OVG Lüneburg, 05.04.2022, 7 KS 41/13
Kosten für die Anmietung externer Räumlichkeiten sind jedenfalls dann keine Auslagen nach KV Nr. 9006 GKG, wenn eine Sitzung im gerichtseigenen Sitzungssaal ohne coronabedingte Einschränkungen ohne Weiteres durchführbar wäre.
Mayer weist in seiner Anmerkung FD-RVG 2022, 448425, darauf hin, dass es schon einem Geschäft “außerhalb der Gerichtsstelle“ mangelt. Die Gerichtsstelle könne sich auch außerhalb des Gerichtsgebäudes befinden. Dies sei für Baumaßnahmen im Gerichtsgebäude anerkannt. Es sei richtig, dass das OVG diese Sichtweise auch auf coronabedingte Beschränkungen übertrage.