Rechtsprechungshinweise Familie und Vormundschaft

  • Keine Einigungsgebühr bei einer Zwischenvereinbarung in Kindschaftssachen, wenn die Eltern lediglich ihre Absicht erklären, eine Lösung der Problematik betreffend die elterliche Sorge - vor einer abschließenden gerichtlichen Klärung - zunächst über die Erziehungsberatungsstelle herbeiführen zu wollen. Im Ergebnis handelt es sich dabei um eine Vereinbarung über die weitere Verfahrensweise, die keine Einigungsgebühr auslöst (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 15 WF 1/19 -).

    Ich kann diese Entscheidung leider nicht finden- ist sie irgendwo veröffentlicht?

    Das OLG Schleswig hat sie mir freundlicherweise auf meine Anfrage zugesandt. Wer sie haben möchte, bitte PN an mich, kann ich dann per Email übermitteln.

  • OLG Frankfurt, 18.12.19, 1 UF 140/19 - siehe beck-aktuell vom 07.01.2020 becklink 2015130

    Eine Ersetzung der Einwilligung in eine „erforderliche” Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus (abweichend zu BGH, NJW 2005, 1779; Rechtsbeschwerde wurde zugelassen)


    Nachtrag vom 16.4.20: siehe auch FamRZ 2020, mit Anmerkung Opris (Rechtsbeschwerde soll eingelegt worden sein: BGH, XII ZB 29/20)

  • Ergänzungspflegschaft wegen Zeugnisverweigerungsrecht - Zur Bestellung eines Verfahrensbeistandes bei fehlender Verstandesreife (Rechtsbeschwerde zugelassen)

    OLG Hamburg, 13.08.2019, 2 WF 102/19, BeckRS 2019, 30241

    siehe Jesgarzewski, NZFam 2020, 92

  • BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17

    BGB §§ 1915, 1836, 1789 Satz 1; VBVG § 3

    Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513).

  • Entlassung des Einzelvormunds bei unbegleitetem Minderjährigem; Zur funktionellen Zuständigkeit und zu den Anhörungs- und Begründungsanforderungen an ein solches Verfahren

    OLG Braunschweig, 28.10.19, 2 UF 117/19 (FamRZ 2020, 501)


    §§ 1597a, 1598 BGB – Zur Aussetzung der Beurkundung bei missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

    OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.19, 11 S 68.19 (FamRZ 2020, 508)

  • Erwerb eines voll eingezahlten Kommanditanteils durch einen Minderjährigen - Zur Frage der Erforderlichkeit eines Ergänzungspflegers und einer familiengerichtlichen Genehmigung

    OLG Brandenburg, 16.7.2019, 7 W 53/17 (NZG 2020, 597)

  • BGH, 22.4.2020, XII ZB 477/19, BeckRS 2020, 11001

    Ergänzungspflegerbestellung bei Zeugnisverweigerungsrecht im Strafverfahren - Familiengericht hat nur den Vertretungsausschluss zu prüfen, nicht jedoch die Aussagebereitschaft oder die (fehlende) Verstandesreife - in solchen Fällen ist keine persönliche Anhörung und keine Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich


    siehe auch Schöpflin in NZFam 2020, 631

  • 1. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, weil der Vater an der Vermögenssorge für seine minderjährigen Kinder nicht gehindert ist. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob der gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnimmt oder ob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr muss ein Interessenwiderstreit im konkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könnte aus Eigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässigen.

    2. Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kindern ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

    3. Für den Fall, dass der Vater wegen seiner Stellung als Testamentsvollstrecker und/ oder Miterbe von der Verwaltung des von den Kindern ererbten Vermögens ausgeschlossen wäre, wäre nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers die Folge, sondern die alleinige elterliche Sorge durch den anderen, nicht ausgeschlossenen sorgeberechtigten Elternteil. (Leitsätze der FD-ErbR- Redaktion)

    OLG München, Beschluss vom 03.06.2022 - 2 WF 232/22e = FD-ErbR 2022, 450288
    https://www.gesetze-bayern.de/Conten...-15943?hl=true

  • Ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG bedarf, sofern er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht der Verkündung.

    Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen.

    Die durch eine verspätete Geltendmachung von Einwendungen bedingte Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 256 Satz 2 FamFG führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG.

    BGH, Beschluss vom 12.10.2022, XII ZB 450/21

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Die Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung ist nur dann für das Kindeswohl erforderlich, wenn gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94). Von einer ohne Einbenennung entstehenden Gefährdung des Kindeswohls ist die Ersetzung der Einwilligung hingegen nicht abhängig (teilweise Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 10. März 2005 - XII ZB 153/03 - FamRZ 2005, 889 und vom 9. Januar 2002 - XII ZB 166/99 - FamRZ 2002, 1330).

    Ist nach umfassender Abwägung der Kindeswohlbelange und des Kontinuitätsinteresses des namensgebenden Elternteils die Erforderlichkeit der Einbenennung zu bejahen, hat das Familiengericht als mildere Maßnahme stets eine additive Einbenennung zu prüfen. Genügt diese den Belangen des Kindes, wir d aber ein darauf gerichteter (Hilfs-) Antrag nicht gestellt, ist die Ersetzung der Einwilligung abzulehnen.

    BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 XII ZB 29/20 OLG Frankfurt am Main AG Weilburg

  • UVG § 7 a


    § 7 a UVG untersagt - auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen - nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

    BGH, 31.5.2023, XII ZB 190/22 (NZFam 2023, 740 mit Anm. Born)

  • Im Juni noch einen Ergänzungspfleger zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bestellt....Leider kannte ich da folgende Entscheidung noch nicht:

    BGH, Beschluss vom 10. April 2024 – XII ZB 459/23 –, BGHZ 239, 378-385

    Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03, FamRZ 2006, 1015).(Rn.18)

  • OLG FFM, Beschluss vom 10.09.2024, 6 UF 144/24 (https://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-24606)

    Amtl. Leitsätze:

    1. Vom Kindesvater verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen gegenüber der Kindesmutter können es im Einzelfall im Hinblick auf Artikel 31 GewSchÜ (Istanbul-Konvention) gebieten, das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind auf die Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

    2. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist als eine spezielle Form der Kindesmisshandlung zu bewerten.

    3. Der gewaltbetroffene Elternteil kann in der Regel auch nicht zu einer Restkooperation mit dem anderen Elternteil verpflichtet werden, so dass auch die Erteilung einer vom gewalttätigen Elternteil umfassend erteilten Sorgevollmacht eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils nicht entbehrlich macht.

  • BGB § 1643 Abs. 2 Satz 2 a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1


    Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.


    BGH, Beschluss vom 4. September 2024 - IV ZB 37/23 - OLG Zweibrücken - AG Andernach

  • Kein Verfahrenskostenvorschuss für außergerichtliche Kosten

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.02.2025 – XII ZB 187/24

    Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.

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