Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Heilbronn, 02.04.2019 - MO 1 T 82/19, IVR 2019, 101 = ZfIR 2020, 448
    Keine Zuschlagsversagung bei Verdacht auf Geldwäsche

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    LG Heilbronn, 30.09.2019 - Ot 1 T 210/19, ZfIR 2020, 865
    Gemeinden in Baden-Württemberg sind von der Sicherheitsleistung befreit

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    LG Heilbronn, 14.01.2020 - Bu 8 T 5/20, ZfIR 2020, 443
    Zwangshypothek im geringsten Gebot nach Insolvenzeröffnung

  • BGB § 573d, § 573 Abs. 2 Nr. 2; ZVG § 57a

    Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.

    BGH, Urteil vom 15.09.2021, VIII ZR 76/20

    (BeckRS 2021, 30079, siehe auch die Anmerkung von Bub/Pramataroff in FD-MietR 2021, 443905)

  • Unechte Drittwiderspruchsklage – Zum Ausschluss der Teilungsversteigerung durch testamentarische Bestimmung. Vorliegend bestimmte die Erblasserin, dass eine Veräußerung des Grundbesitzes Einstimmigkeit voraussetzt. Das Testament enthielt weitere Bestimmungen, die ein Verbleib des Grundbesitzes in der Familie sicherstellen sollten.

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022, 11 U 7/21, BeckRS 2022, 6162, FamRZ 2022, 1143, ErbR 2022, 720

  • BGH Beschluss 28.04.2022, V ZB 12/20 (ZfIR 2022, 388)

    Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit erteilter
    Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht (hier: Kündigungsfrist Grundschuld)

    Leitsatz

    1. Das Vollstreckungsgericht ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Notar die auf dem Titel angebrachte (einfache) Vollstreckungsklausel materiell erteilen durfte, namentlich ob die Kündigungsfrist des § 1193 Abs. 1 BGB eingehalten und dies dem Notar hinreichend nachgewiesen war.
    2. Das Vollstreckungsgericht ist auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Schuldner in der Grundschuldbestellungsurkunde einen Nachweisverzicht hinsichtlich des Kündigungserfordernisses des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB erklärt hatte; diese Frage betrifft allein die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel.
    3. Der Schuldner ist hierdurch nicht rechtlos gestellt, ihm bleibt unbenommen, materiellrechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen.


    Zusatz meinerseits:
    Die Entscheidung zum weiteren zu diesem Thema anhängigen Verfahren (V ZB 2/19) bleibt abzuwarten.

  • ZVG § 180 Abs. 1
    Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.
    BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - V ZB 32/21

  • Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Ziff. 1 VV RVG.

    BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 2/20 -
    (Vorinstanzen: LG Tübingen, AG Reutlingen)

    Hinweise:

    Rn. 16 (Seite 11 oben):
    "Daher ist in dieser Konstellation die Verbindung der Verfahren, über die das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (Senat, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 138/06, WM 2007, 1286 Rn. 16 mwN), möglich (§ 18 Alt. 3 ZVG) und regelmäßig auch geboten."

    Rn. 16 (am Ende):
    "Sieht das Gericht im Einzelfall - anders als hier - von einer Verbindung ab oder hebt es eine solche wieder auf, besteht umgekehrt allerdings keine Veranlassung (mehr), dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit anzunehmen, wenn das Gericht in Kenntnis der Voraussetzungen des § 18 ZVG gleichwohl getrennte Verfahren führt."

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • a) In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.

    b) Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).

    BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - V ZB 8/22

  • BGH, Beschluss vom 13.10.2022, V ZA 10/22, ohne amtlichen Leitsatz

    Zur Zulässigkeit der Nachholung der Titelzustellung an den Nachlasspfleger statt an die nach Verfahrensanordnung verstorbene Schuldnerin, wenn die Schuldnerin das Eigentum nach Beschlagnahme, aber vor Mängelheilung, an Dritte übertragen hat.

