Vollstreckung von Ordnungshaft

  • Für das Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft gegen ausgebliebene Zeugen gilt § 380 ZPO, und für dessen Höhe und Beitreibung die Artt. 6 ff. EGStGB.

    Aber auch danach gibt es keine parallele Festsetzung bzw. Vollstreckung von Ordnungsgeld und -haft, wohl aber eine wiederholte Festsetzung.

    Auch kann nicht - wie in § 890 ZPO - anstelle von Ordnungsgeld gleich Haft angeordnet werden.

  • Hilfe, auch ich habe ein Problem mit Ordnungsgeld / -haft.
    Es wurden 100,00 € Ordnungsgeld in einer Strafsache festgesetzt, ersatzweise 2 Tage Haft.
    Nachdem ich den Vollstreckungsauftag rausgesandt habe, zahlt der Zahlungspflichtige 100,00 €. Ich teile dies dem Gerichtsvollzieher mit, der mein Schreiben aber nicht erhält und dem Schuldner die e.V. abnimmt.
    So, jetzt habe ich eine Zahlung von 100,00 € und eine abgegebene e.V..
    Das Ordnungsgeld wurde zwar nun gezahlt, aber was ist mit den entstandenen Kosten für die Beauftragung des GV (2x) und die Zustellungsauslagen?
    Können diese einfach wie oben erwähnt zum Soll gestellt werden? Durch wen? Der GV hat in seinem Schreiben vermerkt: "Kosten bleiben einstw. vorbehalten, nicht überweisen" Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch :gruebel:

  • Ich bräuchte eine Verfügung / einen Vordruck für die Vollstreckung der Ordnungshaft.

    Kann mir da jemand helfen? Was schicken???

    Das mache doch ich als Rpfl, oder? Mit dem Ordnungsgeld wurde auch die ersatzweise Ordnungshaft durch den Richter schon beschlossen, daher brauche ich es ihm nicht mehr vorlegen, denke ich mal.....

    (Schu ist pfandlos. Danach hatte ich ihn in die JVA geladen, worauf hin er vorbeikam, und ein 3 Tage (150,00 €) bezahlte, die restlichen 3 Tage (nochmal 150 €) hat er nicht bezahlt, daraufhin habe ich ihn wieder geladen. Es erfolgte keine Reaktion, gestellt hat er sich auch nicht, mein Aufnahmeersuchen ist zurückgekommen.)

  • Guten Morgen,
    ich benötige auch Formulare zum Strafantritt, Haftbefehl ect. Könnte mir diese bitte jemand zukommen lassen (p.N). Zum Beispiel der liebe Dino....;) Dankeschön

  • Guten Morgen,
    ich benötige auch Formulare zum Strafantritt, Haftbefehl ect. Könnte mir diese bitte jemand zukommen lassen (p.N). Zum Beispiel der liebe Dino....;) Dankeschön



    Huch, nicht gesehen. :oops: :oops: Inzwischen jedoch: DONE! ;)

    (Bei so etwas ist eine pN wirkungsvoller, da ich auch nicht immer alle Subforen durchstöbere.)

  • Ich hab hier auch einen Fall von Ordnungshaft. Ordnungsgeld wurde gar nicht verhängt, sondern gleich Ordnungshaft durch Beschluss gem. § 96 FamFG i.V.m. 890 ZPO, da Verstoß gegen einstw. Anordnung in einer Gewaltschutzsache.

    Und nun Strafantrittsladung ?

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    In einer Zivilsache hat der Richter einen Ordnungsgeldbeschluss gegen einen nicht erschienenen Zeugen erlassen und gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Für den Nichtbeitreibungsfall wurde zugleich für je 100 € Ordnungsgeld 1 Tag Ordnungshaft angeordnet.
    Der Schuldner bezieht Leistungen nach dem SGB. Er unterhält ein Konto, auf dem sich weniger als 1000 € Guthaben befindet. Ob es sich um ein P-Konto handelt, ist mir nicht bekannt, sodass mir auch nicht bekannt ist, ob eine Zwangsvollstreckung erfolgt haben wird. Jedoch stelle ich das wegen der Umwandlungsmöglichkeit des Kontos in Frage.
    Weitere Recherchen zu den Vermögensverhältnissen habe ich aus dem nachstehenden Grund noch nicht angestellt.

