Gütergemeinschaft und Wohnrecht

  • Hallo Forensiker,

    wie läßt sich eine Gütergemeinschaft liquidieren, deren wesentlicher Vermögensbestandteil in einem Wohnrecht der geschiedenen Parteien in einem bereits an die Kinder übertragenen Haus besteht?

    Geschiedene Ehefrau nutzt WR seit Trennung allein.

    M.E. läßt sich die Gemeinschaft gar nicht auflösen, wenn Ehefrau nicht freiwillig mitspielt. Wohnrecht ist ja weder teil- noch übertragbar.

    Ich dachte an eine Vereinbarung, wonach Ehefrau das Wohnrecht (kapitalisiert) zugunsten der Gemeinschaftsmasse ablöst, so daß alsdann die Auseinandersetzung vorgenommen werden könnte.

    Wenn sie aber nicht will... Teilungsversteigerung ist ja nicht.

    (Bemerkenswert insgesamt: Ehemann hat die Grundstücke eingebracht bzw. geerbt; vor der Scheidung Übertragung an die Kinder gegen Wohnrecht, welches jetzt die Frau nutzt... Mann guckt in die Röhre!)

    Mir fällt - außer Nutzungsentschädigung durch monatliche Zahlungen (welche aber auch nicht zur Beendigung der Gemeinschaft führen würde) - einfach nichts mehr ein!

  • Hat der Mandant denn nicht auf jeden Fall einen Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 1471 BGB?
    Im übrigen auch Rdnr. 261 h Schönber /Stöber, wonach die Gesamthandsgemeinschaft die in der Gütergemeinschaft enthaltene möglich Vereinbarung einer Gesamtgläubigerschaft überlagert und damit nach Beendigung des Gesamdhandsgüterstandes nicht von dem Erlöschen des Rechtes auszugehen ist, sondern vom Fortbestehen in einer Gesamtgläubigerschaft.

  • Ich bin der Ansicht, dass das Recht nunmehr den Ehegatten in beendeter, nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft zusteht und dass alles Weitere eine Frage der Auseinandersetzung des Gesamtguts ist. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt könnte man daran denken, insoweit den Rechtsgedanken des § 1478 BGB fruchbar zu machen.

  • Mein Gedanke bezog sich darauf, ob dem geschiedenen Ehemann das Wohnungsrecht nicht alleine zustehen sollte und die Ehefrau demzufolge zur Löschung ihrer Mitberechtigung verpflichtet ist.

    Ins Unreine gesprochen:

    Grundbesitz alleine von Ehemann eingebracht, Wohnungsrecht quasi die Gegenleistung für die Überlassung des Grundbesitzes, die aber infolge Gütergemeinschaft beiden Ex-Eheleuten zusteht.

    Wie gesagt: Ins Unreine gesprochen, aber immerhin ein Gedanke. Zu Ende geprüft habe ich das nicht.

  • Inwiefern kann ein Recht, das sich nicht auseinandersetzen läßt, noch einer Liquidationsgemeinschaft zustehen? Und wie erhält der bisherige Ehemann das Wohnungsrecht zur alleinigen Berechtigung, solange man insoweit von einer (nicht auseinandergesetzten) Gütergemeinschaft ausgeht? "Veräußerlich ist es ebenso weinig wie auf einen der Ehegatten allein übertragbar" (Amann a.a.O.). Die Hürde der Alleinberechtigung ließe sich nur nehmen, wenn man nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zunächst einen Fortbestand in Gesamtgläubigerschaft unterstellt (vgl. Amann a.a.O; Schöner/Stöber a.a.O.).

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (25. September 2010 um 17:00) aus folgendem Grund: Beiträge nochmals und sorgfältiger gelesen

  • Zunächst mal danke an alle.

    Werde mal die Fundstellen Amann und Schöner verfolgen (wenn ich sie finde...)

    Das, was ich zu Güterrecht zur Verfügung habe, hält sich hinsichtlich Gütergemeinschaft etwas knapp. ("Gütergemeinschaft? Wer macht denn sowas!?")



  • Grundbesitz alleine von Ehemann eingebracht, Wohnungsrecht quasi die Gegenleistung für die Überlassung des Grundbesitzes, die aber infolge Gütergemeinschaft beiden Ex-Eheleuten zusteht.

    Das ist bis jetzt auch meine (einzige) Lösung. Wäre das Haus noch vorhanden, wäre die Angelegenheit klar. Im Ergebnis muß daher hinsichtlich des Wohnrechts Entsprechendes gelten.

    Die Übernahme des Wohnrechts durch den Ehemann würde aber daran scheitern, daß das Verhältnis zur Tochter (welche dort ebenfalls - im 1. Stock wohnt) genauso - nun ja - "gespannt" ist wie zur Exfrau.

    Daher dachte ich daran, daß die Ehefrau das Wohnrecht gegen Wertausgleich übernimmt. Nur: Hat der Ehemann hierauf einen Anspruch?

