Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • §§ 130a, 130d, 568, 753 Abs. 4 und 5 ZPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG

    pp.

    b) Der Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 753 Abs. 4 Satz 2, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG). Damit hat der Gesetzgeber die formellen Anforderungen abschließend festgelegt. Die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforde-rungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag nach der Justizbeitreibungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, DGVZ 2015, 146 [juris Rn. 16]) können auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz nicht übertragen werden.

    BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 -

    (Vorinstanzen: LG Essen, AG Essen)

    Pressemitteilung

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  • §§ 829a, 750 ZPO

    Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.

    BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - VII ZB 23/22 -

    (Vorinstanzen: LG Bochum, AG Herne)

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  • §§ 727, 291 ZPO

    Die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder (http://www.handelsregister.de) aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger ist eine allgemeinkundige Tatsache im Sinne von § 727 Abs. 1 und 2 ZPO.

    BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69/21 -

    [Vorinstanzen: LG Kempten (Allgäu), AG Kempten (Allgäu)]

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  • §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 753a Satz 1 ZPO

    § 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.

    BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - VII ZB 35/21 -

    (Vorinstanzen: LG Paderborn, AG Delbrück)

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  • §§ 459g Abs. 2, 459 StPO; § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG; §§ 130d, 569 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO

    Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.

    BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 80/22 -

    (Vorinstanzen: LG Gera, AG Gera)

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  • BGH, Beschluss vom 16. August 2023 - VII ZB 64/21 -

    ZPO § 906 Abs. 2, § 902 Satz 1 Nr. 6, § 851 Abs. 1, §§ 850k, 765a; BGB § 399 1. Fall

    1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der CoronaKrise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.

    2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß §850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • § 130a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Nr. 1, § 130d ZPO; § 322 Abs. 3 AO

    Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).

    BGH, Beschluss vom 28. September 2023 - V ZB 16/23 -
    (Vorinstanzen: LG Oldenburg, AG Westerstede)

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (20. März 2024 um 09:22)

  • §§ 130a Abs. 3 Satz 1, 130d Satz 1 ZPO, § 753 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 ZPO
    § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 JBeitrG

    Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).

    BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 2/23 -
    (Vorinstanzen: LG Berlin, AG Kreuzberg)

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (20. März 2024 um 09:21)

  • §§ 795 Satz 1, 794 Abs. 1 Nr. 4, 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO

    Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht.

    Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16, MDR 2017, 542).

    BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 54/21 -
    (Vorinstanzen: LG Lübeck, AG Ahrensburg)

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  • § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO; §§ 850, 850c, 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO; § 3 Nr. 11c EStG

    a) Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.

    b) Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.

    BGH, Beschluss vom 25. April 2024 - IX ZB 55/23 -
    (Vorinstanzen: LG Bielefeld, AG Bielefeld)

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    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (23. Mai 2024 um 09:54)

  • § 66 Abs. 1, 4 SGB X; § 5 VwVG; BW § 15a LVwVG

    Der nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X bestellte Vollstreckungsbeamte einer gesetzlichen Krankenkasse, die als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist, stellt keine Vollstreckungsbehörde dar, welche den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid des Sozialversicherungsträgers gegen den Schuldner nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 2 VwVG, § 15a LVwVG BW ersuchen kann.

    BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - VII ZB 29/23 -
    (Vorinstanzen: LG Mosbach, AG Mosbach)

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  • BGH, 19. Februar 2025, VIII ZR 138/23

    Pressemitteilung

    Ein Inkassovergütung stellt auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.


    Diskussion dazu: hier

    Vieles bleibt ein Geheimnis. (LG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2014, 328 T 72/14)

    Einmal editiert, zuletzt von Tommy (6. März 2025 um 08:23) aus folgendem Grund: Diskussion dieser BGH-Entscheidung siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/forum/index.php?thread/101526-erstattungsf%C3%A4higkeit-von-konzerninkassokosten-bgh-19-februar-2025-viii-zr-138-23/

  • § 788 Abs. 1 Satz 1, § 845 ZPO

    Eine Vorpfändung nach § 845 ZPO ist notwendig im Sinne von § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Besorgnis besteht, dass dem Gläubiger ohne sie bei späterer Pfändung Rangnachteile entstehen oder bis dahin beeinträchtigende Verfügungen über das zu pfändende Recht erfolgen.

    Es ist Sache des eine Festsetzung der Kosten einer Vorpfändung begehrenden Gläubigers, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen, welche zum Zeitpunkt der Vornahme der Vorpfändung eine solche Besorgnis begründeten.

    BGH, Beschluss vom 19. März 2025 - VII ZB 30/24 -
    (Vorinstanz: LG Kassel, AG Melsungen)

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  • § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO

    a) Ein aussagekräftiges ärztliches Attest über eine ernsthafte Erkrankung, die die Transport- oder Vernehmungsunfähigkeit des Schuldners nachweist, kann sein Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne von § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO entschuldigen; die bloße Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne konkrete Diagnose reicht für eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht aus.

    b) Leitet der mit dem Vollstreckungsverfahren befasste Gerichtsvollzieher die Akten gemäß dem zuvor von der Gläubigerin gestellten Haftbefehlsantrag mit der Feststellung, der Schuldner sei zum Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen, an das Vollstreckungsgericht weiter, ohne dieses darüber in Kenntnis zu setzen, dass er vor dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von einem den Anforderungen an eine Entschuldigung des Fernbleibens nicht entsprechenden ärztlichen Attest Kenntnis erlangt und dem Schuldner dennoch auf dessen Nachfrage versichert hat, aus seiner Sicht bedürfe es für eine hinreichende Entschuldigung keiner weiteren Unterlagen, keiner Übersetzung, keiner eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und auch keiner weiteren Erläuterungen, liegt ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor und ist der daraufhin ergangene Haftbefehl aufzuheben.

    BGH, Beschluss vom 10. April 2025 - I ZB 59/24 -
    (Vorinstanzen: LG Hannover, AG Hannover)

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