Hallo, ich habe folgendes Problem :
A ist am 22.11.1935 verstorben. Sie war seit dem 15.04.1920 mit B verheiratet und hatte vier Kinder (C, D, E, F). Der Güterstand war Nutzverwaltung. Ein Testament gibt es nicht und da noch Grundbesitz vorhanden ist, muss nun ein Erbschein erteilt werden.
Da ich keinen Gesetzestext aus der Zeit finden konnte, habe ich folgende Fragen.
- Wer hat A beerbt? B allein oder anteilig mit seinen Kindern? Zu welchen Anteilen?
Außerdem ist F am 20.09.1944 kinderlos verstorben. B, C, D und E lebten noch.
- Wer bekommt diesen Anteil?
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
Ehegattenerbrecht im Wandel der Zeiten
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Wenn Du Dir den § 1371 BGB und die heutigen Absätze 3 und 4 des § 1931 BGB hinwegdenkst, hast Du nach § 1931 Abs.1 S.1 BGB und § 1925 Abs.3 S.1 BGB die Lösung.
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Bezüglich Erblasserin liegt die Lösung vor, Ehemann und alle Kinder sind Erben. Bzgl. F müsste ggf. ein weiterer ES beantragt werden. Erben des F sind sein Vater (wenn er 1944 noch lebte) zu 1/2 Anteil und seine 3 Geschwister zu je 1/6 Anteil (§ 1925 BGB).
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Das sagte ich bereits.
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Besten Dank :).
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Ehegattenerbrecht neben Erben der I. Ordnung
BRD
01.01.1900 bis 31.03.1953
Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau (!)
1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )
01.04.1953 bis 30.06.1958
Gütertrennung
1/4 ( § 1 Abs.1 BGB )
(zwar gesetzloser Zustand, aber durch die Rechtsprechung - insbes. des BGH - gebildet )
01.07.1958 bis 30.06.1970
a) Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB )
b) Gütertrennung 1/4
c) Gütergemeinschaft 1/4
( § 1931 Abs. 1 BGB )
01.07.1970 bis 02.10.1990
a) Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB
b) Gütertrennung
Ehegatte erbt zu gleichen Anteilen wie jedes eheliche Kind, erhält aber mindestens 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB )
c) Gütergemeinschaft
Ehegatte erbt 1/4 ( §1931 Abs. 1)
DDR
01.01.1900 bis 07.10.1949
Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )
08.0.1949 bis 31.03.1966
Gütertrennung
1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB ) Art. 7 der Verfassung
01.04.1966 bis 31.12.1975
§ 10 EFGB
Ehegatte erbt zu gleichen Teilen wie jedes Kind; erhält aber mindestes 1/4
§ 9 EFGB Erbrecht des nichtehelichen Kindes
01.01.1976 bis 02.10.1990
§ 365 Abs.1 ZGB
Ehegatte erbt zu gleichen Teilen wie jedes ( auch nichteheliche!!! )Kind, erhält aber mindestens 1/4
ab 03.10.1990 dürfte allen bekannt sein -
Ehegattenerbrecht neben Erben der II. Ordnung
BRD
01.01.1900 bis 31.03.1953
Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau (!)
1/2 ( § 1931 Abs.1 BGB )
01.04.1953 bis 30.06.1958
Gütertrennung
1/2 ( § 1 Abs.1 BGB )
(zwar gesetzloser Zustand, aber durch die Rechtsprechung - insbes. des BGH - gebildet )
01.07.1958 bis 30.06.1970
a) Zugewinngemeinschaft 1/2 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB )
b) Gütertrennung 1/2
c) Gütergemeinschaft 1/2
( § 1931 Abs. 1 BGB )
01.07.1970 bis 02.10.1990
a) Zugewinngemeinschaft 1/2 + 1/4 ( §§ 1931, Abs. 1, 1371 Abs 1 BGB
b) Gütertrennung
Ehegatte erbt zu gleichen Anteilen wie jedes eheliche Kind, erhält aber mindestens 1/2 (§ 1931 Abs. 4 BGB )
c) Gütergemeinschaft
Ehegatte erbt 1/2 ( §1931 Abs. 1)
DDR
01.01.1900 bis 07.10.1949
Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
1/2 ( § 1931 Abs.1 BGB )
08.0.1949 bis 31.03.1966
Gütertrennung
1/2 ( § 1 Abs.1 BGB ) Art. 7 der Verfassung
01.04.1966 bis 31.12.1975
allein
neben unterhaltsberechtigten Eltern 1/2
01.01.1976 bis 02.10.1990
§ 366 ZGB
allein
ab 03.10.1990 dürfte wieder allgemein bekannt sein -
DDR, Erbrecht des Ehegatten neben der I. Ordnung
01.01.1900 bis 07.10.1949
Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes (!) am eingebrachten Gut seiner Ehefrau
1/4 ( § 1931 Abs.1 BGB )Zwar hab ich das Mal selbst eingestellt, aber ich hab trotzdem eine Verständnisfrage.
