gesetzliche oder testamentarische Erbfolge

  • Erblasser ist geschieden und hat aus der Ehe 2 Kinder.

    1994 errichtet er ein privatschriftliches Testament und setzt seine Mutter
    als Erbin und seine Schwester als Ersatzerbin ein.

    Dann heiratet er wieder und errichtet 1999 mit der 2. Ehefrau einen
    Erbvertrag, in dem er die 2. Ehefrau als Erbin und deren Sohn als
    Ersatzerbe einsetzt.
    Die Ehe wird geschieden.

    Das privatschriftliche Testament wurde von der Mutter zur Eröffnung eingereicht.

    Die Mutter stellt jetzt einen Erbscheinsantrag, wonach Sie auf Grund des
    privatschriftlichen Testaments Erbin geworden sei.

    Die Kinder aus 1. Ehe wurden angehört. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

    Ich bin der Meinung, dass keine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt.
    Das privatschriftliche Testament ist durch den Erbvertrag widerrufen.
    Der Erbvertrag ist gemäß § 2077 unwirksam geworden. § 2258 Abs. BGB dürfte hier keine Anwendung finden.
    Danach wäre gesetzliche Erbfolge eingetreten.

    Der Notar vertritt nunmehr die Meinung, die Mutter sei auf Grund des
    privatschriftlichen Testaments Erbin geworden, da der Erblasser für den Fall, dass keiner der in dem Erbvertrag genannten Personen Erbe wird, keinen weiteren Ersatzerbe berufen hat und somit das privatschriftliche Testament den Erbvertrag ergänzt und die Mutter als weitere Ersatzerbin anzusehen ist.
    Der Erblasser habe in keinem Fall gewollt, dass seine Kinder Erbe werden.

  • Keine gegenseitige Erbeinsetzung.

    Der Erblasser setzt seine Ehefrau ein; die Ehefrau setzt ihren Sohn ein.
    Frühere letztwillige Verfügungen wurden in dem Erbvertrag nicht erwähnt.
    Beide behalten sich das Recht vor, durch Testament Vermächtnisse und
    Auflagen anzuordnen.

    Der Notar hat daraufhingewiesen, dass den Kindern ein Pflichtteilsrecht
    zusteht.

  • Die aufhebende Wirkung eines Erbvertrags im Hinblick auf frühere letztwillige Verfügungen richtet sich nicht nach § 2258 BGB, sondern nach § 2289 BGB. Da es an einer ausdrücklichen Aufhebung der früheren letztwilligen Verfügungen fehlt, werden diese nur aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten (hier: der Ehefrau) beeinträchtigen. Wenn der Erbvertrag nach § 2279 BGB i.V.m. § 2077 BGB insgesamt unwirksam geworden ist, kann die frühere Verfügung den vertragsmäßig Bedachten aber nicht beeinträchtigen. Somit bleibt die frühere letztwillige Verfügung wirksam (Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn.8; Palandt/Weidlich § 2289 Rn.3), es sei denn die Auslegung des Erbvertrags würde den Willen des Erblassers ergeben, dass seine früheren Verfügungen in jedem Fall aufgehoben sein sollen. Von letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen.

  • In dem Erbvertrag heißt es auch:
    Wir bestimmen nunmehr durch Erbvertrag, also nur gemeinsam abänderbar:
    ... dann folgt die Erbeinsetzung


    Dann folgt:
    Wir nehmen diese vertraglichen Verfügungen von Todes wegen hiermit gegenseitig an

  • Die aufhebende Wirkung eines Erbvertrags im Hinblick auf frühere letztwillige Verfügungen richtet sich nicht nach § 2258 BGB, sondern nach § 2289 BGB. Da es an einer ausdrücklichen Aufhebung der früheren letztwilligen Verfügungen fehlt, werden diese nur aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten (hier: der Ehefrau) beeinträchtigen. Wenn der Erbvertrag nach § 2279 BGB i.V.m. § 2077 BGB insgesamt unwirksam geworden ist, kann die frühere Verfügung den vertragsmäßig Bedachten aber nicht beeinträchtigen. Somit bleibt die frühere letztwillige Verfügung wirksam (Staudinger/Kanzleiter § 2289 Rn.8; Palandt/Weidlich § 2289 Rn.3), es sei denn die Auslegung des Erbvertrags würde den Willen des Erblassers ergeben, dass seine früheren Verfügungen in jedem Fall aufgehoben sein sollen. Von letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen.



    Den Ausführungen von Cromwell ist nichts hinzuzufügen, er (und der Notar) hat recht.

  • ist heute nicht mein Tag und wahrscheinlich ganz einfach:

    A hat 1985 ein notarielles Testament errichtet und B (Lebensgefährtin) als Alleinerbin eingesetzt und Vermächtnisse bzgl. seiner Tochter erlassen (Nutzung Hausgrundstück solange unverheiratet und Geldvermächtnis).

    1996 errichtet A mit der Lebensgefährtin C einen Erbvertrag. Diese haben ein gemeinsames Kind D und setzen diesen vertragsgemäß nach unserem jeweiligen Tod zu unserem jeweiligen Alleinerben ein.

    Dann gibt es noch Vermächtnisses zugunsten des Überlebenden (Nutzung des Hauses + Einrichtung für C, Sicherung durch Wohnungsrechtsbestellung) und einen Rücktrittsvorbehalt und Verzicht auf Anfechtungsrecht.

    Das frühere Testament ist nicht erwähnt.

    A ist nun verstorben und D beantragt die Grundbuchberichtigung. Erst sollte ein Erbschein vorgelegt werden. Nun teilt D aber mit, er hat den Antrag zurückgenommen und beantragt seine Eintragung aufgrund des Erbvertrages.

    Kann ich dies so eintragen oder muss ich noch etwas beachten?

    Die Erbeinsetzung von B ist doch durch die Erbeinsetzung von D im Erbvertrag widerrufen. Oder?

  • Würde ich so sehen (konkludent durch Einsetzung eines anderen Erben).

    Es wundert mich, dass in einem notariellen Erbvertrag nicht der erste Satz sinngemäß lautet: "Jeder von uns widerruft alle bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • War wahrscheinlich einer der Notare die sagen, was im Gesetz steht oder sich aus dem Gesetz ergibt, muss ich nicht schreiben.

    Grundsatz: später sticht früher.

    nicht ganz, § 2289 Abs. 1 BGB sprict nur von Beeinträchtigungen von Rechten des vertragsmäßig Bedachten. Das Geldvermächtnis z.G der T kann daher ggf bestehen bleiben, trotz der Erbeinsetzung der C. Wenn erst die B, dann die C eingesetzt wird (durch einseitiges Tesatment) kann man darin einen entsprechenden Widerruf der Erbeinsetzung von B sehen, von daher.. ;)

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