, ich schick dir eine PN. Da ich ja von daheim aus arbeite, bin ich sozusagen immer im Dienst :wechlach: Meine doofen Akten mach ich meistens am Wochenende.

  • Vielen vielen Dank 13 - Post ist angekommen :)

    Kummertante - ich schick dir meine E-Mailadresse per PN. Muster kann man nie genug haben *freu* Dankeschön!

    Ich werde den Haftbefehl auch selber schreiben - wenn ich alles verfügen würde, würd mich meine Geschäftsstelle glatt killen ;)

  • Haben gerade den gleichen Sachverhalt wie hier vorliegen und möchte daher noch mal diese Frage

    Zitat von Rechtspflegbär

    Warum läd man die Person denn nun und macht ein Aufnahmeersuchen? Müsste man nicht eigentlich einen Haftbefehl erlassen und den Gerichtsvollzieher beauftragen das Ordnungsgeld und ersatzweise die Ordnungshaft zu vollstrecken :gruebel:

    aufgreifen.

    Das gem. § 890 ZPO festgesetzte Ordnungsgeld konnte nicht vollstreckt werden (Fahrnispfändung hat keine Aussicht auf Erfolg, e. V. wurde bereits abgegeben), daher wurde Ladung zum Strafantritt durch den Rpfl. veranlasst. Der Schuldner ist - natürlich - nicht erschienen. Ein Aufnahmeersuchen an die JVA wurde nicht gemacht, sondern nunmehr den GV gem. § 186 Abs. 7 GVGA zur Verhaftung und Einlieferung des Schuldners auftragt.
    Aus den mir von 13 freundlicherweise überlassenen Verfügungen ist ersichtlich, dass parallel zur Ladung zum Strafantritt ein Aufnahmeersuchen an die JVA gemacht wird und später bei Nichtbeachtung ein HB an die Polizei zur Einlieferung des Schuldners in die JVA geht.
    Dies wäre also eine andere Variante, wie es unser Rpfl. vorgezogen hat. Da im Zöller/Stöber, Rand-Nr. 23 zu § 890 ZPO steht „ Auch die Vollstreckung der Ordnungshaft geschieht von Amts wegen durch das Prozessgericht (nicht die Staatsanwaltschaft). Die Vollstreckung von Ordnungsmitteln ist dem Rpfl. übertragen. Er kann eine Verhaftung durch einen GV durchführen lassen“ gehe ich davon aus, dass beide Möglichkeiten zulässig sind. Right?

    BTW @13:
    Den Verfügungspunkt „Mir nach Beidrückung eines Dienstsiegels z. U. vorlegen“ finde ich sehr vergnüglich :D (da erkennt man doch gleich den überaus gründlichen Beamten in dir ;) ).

  • Den Verfügungspunkt „Mir nach Beidrückung eines Dienstsiegels z. U. vorlegen“ finde ich sehr vergnüglich :D (da erkennt man doch gleich den überaus gründlichen Beamten in dir ;) ).



    Zugegeben, das klingt auch so, aber das resultiert aus den entsprechenden Erfahrungen. Wie oft ich hinter dem DS hergelaufen bin, mag ich nicht nachzählen. Jetzt klappt´s. :D

    Ich habe die GV-Variante noch nie angewendet, halte sie aber für ebenso zulässig.

  • Gibst Du mir per PN eine Email-Addy, übersende ich Dir "Ladung zum Strafantritt" ;) .




    Ich auch :habenw

    hab nämlich auch gerade so einen Fall aufm Tisch und keinen richtigen Plan. E-mail siehe PN.

    Danke schon mal.

    Die sumi

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Ich stehe hier auch gerade vor dem Problem einen Haftbefehl für die ersatzweise Vollstreckung der Ordnungshaft gegen einen Zeugen zu erlassen. Ladung zum Haftantritt ist erfolgt, natürlich ist der Kandidat nicht erschienen.

    Bin ich wirklich zuständig für den Erlass des Haftbefehls oder muß das der Richter machen, der das OG verhängt hat.

    Wäre schön, wenn auch noch jemand einen Haftbefehlsvordurck beisteuern könnte und mir vor allem sagt, was ich machen muss, um direkt zugeschickt zu bekommen.

    Danke schon mal vorab

  • Es geht hier um einen Vollstreckungs-HB, nicht um einen HB im klassischen Sinne. Dafür ist der Rpfl. zuständig. Er wird übersandt an die zuständige Polizeidienststelle, die den Kandidaten abholt und in die JVA verbringt. Mit Glück flattern jetzt noch die Scheinchen. Die zum HB von mir entworfene Verfügung kann ich per E-Mehl schicken, wenn Du mir über PN Deine Addy mitteilst.

  • Ich hänge mich hier mal ran, da ich meine erste O-Haft vollstrecken soll
    (§ 890):
    Ich mache also die Ladung zum Strafantritt, sowie das Aufnahmeersuchen bei der JVA. Welche Frist setze ich denn zum Strafantritt? Ich hatte an zwei Wochen gedacht?
    Weitere Frage: muss ich auch überwachen, dass die O-Haft ordnungsgemäß vollstreckt wird, also insbesondere, dass der Knabe auch wieder entlassen wurde bzw. rechtzeitig entlassen wird? IIch habe da aus dem Studium sowas im Hinterkopf, kann aber sein, dass ich da etwas völlig verwechsele.
    Ich schiebe mal noch ne Frage nach: um die zuständige JVA rauszukriegen, muss ich angeben, welche Art von Haft vollstreckt werden soll. Die Auswahlmöglichkeit Ordnungshaft gibt es leider nicht. Läuft das unter "Zivilhaft" oder "Ersatzfreiheitsstrafe"?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

    Einmal editiert, zuletzt von omawetterwax (5. Mai 2009 um 08:19)

  • Ich halte es so, dass bei der Ladung zum Haftantritt immer ein konkretes Tagesdatum angegeben wird. Dann kann kurze Zeit später exakt nachgefragt werden, ob der Betroffene sich gestellt hat. 2-3 Wochen Frist gebe ich auch, wenn nicht gerade Feiertage anstehen.
    Der Begriff Ersatzfreiheitsstrafe ist richtig.

  • Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht richtig, die kann nur angeordnet werden, wenn eine Geldstrafe nicht gezahlt wird. Ordnungshaft ist Zivilhaft!

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