Hallo GBO-Experten!
Ich hab mal eine schnelle Frage, die ich bei der Suche hier und beim schöner Stöbern nicht klären konnte.
Ich soll eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Diese hat einen Zusatz, der m.E. nicht zulässig ist: "Diese Abtretung ist befristet bis längstens 31.12.2010."
Geht das? Wenn nicht, wäre ein solcher Zusatz okay, wenn er konkretisiert ist? z.B.: "Diese Abtretungserklärung muss bis spätestens zum 31.12.2010 dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden, anderenfalls ist sie unwirksam."
Schon mal besten Dank an euch!
Befristung einer Abtretung wirksam?
-
-
Meiner Ansicht nach geht beides nicht. Eine Bewilligung darf "keinen Vorbehalt enthalten, insbes. nicht bedingt und nicht befristet sein" (Demharter § 19 Rn 31 m.w.N.). In der Hauptsache aber muß sie wirksam sein und bleiben.
-
Eine bedingte oder befristete Abtretung als solche wäre aber schon möglich. Die Abtretung ist kein bedingungs- oder befristungsfeindliches Rechtsgeschäft.
-
Das fällt meines Erachtens unter "wirksam bleiben". In der Kommentierung wird zur Befristung immer nur auf einen "Anfangstermin", nie aber auf einen Endtermin abgestellt.
-
Natürlich wird der Fall der auflösend bedingten oder auflösend befristeten Abtretung selten vorkommen. Ich sehe aber nicht, weshalb beides nicht zulässig sein sollte.
-
Also schön. Hinreichend konkretisiert wäre der Endtermin hier aber nur bei HdWiZdMs Formulierungsvorschlag (Eingang beim Grundbuchamt = Vorlage beim Präsentatsbeamten).
-
Hmm, scheint rechtlich also gar nicht so klar zu sein.
Aber für eure Meinungen! -
Hallo GBO-Experten!
Ich hab mal eine schnelle Frage, die ich bei der Suche hier und beim schöner Stöbern nicht klären konnte.
Ich soll eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Diese hat einen Zusatz, der m.E. nicht zulässig ist: "Diese Abtretung ist befristet bis längstens 31.12.2010."
Geht das? Wenn nicht, wäre ein solcher Zusatz okay, wenn er konkretisiert ist? z.B.: "Diese Abtretungserklärung muss bis spätestens zum 31.12.2010 dem zuständigen Grundbuchamt vorgelegt werden, anderenfalls ist sie unwirksam."
Schon mal besten Dank an euch!
Dieser Passus hat nach meiner Ansicht nicht die nächstliegende Bedeutung, dass die Eintragung der Abtretung bis zu dem besagten Termin beantragt sein muss, um wirksam zu sein, sondern dass die Abtretung unbedingt und unbefristet wirksam ist und lediglich die Wirkungen der Abtretungen auflösend befristet sind.
Im Hinblick auf die Dauer der Befristung (31.12.2010) erscheint dies natürlich offensichtlich sinnlos, weil die Abtretung dann nur drei Monate Gültigkeit hätte. Gemeint ist also wohl der von Dir angenommene Inhalt, der -wie schon gesagt- in der Abtretungserklärung als solcher aber nichts verloren hat. -
Was soll mit der befristeten Abtr.-erkl. bezweckt werden?
Ich sehe hier auch eher ein "Druckmittel" ggü. bzw. zwischen den Beteiligten und weniger das GBA und einen event. Vollzug der Eintragung im Vordergrund.
-
Ich sehe auch keinen Sinn darin, und deshalb ist der betreffende Passus als Bestandteil der Abtretungserklärung -mit Verlaub- auch vollendeter Blödsinn.
-
Also geht es gar nicht um eine bedingte Abtretungsbewilligung, sondern um eine Klausel, die ab Jahreswechsel die Verwendung beim Grundbuchamt verhindern soll (zur Klausel s. KEHE/Dümig § 26 Rn. 38)?
-
Ich sehe auch keinen Sinn darin, und deshalb ist der betreffende Passus als Bestandteil der Abtretungserklärung -mit Verlaub- auch vollendeter Blödsinn.
Als "vollendeten Blödsinn" kann man das nicht bezeichnen. Ich bin davon ausgegangen, dass der Gedanke des Mitarbeiters darin liegt, die Möglichkeit, von der Abtretung Gebrauch zu machen, auf Dauer zu verhindern. Dies kann durchaus sinnvoll sein: Wenn wir z.B. einem Notar unsere LöBew per Treuhandauftrag senden, so befristen wir diesen. Wenn der Kaufvertrag nicht zur Durchführung kommt, hätten wir ansonsten auf Dauer nicht die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung zu beantragen, da wir an den unbefristeten Treihandauftrag gebunden sind. Wir müssten warten, bis sich die Parteien auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages einigen können.