    Der Schuldner hat mich angeschrieben und möchte lieber die Ordnungshaft verbüßen, als das Ordnungsgeld in Raten abzuzahlen.

    Daher meine Frage: Kann sich der Schuldner aussuchen, ob er Ordnungsgeld zahlt oder Ordnungshaft verbüßt?

    Liebe Grüße

  • Nein, ein Wahlrecht besteht nicht.

    Kann ich denn dann davon ausgehen, dass eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen wird, wenn ich (aus einer anderen Akte) weiß, dass der Schuldner ausschließlich SGB-Leistungen bezieht und lediglich über Kontoguthaben in Höhe von unter 1000 € verfügt, was - sofern noch nicht geschehen - bei Umwandlung in ein P-Konto vor einer Pfändung geschützt wäre?
    Ich will nur ungern unnötige Kosten verursachen für PfÜb/GV-Aufträge, wenn der Schuldner (Zeuge) ohnehin bereit ist, alternativ die Haftstrafe zu verbüßen.

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 € und ersatzweise Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung der Umgangsvereinbarung. Der AG- V. teilt nach der Zahlungsaufforderung nun mit, dass der AG das Ordnungsgeld nicht zahlen kann- auch nicht in Raten- und er deshalb freiwillig die Ordnungshaft verbüßen möchte. Geht das? Oder muss ich erst den Vollstreckungsauftrag erteilen?

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 € und ersatzweise Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung der Umgangsvereinbarung. Der AG- V. teilt nach der Zahlungsaufforderung nun mit, dass der AG das Ordnungsgeld nicht zahlen kann- auch nicht in Raten- und er deshalb freiwillig die Ordnungshaft verbüßen möchte. Geht das? Oder muss ich erst den Vollstreckungsauftrag erteilen?


    Der Familienrichter wird wohl erfolglose Vollstreckungsversuche "sehen" wollen, ehe er von Aussichtslosigkeit der Vollstreckung ausgeht und den Haftbefehl erlässt.

    Konkret kann es dir nur der Richter sagen.

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Ordnungsgeld i.H.v. 500,00 € und ersatzweise Ordnungshaft wegen Zuwiderhandlung der Umgangsvereinbarung. Der AG- V. teilt nach der Zahlungsaufforderung nun mit, dass der AG das Ordnungsgeld nicht zahlen kann- auch nicht in Raten- und er deshalb freiwillig die Ordnungshaft verbüßen möchte. Geht das? Oder muss ich erst den Vollstreckungsauftrag erteilen?


    Der Familienrichter wird wohl erfolglose Vollstreckungsversuche "sehen" wollen, ehe er von Aussichtslosigkeit der Vollstreckung ausgeht und den Haftbefehl erlässt.

    Konkret kann es dir nur der Richter sagen.

    Wofür einen Haftbefehlt? Bei uns geht ein Aufnahmeersuchen raus und eine Strafantrittsladung. Nur wenn er nicht freiwillig seine Strafe antritt, wird ein Haftbefehl notwendig. Und bei einem Schuldner, der freiwillig in das Gefängnis möchte, gehe ich mal davon aus, dass er sich auch freiwillig stellen wird.

    Der Richter hat daher doch mit der Vollstreckung der bereits angeordneten Haft grundsätzlich nichts mehr zu tun.


  • Spätestens bei Vollzug ist eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls zuzustellen (bei Ordnungshaft nach § 89 FamFG). (Unabhängig davon möchten die hiesigen Richter einen Haftbefehl erlassen und selbst beurteilen, ob die Möglichkeiten der Vollstreckung des Ordnungsgeldes ausgeschöpft sind.)

    Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher aufgrund eines Verhaftungsauftrages des Familiengerichtes. Eine Ladung zuvor gibt es durch uns nicht.

    Auf welcher Grundlage fertigt ihr ein Aufnahmersuchen und eine Ladung? :gruebel:

  • Einen Haftbefehl zu erlassen ohne dem Schuldner vorher die Möglichkeit zu geben sich zum Strafantritt zu melden, halte ich für rechtswidrig und wenig rechtsstaatlich.


    Deine Ansicht teilen zumindest unsere Richter nicht.

    Davon abgesehen hätte der Gesetzgeber ggf. in das noch nicht so alte Justizbeitreibungsgesetz eine entsprechende Regelung aufnehmen können. Hat man aber offenbar nicht für erforderlich gehalten.

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