Bei einer Teilabhilfe wird in der Tat keine KGE gefällt, sondern diese trifft dann das Beschwerdegericht im Rahmen der endgültigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens.
Eine Quotelung habe ich selbst noch nie ausgesprochen.
Kostengrundentscheidung bei Abhilfe der sofortigen Beschwerde gegen KfB
-
DieLöwin -
4. Mai 2011 um 12:43
-
-
Eine Quotelung habe ich selbst noch nie ausgesprochen.
Ich schon :D. Das lag daran, dass ein Teil der Beschwerde begründet war und bezüglich des unbegründeten Teils der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat. Also hat er die Kosten bezüglich der Rücknahme zu tragen und der Beschwerdegegner die bezüglich der Abhilfe. -
Eine Quotelung habe ich selbst noch nie ausgesprochen.
Ich schon :D. Das lag daran, dass ein Teil der Beschwerde begründet war und bezüglich des unbegründeten Teils der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat. Also hat er die Kosten bezüglich der Rücknahme zu tragen und der Beschwerdegegner die bezüglich der Abhilfe.Materiell
aber hast Du das auch so tenoriert? (Grundsatz der Kosteneinheit?)
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Klar, warum nicht? "Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerseite xxx % und die Beklagtenseite yyy % zu tragen." und dann folgt die Begründung. Gab kein RM dagegen.
-
Ich schon :D. Das lag daran, dass ein Teil der Beschwerde begründet war und bezüglich des unbegründeten Teils der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgenommen hat. Also hat er die Kosten bezüglich der Rücknahme zu tragen und der Beschwerdegegner die bezüglich der Abhilfe.Dann haste natürlich Recht. So einen Fall hatte ich nie. Hier geht es nur nach "alles oder nix". Nix fand ich immer gut...
-
Klar, warum nicht? "Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerseite xxx % und die Beklagtenseite yyy % zu tragen." und dann folgt die Begründung. Gab kein RM dagegen.
Das ist ja auch die richtige Tenorierung.(Es gibt nur ab und zu frisch eingewanderte Strafrechtlicher, die anfangs dazu neigen tatsächlich zu tenorieren "Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Berufung soweit sie erfolglos war ..." Im Strafrecht geht das ja auch im Kern so, aber im Zivilrecht ruft es eben einiges Kopfschütteln hervor. Wobei ich schon lange dafür bin, dass man die Kostengrundentscheidung im Zivilrecht so flexibilisiert, wie es im Strafrecht schon seit jeher möglich ist. Manchmal dauern die Berechnungen für die Kostentragung länger als die Entscheidung der Hauptsache, und das scheint mir dann doch eine Fehlsteuerung von Ressourcen zu sein.)
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Im Zivilrecht immer wieder gelesen: Die Kosten der Klage trägt der Kläger, die Kosten der Widerklage trägt der Beklagte...
-
Im Zivilrecht immer wieder gelesen: Die Kosten der Klage trägt der Kläger, die Kosten der Widerklage trägt der Beklagte...
So etwas meinte ich.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!