Eintragungstext Erbenberichtigung bei Einziehung Erbschein

  • Folgender Fall.

    In Abt. I lfd. Nr. 3 waren A und B zu je 1/2 Anteil eingetragen.

    A ist verstorben. Erbschein vom 27.09.10 lag in Ausfertigung vor, wonach B Alleinerbe ist. Auf Antrag des B wurde Grundbuch berichtigt.

    In Abt. I lfd. Nr. 4 ist somit B eingetragen.
    Eiintragungsgrundlage: Teils wie lfd. Nr. 3.2, der Anteil lfd. Nr. 3.1 durch Erbfolge vom übergegangen und ....

    Nun wird der Erbschein vom 27.09.10 eingezogen. Vorgelegt wird ein neuer Erbschein (gegenständlich beschränkt auf den im Inland befindlichen Nachlass), wonach immer noch B Alleinerbe ist.

    Benötige ich nun nochmals einen Grundbuchberichtigungsantrag von B?

    Als Eintragungstext würde ich vorschlagen:
    In Abt. I lfd. Nr. 5 ist B einzutragen.
    Eintragungsgrundlage: Teils wie lfd. Nr. 3.2, der Anteil lfd. Nr. 3.1 durch Erbfolge vom übergegangen und ....

    Lfd. Nr. 4 ist vollständig zu röten.

    Muss erwähnt werden, dass der Erbschein vom 27.09.10 eingezogen wurde? M.E. nein.

    Was meint ihr? Vielen Dank schonmal.

  • Ich vermute, dass die Einziehung lediglich mit der Neufassung des § 2369 BGB zu tun hatte.

    Von Amts wegen ist nach meiner Ansicht nichts zu veranlassen. B ist Alleineigentümer und er ist als Alleineigentümer eingetragen, demnach ist das Grundbuch insoweit richtig. Unrichtig ist nur die angegebene Eintragungsgrundlage, d.h. sie ist an sich nicht einmal unrichtig, weil sie die tatsächliche Grundlage der seinerzeitigen Eintragung war. Sie hat sich nur nachträglich -mit gleichem Ergebnis- geändert.

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