    (Im übrigen meint die Frau, das Grundstück sei gar nicht "eingebracht" iS § 1478 BGB, weil es - am selben Tag wie die Begründung der Gütergemeinschaft - von den Eltern des Ehemannes unmittelbar an die Gemeinschaft aufgelassen wurde. Das spielt mE aber keine Rolle, da es auch bei Auflassung an den Ehemann in das Gesamtgut gefallen wäre, § 1416 I BGB, und die Ehefrau GB-Berichtigung hätte verlangen können, Abs. 2).

  • Wenn man davon ausgeht, dass der Einbringungsbegriff in § 1477 BGB und § 1478 BGB jeweils derselbe ist, könnte die Kommentierung bei Erman/Gamillscheg § 1477 Rn.2 weiterhelfen. Dort wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (OLGE 7, 405) aber davon ausgegangen, dass sich das Übernahmerecht nicht auch auf die Surrogate eingebrachter Sachen bezieht. Sodann sind noch zwei Entscheidungen genannt, bei welchen eine solche "schädliche" Surrogation verneint wurde (OLG Nürnberg OLGZ 1982, 375; OLG Bamberg FamRZ 1983, 72).

  • (Im übrigen meint die Frau, das Grundstück sei gar nicht "eingebracht" iS § 1478 BGB, weil es - am selben Tag wie die Begründung der Gütergemeinschaft - von den Eltern des Ehemannes unmittelbar an die Gemeinschaft aufgelassen wurde. Das spielt mE aber keine Rolle, da es auch bei Auflassung an den Ehemann in das Gesamtgut gefallen wäre, § 1416 I BGB, und die Ehefrau GB-Berichtigung hätte verlangen können, Abs. 2).



    Ich weiß nicht, ob diese Argumentation schlüssig ist. Eine "Einbringung" kann wohl nur vorliegen, wenn der betreffende Ehegatten im Zeitpunkt der Einbringung Alleineigentümer der betreffenden Sache war (Erman/Gamillscheg § 1477 Rn.2 unter Hinweis auf RG JR 1925, 780). Auch wenn man gleichwohl von einer Einbringung ausgeht, dürfte damit aber noch nicht das bereits beschilderte Surrogationsproblem gelöst sein.

  • Nach Lektüre von Schöner und Amann (Dank an Zap ;)!):

    Mit Beendigung der Gütergemeinschaft (Scheidung) bestünde also Gesamtgläubigerschaft an dem WR fort; die Gesamtgläubigerschaft liegt in der vereinbarten weiterführenden Berechtigung eines Überlebenden allein (es war tatsächlich vereinbart, daß das WR als Gesamthandsberechtigte in Gütergemeinschaft bestellt wird, "aufschiebend bedingt für den Überlebenden allein"); so verstehe ich das jedenfalls.

    (Amann beschrieb genau das, woran ich gerade nage - nämlich daß ein "nahezu rechtsleeres Patt" besteht, wenn nicht "trotz der Gütergemeinschaft eine ausdrückliche Vereinbarung über das Gemeinschaftsverhältnis vorhanden ist" [aaO. S. 228 r.Sp.]).

    Dann könnte man vielleicht sagen, mit der Scheidung wären §§ 428 BGB anwendbar, und im Rahmen des Ausgleichs nach § 430 BGB ist "ein anderes bestimmt" aufgrund der Tatsache, daß das Grundstück, an welchem das WR besteht, ursprünglich durch Ehemann eingebracht wurde, (wenn man Cromwells Surrogatproblem mal außen vor läßt).

    Damit wäre aber das Gesamtgut mehr oder weniger wertlos, und es liefe nur auf eine monatliche "Rente" hinaus...

  • Wenn man davon ausgeht, dass der Einbringungsbegriff in § 1477 BGB und § 1478 BGB jeweils derselbe ist, könnte die Kommentierung bei Erman/Gamillscheg § 1477 Rn.2 weiterhelfen. Dort wird unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (OLGE 7, 405) aber davon ausgegangen, dass sich das Übernahmerecht nicht auch auf die Surrogate eingebrachter Sachen bezieht. Sodann sind noch zwei Entscheidungen genannt, bei welchen eine solche "schädliche" Surrogation verneint wurde (OLG Nürnberg OLGZ 1982, 375; OLG Bamberg FamRZ 1983, 72).


    § 1477 BGB betrifft das Recht zur Übernahme; hier kann das Surrogationsproblem ein solches sein: Was nicht mehr da ist, kann nicht übernommen werden, so daß fraglich sein mag, ob das Surrogat übernommen werden darf. Übernahme steht aber nicht zur Debatte.

    § 1478 BGB betrifft lediglich den Wertausgleichsanspruch, welcher allein - oder neben dem Übernahmeanspruch - geltend gemacht werden kann.

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