Gemeinschaftliche Einrichtungen im Sondereigentum

  • 1. ja (als Grunddienstbarkeit für das WE-Grundstück)
    2. ja
    Für "normale" Wartungs- oder Modernisierungs-Arbeiten wäre die Frist m.E. hinnehmbar.
    Da für Notfälle (Heizungsausfall im Winter, eingefrorene Leitungen!) ein sofortiger Zugang möglich ist,
    halte ich das Recht für eintragungsfähig.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich soll Sondereigentum an einem Kellerraum begründen, in dem sich eine Anlage befindet, die ausdrücklich für das ganze Haus benötigt wird. Der Zutritt für Wartung, Instandhaltung etc., auch im Notfall, soll über eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Miteigentümer geregelt werden.
    Das geht doch weiterhin nicht, oder? Ich habe mal gesucht, aber nichts "Neues" gefunden, wonach das möglich wäre. Nur vorsorglich daher die Frage: ist da was an mir vorbei gegangen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn sich in dem Kellerraum Anlagen oder Einrichtungen befinden, die einen ständigen Wartungs- und Kontrollaufwand erfordern, dann kann dieser Raum nach wie vor nicht sondereigentumsfähig sein (siehe Monreal im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.12.2021, § 5 WEG RN 124 mwN in Fußnote 245). Der dort nicht genannte Beschluss des OLG Dresden vom 29.03.2017, 17 W 233/17,
    (das Az. kann hier eingegeben werden: https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx
    führt in RZ 14 aus:
    „Eine gemeinschaftliche Heizungsanlage dagegen erfordert einen ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand und damit einen ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer zu solchen Anlagen. Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 I WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört (BGH, NJW 1991, 2909; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 772; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.4.1998 – 5 W 161/97, BeckRS 1998, 11865; OLG Schleswig, NJOZ 2006, 2586; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 772; anders für moderne Heizungsanlagen Röll, Rpfleger 1992, 94 [95]). Daran ändert sich nichts, wenn der Raum, in dem sich die gemeinschaftliche Heizungsanlage befindet, aufgrund besonderer Umstände – trotz der dort vorhandenen Heizungsanlage – in Sondereigentum stehen kann (so aber OLG Bremen, NJOZ 2016, 1242 Rn. 13). Maßgeblich dafür, ob die Zuwege zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen, ist nicht die Frage, ob der Raum, in dem sich eine technische Einrichtung befindet, auch geeignet ist, anderen Zwecken zu dienen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zugang für alle Miteigentümer ständig gewährleistet sein muss.

    Die bei Monreal in Fußnote 246 genannte Ausnahme bezieht sich auf die Zweiergemeinschaft; siehe diesen Thread
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1222830

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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