Orientierungssatz:
1. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist seit dem 01.11.2014 verbindlich das in Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.2014 vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Nur soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden.
2. Soweit danach hinsichtlich der Forderungsaufstellung einschließlich Zinsen eine umfassende und zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit besteht, bedarf es keiner zusätzlichen Anlage. Zudem sind Altzinsen nicht auszurechnen, sondern es ist lediglich der Zinsbeginn neben der Zinshöhe und dem Betrag, aus welchem Zinsen verlangt werden, in dem Formular als auszurechnende Nebenforderungen einzutragen.
so auch LG Hannover Beschlüsse vom 22.01.2021 -92 T 1/21- und 16.03.2021 -55 T 13/21-