Mein Grundstückseigentümer erklärt die Unterwefung gem. § 800 ZPO kurz und bündig und beantragt die Eintragung; erklärt wird:
Im Grundbuch stehen in Abt. III Nr. 2 u. 3 Grundpfandrechte
von 5.000,00 DM und 10.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen.
In bezug auf die vorgenannten Grundschulden unterwerfe ich
mich als Sicherungsgeber gem. § 800 ZPO wegen des
Grundschuldbetrages nebst jeweiliger Zinsen ......
Ist die Unterwerfung so eintragungsfähig, ohne dass die Bestellungsurkunden erwähnt werden ?
Vielen Dank für eure Antworten
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