Ich soll einen ESA beurkunden. Erblasser ist zum 31.07.1949 für tot erklärt worden. Letzter Wohnsitz: ehemalige DDR (wobei es die damals auch noch nicht gab; Ist also Wurscht....)
Nun steht ja da, Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes!!! am eingebrachten Gut seiner Ehefrau :1/4 § 1931 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung.
Was bedeutet das jetzt für den Erbanspruch der Ehefrau??? Auch Erbe zu 1/4? Ich stehe da gerade irgendwie auf dem Schlauch. Hab natürlich auch keinen Kommentar aus der damaligen Zeit zur Verfügung.
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Kann da wirklich niemand etwas zu sagen???
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Ich habe hier ein BGB aus den 1930er Jahren.
Der § 1931 entspricht da dem heutigen 1931 ohne die neuen Absätze 3 und 4. Von Nutznießung etc. lese (und weiß) ich nichts....das gab es doch erst ab dem Familiengesetzbuch der DDR bzw. dann dem ZGB, oder? Es gab halt damals den Hinweis auf den § 1371 BGB noch nicht aber sonst die selben Regeln wie heute (meine ich...).
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Also Ehefrau zu 1/4 und Tochter zu 3/4 Anteil?
So hab ich es auch gesehen. Aber ich war unsicher.
Vielen Dank TL!
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Ich verstehe nicht, wo das Problem liegen soll. Der Erbfall ist im Jahre 1949 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt spielte der Güterstand für die Höhe der gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten keine Rolle.
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Manchmal steht man (bzw. in dem Fall ich) aber etwas auf dem Schlauch und ist unsicher... Sorry...
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Kann mir jemand diese Frage beantworten:
A und B sind Miteigentümer je zu 1/2. A und B haben vor 1990 geheiratet und haben C2 und C3 als Kinder. Warum wird nach dem Tod von A die Erbengemeinschaft C 1 (als B) und C 2 und C 3 zu 1/2.
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Weil A nur seinen 1/2-Anteil vererbt und von seinem Ehegatten und den Kindern in Erbengemeinschaft beerbt wird.
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Und wie komme ich dazu, wie folgt zu denken:
B hat einen halben Anteil und B erbt vom halben Anteil des A einen halben Anteil und C2 und C3 je 1/4 ?
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Du sprichst von einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, oder? Da werden die konkreten Erbanteile doch nicht eingetragen, sondern die ungeteilte Erbengemeinschaft. Deshalb die 3 gemeinsam zu 1/2.
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Also liege ich richtig? Der Erbanteil des A geht zu 1/2 an B (B ist dann Eigentümerin zu 1/2 + 1/4) und je zu 1/4 an C2 und C3?
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Du kannst einer ungeteilten Erbengemeinschaft keine einzelnen Anteile zusprechen. Das geht nur im Rahmen einer Auseinandersetzung. Und deine Quoten habe ich jetzt nicht geprüft. Nach aktuellem Recht und gesetzlichem Güterstand, wäre es richtig.
Was hast du denn für einen Fall vorliegen? Also wofür ist es für dich relevant? -
Eigentumsverhältnisse wie # 14 geschildert. C3 will/ muss aus der Erbengemeinschaft raus, ausgezahlt werden um Schulden zu tilgen.
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