Ich bin nun davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter (der sich bisher im Urlaub befand) eine solche Befristung aussbrechen wollte, weil kein Notar eingebunden ist (beispielsweise bei einem privaten Forderungsverkauf). Dem Mitabreiter habe ich nun meine eingangs geschilderte Formulierung nahe gelegt. Tatsächlich sollte die Grundschuld aber nur bis Jahresende abgetreten werden (zur Absicherung einer befristeten Bürgschaftszahlung) und sodann die Rückabtretung an uns erfolgen. Um sicher zu stellen, dass das Recht nach Jahresende auch wirklich an uns zurückfällt und um dafür nicht auf die Rückabtretung angewiesen zu sein, kam der Mitarbeiter auf die Idee der Befristung . Dass dies aber juristisch gar nicht machbar ist und damit "Blödsinn", steht außer Frage... -
Mit dem "vollendeten Blödsinn" meinte ich, dass eine Treuhandauflage in der Abtretungserklärung selbst nichts verloren hat.
Aus Deiner jetzigen Stellungnahme entnehme ich aber, dass entsprechend meiner ursprünglichen Vermutung tatsächlich eine materiell befristete Abtretung des Rechts erfolgen soll.
Allerdings fällt die Grundschuld mit dem Endtermin dann von selbst wieder an den Zedenten zurück, sodass es keiner rechtsgeschäftlichen Rückabtretung bedarf.
Insgesamt gibt es drei Möglichkeiten:
- Treuhandauflage, die in der Abtretungserklärung nichts verloren hätte. Dieser Fall liegt nach Deiner Sachverhaltsergänzung nicht vor.
- Unbefristete Abtretung mit lediglich schuldrechtlicher Verpflichtung zur Rückübertragung. Auch dies hätte in der Abtretungserklärung nichts verloren.
- "Echte" materiell befristete Abtretung, die nach meiner Ansicht zulässig ist.
Da Du derjenige bist, der die Abtretungserklärung unterzeichen soll, musst Du eigentlich wissen, was denn nun gemeint sein soll. -
Gewünscht ist eine materiell befristete Abtretung (was ich zunächst missgedeutet hab). Die ist wirksam?! Echt? Die Befristung kann im GB eingetragen werden?
Aber wie sähe das rechtlich aus, wenn der Betrag, für den die GS als Sicherheit dient, nicht erbracht wird. Die Grundschuld würde doch trotzdem automatisch an uns zurückfallen und der temporär Berechtigte könnte keine Verwertung der Grundschuld vornehmen .
Ich hielt so eine Befristung jetzt für völlig ausgeschlossen und bin davon ausgegangen, dass man die Rückabtretung nur schuldrechtlich vereinbaren kann. -
Eine bedingte oder befristete Abtretungserklärung ist möglich und kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Bewilligung auch Eintragungsgrundlage sein (vgl. Demharter § 26 Rn. 6, 18 m.w.N). Zum Jahreswechsel würde das dingliche Recht dann wieder an den Zedenten fallen. Unabhängig von den schuldrechtlichen Vereinbarungen.
-
Welchen Nutzen hat eine zeitlich beschränkte Abtretung für den Zessionar?
Ich leihe jemanden für drei Monate Geld und im Gegenzug erhalte ich vom Schuldner eine auf drei Monate befristete Grundschuld. Am Ende der drei Monate zahlt der mir das Geld aber nicht zurück. Dann kann ich vielleicht noch die ZV beantragen, aber kurze Zeit später ist der Grundschuldberechtigte wieder der Schuldner, ich kann die GS nicht verwerten und komme somit nicht an mein Geld. -
Die Sinnfrage hat Cromwell oben schon gestellt. Soweit ist keiner erkennbar. Ist das auch wirklich so gewollt?
-
So hat sich der Mitarbeiter das zumindest vorgestellt. Weil es derart gegen mein Bauchgefühl versößt, hab ich das mittlerweile schon abgelehnt und bin etwas entsetzt, dass es rechtlich doch möglich ist.
-
"Entsetzt" muss man nun nicht gerade sein, zumal wenn man bedenkt, dass bedingte und befristete dingliche Rechte oder Vormerkungen an sich nicht ungewöhnlich sind. Eine auflösende Befristung bei Grundpfandrechten ist wegen des mit ihnen verbundenen Sicherungszwecks aber wenig sinnvoll, weil sich in praxi kaum sicherstellen lässt, dass der Sicherungszweck mit dem Endtermin auch tatsächlich entfallen ist.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!