Kostengrundentscheidung bei Abhilfe der sofortigen Beschwerde gegen KfB

  • Hallo alle zusammen,

    ich habe folgendes Problem: Es ist ein KfB zu Lasten der Beklagten ergangen; festgesetzt wurden Gebühren und Auslagen des Kläger-PV und verrechnete GK.

    Gegen den Beschluss hat die Beklagtenseite Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Vorschuss sei von Ihnen gezahlt und daher zu Unrecht festgesetzt worden.

    Bei der Prüfung habe ich festgestellt, dass die Recht haben. Der Vorschuss wurde in der KR richtig bei den Beklagten angesetzt und im KfB fälschlicherweise dem Kläger zugeschlagen. Also ein Fehler des Rpfl. :eek: (So was!)

    Ich will nun abhelfen und muss eine Kostenentscheidung treffen. Nur, wenn ich die Kosten dem Kläger auferlege, ist das doch nicht gerecht, oder? Der kann ja nix dafür, dass der Rpfl. gepennt und den Vorschuss festgesetzt hat? Und die Beklagten haben mit dem RM ja Erfolg, also kann ich denen wegen § 91, 92 ZPO die Kosten nicht aufbrummen.

    Wie macht ihr das? :gruebel:

    Danke schon vorab für Eure Tipps!

  • Die Suchfunktion hilft weiter, das Thema hatten wir bereits diverse Male!

    Emotionen haben bei der Entscheidung nichts zu suchen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Wenn der sof. Erinnerung voll abgeholfen werden muss, dann hat der Erinnerungsgegner als gesetzliche Folge die Kosten zu tragen. Fertig! Ob er etwas dafür kann, ist völlig irrelevant.

  • So blöd und unverständlich für die Parteien (und das eigene Rechtsgefühl) vielleicht sein mag, aber die Kosten muss der Kläger als Unterliegender tragen. Auch, wenn er nichts dafür kann.

  • Die Suchfunktion hilft weiter, das Thema hatten wir bereits diverse Male!

    Emotionen haben bei der Entscheidung nichts zu suchen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Unterlegene. Wenn der sof. Erinnerung voll abgeholfen werden muss, dann hat der Erinnerungsgegner als gesetzliche Folge die Kosten zu tragen. Fertig! Ob er etwas dafür kann, ist völlig irrelevant.



    :strecker Sorry, hab vorher nicht geguckt. Danke für Eure Tipps. Werde die KGE jetzt so machen. Viele Grüße :D

  • Ich muss das Thema nochmal aufnehmen: Habe den Beschluss jetzt so gemacht (Beschwerdegegner trägt Kosten). Und der RA ruft mich an und beschimpft mich, wie ich dazu käme, seiner Mandantschaft die Kosten aufzuerlegen, wo doch das Gericht zu blöd gewesen sei, die Kosten festzusetzen. Jetzt droht er mit Amtshaftung.

    Also was tun? Wäre vielleicht doch besser gewesen, das Ding über eine Berichtigung zu lösen?

    HILFE!:eek:

  • Den Frosch schlucken, wie er serviert wird und weitermachen.

    Ich hatte heute auch so einen RA am Telefon, der meinte, mit mir über meinen KFB zu diskutieren. Auf die Möglichkeit hingewiesen, dass RM eingelegt werden könne, meinte er flapsig "Das müssen Sie mir nicht erklären, ich weiß, wie das geht, ich bin Anwalt! Aber nur weil ein Rechtspfleger sein Handwerk nicht versteht und von seiner Arbeit keine Ahnung hat, muss ich unnötigerweise das Landgericht bemühen, das kostet wieder viel von meiner kostbaren Zeit!!"
    Ich habe das Gespräch an dieser Stelle beendet.

    Möge Dein RA Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung einlegen.
    Wir sind ja nur FH-Leute ohne Ahnung und daher nicht der Weisheit letzter Schluss, weswegen es ganz gut ist, dass ein verständiger Volljurist noch mal mit seinen Kollegen bei einer Tasse Tee über das Problem debattiert.

    Und das Ding mit der Amtshaftung: Möge er sich zunächst an die Verwaltung wenden.

    :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Danke für die aufmunternden Worte. :daumenrau

    Die Amtshaftung beliefe sich übrigens auf stolze 17,85 € (Beschwerdegebühr + Auslagen + Mwst. des Gegners). Da sehe ich das gelassen.

    Und eben: Er kann ja auch gegen die Abhilfe in Beschwerde gehen.

    :D

  • Seh ich auch so.

    Soll er doch schimpfen. Die Kostenauferlegung ist richtig.*
    Und dann kann er ja Amtshaftung anmelden.

    *Obwohl ich in solchen Fällen auch schon mal die Kosten gegeneinander aufgehoben habe. Da kam dann auch nichts mehr :)

  • Die Amtshaftung beliefe sich übrigens auf stolze 17,85 € (Beschwerdegebühr + Auslagen + Mwst. des Gegners). Da sehe ich das gelassen.


