nachträgliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

  • Mein Grundstückseigentümer erklärt die Unterwefung gem. § 800 ZPO kurz und bündig und beantragt die Eintragung; erklärt wird:
    Im Grundbuch stehen in Abt. III Nr. 2 u. 3 Grundpfandrechte
    von 5.000,00 DM und 10.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen.
    In bezug auf die vorgenannten Grundschulden unterwerfe ich
    mich als Sicherungsgeber gem. § 800 ZPO wegen des
    Grundschuldbetrages nebst jeweiliger Zinsen ......

    Ist die Unterwerfung so eintragungsfähig, ohne dass die Bestellungsurkunden erwähnt werden ?
    Vielen Dank für eure Antworten


  • Ist die Unterwerfung so eintragungsfähig, ohne dass die Bestellungsurkunden erwähnt werden ?


    Da hier die genaue "Buchungsstelle" im GB angegeben ist und die Rechte damit m.E. genau bezeichnet sind, sehe ich da kein Problem wegen der nicht genannten Daten der Bewilligungen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Verweisung auf die Eintragung im Grundbuch reicht. Der Zinsanspruch ist (auch dann) hinreichend bestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten, ermittelt werden kann (BGH, Rpflleger 2000, 399 = DNotZ 2001, 379 mit abl. Anm. von Wolfsteiner in der DNotZ 2001, 696).

    s. auch die Anmerkung von Lackmann in LMK 2010 301909 zum Beschluss des BGH vom 11.02.2010 - VII ZB 102/08-:

    „Der Senat stellt zunächst heraus, dass ein Zahlungstitel dann bestimmt genug ist, wenn der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen lässt. Es soll genügen, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Sodann geht der Senat auf die konkrete Streitfrage ein, ob und in welcher Form eine Bezugnahme auf die Besoldung eines Bundes- oder Landesbeamten zulässig ist….

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!