    Aus den Gründen:

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2018 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 14 ff.). Dies trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu. Die Zustellung hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klar zu machen, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unterrichten, ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen, und ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen. Interessen anderer Beteiligter (hier u.a. der Beteiligten zu 5 und 6) dient die Zustellung an den Schuldner nicht. Diese Zwecke werden erreicht, wenn Zustellungsmängel während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens behoben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2018 - V ZB 114/07, aaO Rn. 19). Dies gilt auch für die Anordnung der Zwangsverwaltung (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - V ZB 48/15, NJW-RR 2017, 57 Rn. 10).

  • § 30 a ZVG – RVG-Gegenstandswert bei Vertretung des Gläubigers

    Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich bei Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines § 30a ZVG-Antrages nach § 25 Abs. 2 RVG. Ein Bruchteil von 1/5 des dem Gläubiger zustehenden Rechts auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen, begrenzt durch den Wert des Versteigerungsobjektes, ist dabei nicht zu beanstanden.

    LG Hamburg, 20.09.2022, 328 T 34/22

    Aus den Gründen:

    Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

    Die angefochtene Wertfestsetzung dient der Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. Maßgebend für den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren ist – da es hier um eine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung geht – § 26 RVG.

    Wie der Gegenstandswert nach § 26 RVG zu bestimmen ist, hängt von der Art der Beteiligung des Auftraggebers im Zwangsversteigerungsverfahren ab. Die Werte sind verschieden, je nachdem, ob der Rechtsanwalt einen Gläubiger oder sonstigen Beteiligten nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG (§ 26 Nr. 1 RVG), den Schuldner oder einen sonstigen Beteiligten (§ 26 Nr. 2 RVG) oder einen nichtbeteiligten Bieter (§ 26 Nr. 3 RVG) vertritt.

    Grundsätzlich zutreffend geht das Vollstreckungsgericht von der Anwendung des § 26 Nr. 1 RVG aus, welcher einschlägig ist, wenn – wie hier – der Auftraggeber Gläubiger ist. In diesem Fall bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem (individuellen) Wert des ihm zustehenden Rechts. Ebenfalls im Grundsatz zutreffend stellt das Vollstreckungsgericht hinsichtlich des Wertes des dem Gläubiger zustehenden Rechts auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen ab, begrenzt durch den Wert des Versteigerungsobjektes.

    Auf ebendiesen vorgenannten Wert ist jedoch nur dann abzustellen, soweit § 25 Abs. 2 RVG nicht vorrangig ist. Rechtsirrig geht das Vollstreckungsgericht insoweit von der Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 RVG aus.

    Für Verfahren über (Schutz-)Anträge des Schuldners – und hierunter fällt auch der im hiesigen Verfahren von den Schuldnern gestellte Antrag nach § 30a ZVG – ist die Bewertung nicht nach § 26 Nr. 1 RVG, sondern nach dem hierfür vorrangigen § 25 Abs. 2 RVG vorzunehmen. Es mag zwar sein, dass der § 26 RVG für Zwangsversteigerungsverfahren spezielle Regelungen enthält. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichts handelt es sich jedoch um keine abschließenden speziellen Regelungen. Vielmehr ergänzen die §§ 26, 27 RVG die für Zwangsvollstreckungsverfahren die allgemeine Wertvorschrift des § 23 RVG verdrängende Sonderregelung des § 25 RVG für die Zwangsvollstreckung nach dem ZVG. § 26 RVG ist mithin nur eine die allgemeine Bewertungsvorschrift für Zwangsvollstreckungsverfahren (= § 25 RVG) ergänzende Vorschrift. Für Verfahren über (Schutz-)Anträge des Schuldners enthält § 26 RVG keine Regelung, sodass insoweit auf § 25 Abs. 2 RVG zurückzugreifen ist (vgl. zum Ganzen Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 26 RVG Rn. 1, 10; BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 76/09).

    Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren über Anträge des Schuldners, d.h. vor allem Vollstreckungsschutzanträge, entspricht nach § 25 Abs. 2 RVG dem Interesse des antragstellenden Schuldners („Schutzinteresse“) (vgl. Toussaint a.a.O sowie unter § 25 RVG Rn. 26 f.). Das Ziel des streitgegenständlichen Antrages auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG war nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines Aufschubs, hier einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten.

    Dieses Schutzinteresse ist nur mit einem Bruchteil des von dem Vollstreckungsgericht angenommenen vollen Gegenstandswertes zu bewerten. Soweit die Schuldner in ihrer sofortigen Beschwerde auf einen Bruchteil von 1/5 abstellen, ist dies nicht zu beanstanden. Entsprechend war der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im einstweiligen Einstellungsverfahren auf … € festzusetzen.

  • OLG München, 10.8.2022, 11 W 755/22, NJW-RR 2023, 143, Schmidberger, IVR 2022, 142

    Der Ersteher begehrt erfolglos die Niederschlagung der Kosten, die ihm aufgrund seiner erfolglosen Zuschlagsbeschwerde auferlegt worden sind. Streitig war, ob zur versteigerten Wohnung auch ein Stellplatznutzungsrecht gehörte oder nicht.

    Das OLG legt dar, dass eine Zuschlagsbeschwerde nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich ist und der Ersteher sich vorab keinen Rechtsrat hierzu eingeholt hat. Das Versteigerungsgericht habe zudem keine uferlosen Nachforschungspflichten, sondern der Ersteher habe eine Eigenverantwortung und müsse sich über den Versteigerungsgegenstand informieren. Wenn sich die mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Risiken wie der eingeschränkten Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses verwirklichten, könnten diese Risiken nicht über § 21 GKG auf die Staatskasse verlagert werden.

  • BGB §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1361 b, 1365 Abs. 1; ZPO §§ 771, 765 a; ZVG § 180

    a) Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).

    b) Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.

    BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 100/22, NJW 2023, 515 (mit Anmerkung Kogel)

  • BGH Beschluss vom 06.04.2023, AZ: I ZB 84/22
    (für Gerichtsvollzieheraufträge ergangen, aber im Grundsatz der beinhalteten Auffassung m.E. auch für die Zwangsversteigerung übertragbar)

    Leitsatz:

    "Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt.

    Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden."

  • ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3

    Wird ein zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid durch eine rückwirkende Satzung geheilt, tritt die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit rückwirkend ein; ist der Bescheid nicht vor, sondern nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung erlassen worden, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben des Bescheids.

    BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - V ZB 37/21 (Rpfleger 2023, 525)

  • LG Flensburg, B.v. 10.5.2023 - 5 T 65/22

    Zu den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV

    Aus den Gründen:

    Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können die in Faustregeltabellen angeführten Erschwernisse Anhaltspunkte bieten. In die Betrachtung sind die ausgleichende Funktion hoher Mieten und im Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (BGH NJW-RR 2008, 464).

  • LG Flensburg, B.v. 10.5.2023 - 5 T 65/22

    Zu den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV

    Aus den Gründen:

    Ein Missverhältnis, das eine Erhöhung oder Ermäßigung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV gebietet, liegt vor, wenn der im Einzelfall entstehende Aufwand auch unter Berücksichtigung der bei einer pauschalierenden Vergütungsregelung notwendigerweise entstehenden Härten zu einer unangemessen hohen oder zu einer unangemessen niedrigen Vergütung führt. Ob das der Fall ist, ist mit einer an § 152a ZVG ausgerichteten wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei können die in Faustregeltabellen angeführten Erschwernisse Anhaltspunkte bieten. In die Betrachtung sind die ausgleichende Funktion hoher Mieten und im Einzelfall vorliegende Erleichterungen einzubeziehen (BGH NJW-RR 2008, 464).

    Sehr selten, dass juris der IGZ hinterher hinkt und das über anderthalb Jahre.

    Die Entscheidung ist vom 10.5.2022 nicht 2023 (eine Abschrift habe ich hier).

    An juris habe ich bereits geschrieben.

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