    Und etwaiger Verzugszinsen! :eek::D;)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • wie die Vorposter. 13 hat dazu auch schon des öfteren ausgeführt. Im 91 steht nunmal, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, egal, ob er sie verursacht hat, d.h. "dafür was kann" oder nicht.
    Ich hatte auch schon Fälle, wo ich etwas abgesetzt hatte, obwohl die Gegenseite nichts dagegen vorgebracht hatte, es folgte die Beschwerde, Nichtabhilfe, OLG hat der Beschwerde stattgegeben und dem Beklagten die Kosten auferlegt, obwohl der gar nichts gemacht hatte. Wenn das jedesmal in die Amtshaftung ginge (obwohl es im konkreten Fall bei mir um Rechtsauffassungen ging und kein "Fehler" des Gerichts).
    Und wenn ein RA gar zu ausfallend wird, würde ich eine Mitteilung an die RA-Kammer machen.

  • Ich neige dazu in solchen Fällen abzuhelfen und die Kostenentscheidung weg zu lassen. Ist nicht ganz richtig, erspart aber in der Regel eine Menge Ärger...;)

    Wenn jemand eine Kostenentscheidung wünscht, kann er gern einen entsprechenden Antrag stellen. Kommt in der Regel aber nicht, weil die Beteiligten froh sind, dass der KB entsprechend geändert wurde.

    @ Verzweifel
    Hab auch schon einmal die Kosten des Erinnerungsverfahrens gegeneinander aufgehoben. Die unterlegene Partei durfte am Ende dann die Kosten für zwei Erinnerungsverfahren tragen.

  • Ich habe in einem solchen Fall (allerdings bei Richterzuständigkeit) einmal einen Antrag wegen unrichtiger Sachbehandlung gestellt.

  • Ich habe in einem solchen Fall (allerdings bei Richterzuständigkeit) einmal einen Antrag wegen unrichtiger Sachbehandlung gestellt.



    Aber betrifft der § 21 GKG, den Du wohl meintest, nicht nur die Gerichtskosten? Im § 21 steht "Kosten, die bei richtiger Behanldung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.". DAss deshalb keine RA-Kosten erstattungsfähig sind, kann ich daraus nicht ableiten.

  • Also ich werde wohl in Zukunft das ganze über die Berichtigung lösen. Das erspart mir Ärger.

    Obwohl ich der Auffassung bin, dass man so einen Fehler nicht unter Schreibfehler verbuchen kann. Man hat ja die Tenorierung bewusst so gefällt. Ich hab ja sogar den Vermerk in der Akte, wo meine Vorgängerin die Gk zu den RA-Kosten hinzuaddiert hat.

    Naja, ich habe dem RA jetzt mitgeteilt, dass er gegen die Abhilfeentscheidung ja auch Erinnerung bzw. Beschwerde einlegen kann. Wenn er meine KGE angreift, müsste ich doch wieder abhelfen können. Dann könnte ich ja auch entscheiden, dass die Parteien die Kosten selbst tragen.

    Dieser Fall ist echt so was von schief gelaufen. Shit happens:mad:

  • Du kannst doch Deine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob mit Ärger zu rechnen ist oder nicht!?

    M. E. hast Du richtig gehandelt und auch die richtige KGE getroffen.
    Wie heißt es so schön: Wir sind hier nicht bei "Wünsch' Dir was", sondern bei "So isses!".
    Also: Kopp zu und weitermachen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich habe in einem solchen Fall (allerdings bei Richterzuständigkeit) einmal einen Antrag wegen unrichtiger Sachbehandlung gestellt.



    Aber betrifft der § 21 GKG, den Du wohl meintest, nicht nur die Gerichtskosten? Im § 21 steht "Kosten, die bei richtiger Behanldung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.". DAss deshalb keine RA-Kosten erstattungsfähig sind, kann ich daraus nicht ableiten.



    Ja, nur die Gerichtskosten, aber immerhin.

  • wie die Vorposter. 13 hat dazu auch schon des öfteren ausgeführt. Im 91 steht nunmal, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, egal, ob er sie verursacht hat, d.h. "dafür was kann" oder nicht.
    Ich hatte auch schon Fälle, wo ich etwas abgesetzt hatte, obwohl die Gegenseite nichts dagegen vorgebracht hatte, es folgte die Beschwerde, Nichtabhilfe, OLG hat der Beschwerde stattgegeben und dem Beklagten die Kosten auferlegt, obwohl der gar nichts gemacht hatte. Wenn das jedesmal in die Amtshaftung ginge (obwohl es im konkreten Fall bei mir um Rechtsauffassungen ging und kein "Fehler" des Gerichts).
    Und wenn ein RA gar zu ausfallend wird, würde ich eine Mitteilung an die RA-Kammer machen.

    Ich hänge mich hier mal an...also wenn ich das richtig verstehe dann hat der beschwerdegegner die kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen wenn man voll abhilft-egal wie die kge in der Hauptsache ist, ja??? Und was passiert bei einer Teilabhilfe??? Keine KGE da ich ja an das LG vorlege??? Gibt es auch Fälle in denen gequotelt wird??? Danke

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