Rechtsprechungshinweise Fächerübergreifende Themen

  • OVG Lüneburg, 05.04.2022, 7 KS 41/13

    Kosten für die Anmietung externer Räumlichkeiten sind jedenfalls dann keine Auslagen nach KV Nr. 9006 GKG, wenn eine Sitzung im gerichtseigenen Sitzungssaal ohne coronabedingte Einschränkungen ohne Weiteres durchführbar wäre.

    Mayer weist in seiner Anmerkung FD-RVG 2022, 448425, darauf hin, dass es schon einem Geschäft “außerhalb der Gerichtsstelle“ mangelt. Die Gerichtsstelle könne sich auch außerhalb des Gerichtsgebäudes befinden. Dies sei für Baumaßnahmen im Gerichtsgebäude anerkannt. Es sei richtig, dass das OVG diese Sichtweise auch auf coronabedingte Beschränkungen übertrage.

  • BGH, 19.10.2022, 1 StR 262/22

    Eingang über das elektronische Anwaltspostfach als .docx anstelle von .pdf

    Zwar waren sie, entgegen § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1, § 14 ERVV, jeweils nicht im Dateiformat pdf, sondern im Dateiformat docx eingereicht worden. Dies allein führt aber nicht zur Formungültigkeit der Prozesserklärungen. § 32a Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass das elektronische Dokument „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet“ sein muss. Dieses Erfordernis geht über eine rein formale Prüfung hinaus. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • ZPO § 130d


    Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat
    dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn
    der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.


    BGH, 17. 11.2022, IX ZB 17/22


    siehe auch Elzer, FD-ZVR 2023, 455190

  • § 130d ZPO: Kein Vertrauensschutz bei unzureichender Darlegung der vorübergehenden Unmöglichkeit

    OLG Köln, 27.7.2022, 16 U 117/20, NJW 2023, 305 mit Anmerkung Günther

    § 130d ZPO gilt auch für den Widerruf eines Vergleichs. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung muss zeitlich unmittelbar geltend gemacht und glaubhaft gemacht werden und nicht -wie hier- erst nach einer Woche.

    Widersprüchliche oder pauschale Aussagen zur technischen Unmöglichkeit sind nicht ausreichend.

    Es besteht kein Vertrauensschutz, wenn Gerichte bislang unzureichende Schriftstücke akzeptiert haben:

    Zitat
    Soweit im Schriftsatz vom 20.04.2022 der Beklagten zu 1. vorgebracht wird, eine Anzeige der Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Wege mit der Ersatzeinreichung sei unterblieben, weil Gerichte – auch der Senat – vorhergehende unzureichende Einreichungen nicht beanstandet hätten, ändert dies an der Bewertung nichts. Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 01.01.2022 war seit Jahren bekannt; das betreffende Gesetz war bereits am 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 3786) verkündet worden und ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Probleme wurden in der Anwaltschaft bereits diskutiert. Diese Rechtslage musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. auch ohne den gerichtlichen Hinweis bekannt sein (vgl. LAG Kiel, Urt. vom 13.10.2021 – 6 Sa 337/20, juris Rn. 134; zur gleichen Thematik im Verwaltungsprozess: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21, juris Rn. 8).
  • Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt den erfolglosen Versuch einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen voraus (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Dies gilt mangels abweichender Ausnahmeregelungen auch in der Zeit der pandemiebedingten Covid-19-Kontaktbeschränkungen.

    BFH, 19. Oktober 2022, X R 14/21

  • Amtlicher Leitsatz:

    1. Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Beweisregelung in § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO.

    2. Auch beim elektronischen Empfangsbekenntnis besteht dessen Sinn und Zweck darin, die Zustellung eines bestimmten Dokuments nachzuweisen, weshalb dessen Identität sowohl für den abgebenden Rechtsanwalt als auch für das Gericht außer Zweifel stehen muss.

    3. Der vom Anwalt an das Gericht übersandte strukturierte Datensatz und nicht seine Visualisierung im jeweils verwendeten Fachverfahren stellt das eigentliche Empfangsbekenntnis dar, an das die gesetzlich bestimmte Nachweiswirkung anknüpft.

    BVerwG, 19.09.2022, 9 B 2.22

    NJW 2023, 703 (m. Anm. Möller)

  • ZPO § 130a Abs. 3

    Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

    ZPO § 130a Abs. 6, § 233 Satz 1 B, Gc

    Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

    BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023, V ZB 28/22

    BeckRS 2023, 2248, siehe auch Mayer, FD-RVG 2023, 456227 und Toussaint, FD-ZVR 2023, 456117

  • Fehlendes Datum auf dem Zustellumschlag – Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang wirksam


    ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 6, § 189

    Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.).

    BGH, Urteil vom 15.03.2023, VIII ZR 99/22, BeckRS 2023, 10056

  • BGH zur verspäteten Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO


    1. Zur Unverzüglichkeit der Glaubhaftmachung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

    2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspäteter Glaubhaftmachung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO.

    BGH, 26.01.2023, V ZB 11/22, berichtigt am 20.04.2023 (siehe auch Touissant, FD-ZVR 2023, 457652)

    Zusammenfassung:

    Für die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände erforderlich, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Stellt der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf fest, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und verbleibt bis zum Fristablauf keine Zeit mehr, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt.

    Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner Verantwortung liegt es, die gesetzlichen Formerfordernisse zu beachten. Zu den Gesetzen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen und die ein Prozessbevollmächtigter daher kennen muss, zählen ohne jeden Zweifel die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr. Zu den anwaltlichen Pflichten gehörte es in diesem Zusammenhang aber auch, in Vorbereitung auf die Änderung der Rechtslage rechtzeitig vor dem 1. Januar 2022 alle Vorkehrungen für eine elektronische Übermittlung von Schriftsätzen gemäß § 130d Satz 1 ZPO zu treffen und sich mit der Nutzung eines funktionstüchtigen Übermittlungsweges vertraut zu machen.

    Sofern der Prozessbevollmächtigte im Zweifel darüber gewesen sein will, ob er nicht vor der Glaubhaftmachung zunächst Ursachenforschung betreiben müsse, wäre dies ein unbeachtlicher Rechtsirrtum. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Bei zweifelhafter Rechtslage muss der bevollmächtigte Anwalt den sichersten Weg gehen, was vorliegend die unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gewesen wäre.

  • BGH, 18.04.2023, VI ZB 36/22

    Siehe Toussaint FD-ZVR 2023, 457801


    Zusammenfassung:

    Ein Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO) muss nicht auf dem vom Gericht zur Verfügung gestellten Formular abgegeben werden. Der Empfänger kann vielmehr seinen Annahmewillen auf beliebige Weise schriftlich -etwa in einem Schriftsatz- bestätigen. Sofern später ein Empfangsbekenntnis auf dem gerichtlichen Formular mit einem späterem Empfangsdatum abgegeben wird, begründet dies zwar Zweifel am ursprünglichen schriftsätzlichen Empfangsbekenntnis, entkräftet ohne weiteren Beweisantritt aber nicht dessen Beweiswirkung.

    Ein Rechtsanwalt darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA im Sinne des § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" anzeigt wird. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der elektronischen Übermittlung ist es daher unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.

  • Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn. 21).

    BGH, 16.05.2023, VIII ZB 89/22, BeckRS 2023, 17717 (Anmerkung Elzer in FD-ZVR 2023, 458544)

  • § 130d S. 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.

    BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22, BeckRS 2023, 17368 (Anmerkung Touissant in FD-ZVR 2023, 458540)

  • Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

    BGH, Beschluss vom 31. 08.2023 – VIa ZB 24/22

    Vorliegend wurde per beA ein Schriftsatz namens „berufungsbegruendung.pdf“ übermittelt, der aber nicht zu diesem Verfahren gehörte. Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

    Außerdem hat sich der BGH zur Zurechnung einer elektronischer Dokumentenübermittlung bei nicht erlaubter Überlassung des beA-Zertifikats geäußert:

    Überlässt der Rechtsanwalt entgegen § 26 Abs. 1 RAVPV das für ihn erzeugte Zertifikat für das besondere elektronische Anwaltspostfach einer weiteren Person, muss er sich eine von der weiteren Person vorgenommene Übermittlung eines Dokuments aus dem beA selbst veranlasst zurechnen lassen.

    siehe auch die (hinsichtlich der Anforderung an Dateinamen kritische) Anmerkung von Touissant in FD-ZVR 2023, 460756

  • Für einen über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) ist erforderlich, dass er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist.

    Eine zusätzliche Einreichung in Papierform oder das Versehen mit einem Dienstsiegel sind jedoch nicht erforderlich.

    BGH, 27.07.2023, I ZB 78/22, BeckRS 2023, 26675, Anm. Elzer, FD-ZVR 2023, 460740

    (siehe auch BGH, 06.04.2023, I ZB 84/22)

  • Zur Rückforderung von Anwärterbezügen nach vorzeitigem krankheitsbedingtem Ausscheiden aus dem Anwärterverhältnis

    Verwaltungsgericht Bremen, 07.11.23, 6 K 125/21

    Die Klage der ehemaligen Rechtspflegeranwärterin gegen die Rückzahlung von fast 15.000 EUR wurde abgewiesen.

    (Danke an Wobder für den Hinweis)

  • Zu den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der Bezeichnung des Empfangsgerichts im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), wenn der Rechtsanwalt die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes über das beA selbst ausführt.

    BGH, 10.10.2023 - VIII ZB 60/22 (siehe Anmerkung Elzer, FD-ZVR 2023, 461030)

    Übermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Er hat sich - neben der Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und dem rechtzeitigen Beginn des Übermittlungsvorgangs - daher zu vergewissern, dass die von Büromitarbeitern hinterlegte elektronische Adresse mit der des Empfangsgerichts übereinstimmt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz selbst versendet hat und es damit ihm oblag sicherzustellen, dass der Empfänger korrekt angegeben und der von ihm durchgeführten Versandvorgang an den - für ihn im beA erkennbaren - zutreffenden Empfänger gerichtet ist und diesen der Schriftsatz damit fristgerecht erreichen wird.

  • Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.


    BGH, 07.07.2023, V ZR 210/22, siehe Anm. Toussaint, FD-ZVR 2023, 460364

  • Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).

    BGH, Beschluss vom 28.09.2023, V ZB 16/23, siehe Anm. Touissant, FD-ZVR 2024, 461042

  • Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtberücksichtigung einer zwar rechtzeitig bei Gericht eingegangenen, aber nicht zur Verfahrensakte gelangten Berufungsbegründungsschrift (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8).

    BGH, 08.11.2023, VIII ZB 59/23, Anm. Elzer in FD-ZVR 2024, 803507

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