Zustellung durch Polizei

  • Ich habe hier zwei Zustellungsersiuchen in Strafsachen aus Österreich.
    Die genannten Personen wurden bisher schon zwei mal nach Österreich zur Verhandlung geladen, sind dort aber nie erschienen. Es handelt sich um Schausteller, die hier zwar ihren Wohnsitz haben, faktisch aber nie anzutreffen sind. Ich hatte die vorhergehenden Zustellungen durch Einwurf in den Briefkasten erledigt.

    Nun habe ich erneut Zustellungsersuchen von dem Gericht in Österreich.
    In diesem wird betont, dass die Zustelllung nach österreichischem Recht nur wirksam ist, wenn sie zu eigenen Händen des Empfängers bewirkt wird.
    Da die Personen nicht anzutreffen sind, soll nun die Zustellung nach Meinung des Gerichtes in Österreich durch die zuständige Polizeidienstelle veranlasst werden.

    Hat das schon mal jemand gemacht?

    Wie muß ich denn das praktisch angehen, dass die Polizei die Ersuchen zustellt? Ich bin da jetzt erst mal absolut ratlos. :gruebel::confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wenn das österreichische Gericht die besondere Art der eigenhändigen Zustellung wünscht, ist die Zustellung auch so vorzunehmen.

    Hierzu besagt Art. 4 I des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000:

    "In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der ersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen."

    Die Zustellung durch die Polizei dürfte -jedenfalls in Strafsachen- nicht völlig unseren Grundprinzipien zuwiderlaufen.
    Allerdings ist zu beachten, dass auch nach österreichischem Recht die Zustellung durch die Polizei ein Ausnahmefall ist. In § 82 III 2 österrStPO heißt es hierzu:

    "Die Kriminalpolizei ist nur dann um eine Zustellung zu ersuchen, wenn dies im Interesse der Strafrechtspflege unbedingt erforderlich ist."

    Wenn Du Dich dennoch für die Zustellung durch die Polizei entscheiden solltest: Einfach mal bei der zuständigen Polizeidienststelle nachfragen, ob diese eine Zustellung durchführen würde.

    Aber auch nach unseren Rechtsvorschriften (§§ 77 I IRG, 37 I StPO, 168 I 2 Alt. 2 bzw. 168 II, 177 ZPO) kann eine eigenhändige Zustellung herbeigeführt werden, indem man den Justizbediensteten/Gerichtsvollzieher um die persönliche und eigenhändige Zustellung bittet.

  • Könnte ich da trotzdem erst mal unseren Wachtmeister mit der Zustellung beauftragen, oder würdet ihr das jetzt ausschließlich mit der Polizei zustellen lassen?:gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • In der Regel sind besonders gewünschte Verfahren zu berücksichtigen, soweit dies mit nationalem Recht vereinbar ist. Der ersuchenden Stelle kommt es insbesondere auf eine wirksame Zustellung zu eigenen Händen an. Daher kannst Du einen Wachtmeister beauftragen.

    M.E. verspricht aber die Zustellung durch die Polizeibehörde mehr Erfolg.

  • Auch wenn das Thema alt ist, versuche ich mal mein Glück.

    Ich soll hier mehrere Zahlungsbefehle aus Österreich persönlich zustellen. Ich habe die Person 2x per Post ins Gericht geladen - aber oh Wunder, oh Wunder - die Person erscheint nicht.

    Wie würdet ihr nunmehr zustellen? Es muss persönlich erfolgen.

    Gerichtsvollzieher? Wachtmeister? Polizei?

  • Ist das ne formlose Zustellung nach §§ 112, 113 ZRHO? Durch persönliche Übergabe? Dann lade ich die person und wenn sie nicht kommt, beauftrage ich einen besonderen Wachtmeister. Vordruck kann ich versuchen, dir per PN zu schicken, falls du möchtest.

  • Ich habe damals die Zustellung durch den Wachtmeister vornehmen lassen.
    Zuzustellen ging es trotzdem nicht, da das Haus leer stand und der Briefkasten kaputt war. Da wäre auch mit der Polizei nichts zu erreichen gewesen. Das habe ich dann eben so mit dem Zustellzeugnis bescheinigt.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ist das ne formlose Zustellung nach §§ 112, 113 ZRHO? Durch persönliche Übergabe? Dann lade ich die person und wenn sie nicht kommt, beauftrage ich einen besonderen Wachtmeister. Vordruck kann ich versuchen, dir per PN zu schicken, falls du möchtest.

    Hallo Bonnie, könntest Du mir diesen Vordruck auch zukommen lassen?

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