Erstattungsfähige Reisekosten kürzeste Strecke

  • Es geht mal wieder um die Reisekosten...

    Habe vorliegend eine Partei, die im Ort A wohnt, und dort auch einen RA beauftragt hat. Gerichtsort ist B.
    Der RA wählt den Weg über die Autobahn, wobei er im Vergleich zur Landstraße ca. 100 km einfach mehr fährt und lediglich 10 Min. (bei einer Gesamtfahrtzeit von 1:49 Min.) Zeitersparnis hat.
    Die Gegenpartei muss die Kosten tragen und wendet bezgl. der Reisekosten ein, der RA hätte auch die erheblich kürzere Strecke auf der Landstraße fahren können.

    Was meint ihr dazu, sind somit lediglich die Fahrtkosten erstattungsfhäig, welche bei Benutzung der Landstraße entstanden wären?

  • Laut Gerold/Schmidt, 19. Aufl., VV 7003, 7004 Rn. 19 sind unwesentliche Umwege hinzunehmen (dortiges Beispiel 25 Mehrkilometer bei 95 km direkte Strecke und 110 km Autobahn). Auch das Vermeiden stark staugefährdeter Strecken - beispielsweise ist die Autobahn im Winter häufig besser geräumt als eine Landstraße - soll zulässig sein.

    In Deinem Fall habe ich bei 100 Mehrkilometern und lediglich 10 Min. Zeitersparnis mit einer Gesamtfahrtzeit von 109 Min. Bauchschmerzen, falls die geringe Zeitersparnis nicht auf außergewöhnlichen Umständen (bspw. unerwartet langer Stau) beruht.

    @Mod: Vielleicht ist der Thread im Kostenforum besser aufgehoben ?

  • Wie RAtlos.
    Mir erscheint der Unterschied auch recht krass bei kaum einem Vorteil. Hier würde ich nach Routenplaner abrechnen und fertig. Die 10 Minuten Unterschied werden sich wahrscheinlich auf das Abwesenheitsgeld nicht auswirken. Schnelleres und ggf. spaßigeres Fahren in dieser Größenordnung muss der Gegner nicht als notwendige Kosten finanzieren.

  • Hat sich der RA dazu erklärt, warum er die Autobahn genommen hat?

    Ohne eine besondere Begründung würde ich die Kosten ebenfalls absetzen.

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