EU-Ausländer dürfen Notar werden

  • So theoretisch finde ich das nicht, wenn ich mir ansehe, wieviele Menschen schon lange hier leben, ohne Deutsche im Rechtssinne zu sein.

    Die Frage ist ja, ob sich durch das Urteil an der Begrenzung der Notarstellen etwas geändert hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

    Einmal editiert, zuletzt von Andreas (27. Mai 2011 um 21:42)

  • Spielen wir das Spielchen mal umgekehrt durch:

    Ein deutscher Notar könnte, wenn er dürfte, bereits jetzt im Ausland beurkunden. Das würde aber voraussetzen, dass für deutsche Notare die Bindung an den Amtssitz aufgehoben wird mit der Folge, dass der Notar z.B. nicht nur an seinem Amtssitz in Pusemuckel, sondern auch in Berlin, München oder Hamburg und im Ausland beurkunden darf.

    Nehmen wir mal an, ein deutscher Notar darf seinen ihm zugewiesenen Amtssitz verlassen, um im Ausland zu beurkunden, so kann sich das ja nur auf solch exotische Fälle beziehen, wo Ausländer z.B. in Deutschland Grundbesitz kaufen oder eine Gesellschaft gründen wollen und auf ihre Kosten den Notar (und den Verkäufer) einfliegen lassen, damit sie zur Beurkundung nicht nach Deutschland einreisen müssen und die Urkunde nach deutschen Vorschriften erstellt wird.

    Anders kann es dann eigentlich auch umgekehrt nicht gehen. Ein französischer Notar kommt nach Deutschland, errichtet eine Urkunde in französischer Sprache unter Beteiligung von Franzosen und düst dann wieder ab und die Urkunde wird in Frankreich vollzogen.

    Zunächst wäre mal zu klären, ob der Deutsche Staat für seine Notare die Bindung an den Amtssitz aufhebt und dem Notar den Status eines Handlungsreisenden erteilt. Ich vermute mal nicht.

    Andersherum müßte sich ein ausländischer Notar an einen deutschen Amtssitz binden mit allen Konsequenzen = neu in Deutschland studieren, Zugangsvoraussetzung für das Notaramt erfüllen usw. usw.

    Ausländer, die das wirklich durchziehen, sind doch eher weniger anzutreffen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Natürlich, wie so oft bei Klagen vor hohen Gerichte geht es ums Prinzip, aber davon leben wir schließlich bei der Justiz :)

  • Mir geht da doch noch was durch den Kopf. Die Ausbildung zum Notar für Ausländer kann doch eigentlich nur bedeuten, dass diese sich nur zum sogenannten "Nurnotar" ausbilden lassen und sich nur für diesen Bereich für eine Stelle bewerben können ? :gruebel:

    Von Anwaltsnotar ist/war ja nicht die Rede.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)


  • Von Anwaltsnotar ist/war ja nicht die Rede.



    Müsste sich das Recht auf deutsche Notarausbildung nicht auch auf die nach § 2 EuRAG in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte gelten ? Warum auch nicht ?

    Bei der Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH ging es darum, ob EU-Mitgliedsstaaten den Zugang zum Beruf des Notars auf ihre eigenen Staatsangehörigen beschränken dürfen. Die Staaten, die dies taten, hatten sich auf Art. 51 AEUV ( ex-Art. 45 EGV ) berufen, nach dem Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, von der Niederlassungsfreiheit der EU ( Art. 49 ff. AEUV ) nicht erfasst sind.
    Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass dies auf Notare nicht zutrifft : die Beurkundungstätigkeit sei nicht mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Bemerkenswert finde ich die dazu weiter gegebene Begründung des Gerichts, schon die Tatsache, dass Notare unter Wettbewerbsbedingungen tätig sind und ihren Klienten gegenüber für Schäden aus einem Fehlverhalten bei ihrer Tätigkeit unmittelbar und persönlich haften, spräche dagegen, weil dies für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch sei.
    Der Gesetzgeber wird als Konsequenz die Vorschrift des § 5 BNotO ändern müssen, die deutsche Staatsangehörigkeit für Notare vorschreibt und statt dessen die in § 7 Abs. 1 Nr. 1a BeamtStG für Beamte geltende Ausdehnung auf EU-Staatsangehörige auch für die Notare übernehmen.

    2 Mal editiert, zuletzt von Jakintzale (27. Mai 2011 um 18:55)

  • Müsste sich das Recht auf deutsche Notarausbildung nicht auch auf die nach § 2 EuRAG in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte gelten ?

    Wieso nur diese? Das betrifft doch auch die Rechtsanwälte mit Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und deutscher Anwaltszulassung. Ich verweise auf den Beitrag #3 von Andreas.

  • Bestellung zum Notar
    Voraussetzung: Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG (§ 5 BNotO).
    Die Befähigung zum Richteramt setzt das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung voraus (§ 5 Abs. 1 DRiG, Ausnahme für Hochschullehrer).
    Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist hinsichtlich der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht möglich.
    Auch nach Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts können damit de lege lata nur solche EU‑Ausländer zum Notar bestellt werden, die die Zweite juristische Staatsprüfung nach vorangegangenem Vorbereitungsdienst mit Erfolg abgelegt haben.

  • Bestellung zum Notar
    Voraussetzung: Befähigung zum Richteramt nach dem DRiG (§ 5 BNotO).
    Die Befähigung zum Richteramt setzt das Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung voraus (§ 5 Abs. 1 DRiG, Ausnahme für Hochschullehrer).
    Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist hinsichtlich der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht möglich.
    Auch nach Wegfall des Staatsangehörigkeitsvorbehalts können damit de lege lata nur solche EU‑Ausländer zum Notar bestellt werden, die die Zweite juristische Staatsprüfung nach vorangegangenem Vorbereitungsdienst mit Erfolg abgelegt haben.

    Gerade deshalb wird ja auch eine Gesetzesänderung vorbereitet.

  • Nein, eben nicht.

    Bisher: 2. Staatsexamen, aber Italiener, dann zwar Rechtsanwalt möglich, aber Notar ausgeschlossen.

    Künftig: 2. Staatsexamen, aber Italiener, sowohl Rechtsanwalt als auch Notar möglich.

    Weiterhin: kein 2. Staatsexamen in Deutschland abgelegt, Notar ausgeschlossen. Ausländische Abschlüsse werden niemals nicht als vergleichbar anerkannt. Das verlangt auch der EuGH nicht.

    Wer Notar werden will und das 2. Staatsexamen nicht hat, muss sich halt zur Prüfung vor einem deutschen Prüdungsamt anmelden und dann auch bestehen (ohne Ausländerrabatt) - egal ob Deutscher oder EU-Ausländer.



  • So habe ich das auch verstanden. :D

  • Aus dem Link ergibt sich das aber nicht. Übrigens:

    Bezirksnotar : auch nicht Befähigung zum Richteramt

  • Das dürften EU-Ausländer ganz schnell heraus haben. Wäre seltsam, wenn man hier nicht durch die Regierung einen Riegel vorschieben würde.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Wieso? Wird denn die Anzahl der Notare deswegen mehr? Zumindest in Bayern geht es ja zuerst einmal darum, ob man überhaupt einen neuen Notar braucht, und dann erst darum, wer's wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich kenne Anwälte, die haben sich nach der 3. Ablehnung ins Notaramt geklagt und sind damit durchgekommen.

    Soweit ich weiß, werden in Baden-Würrtemberg Abiturienten in Notarakademien ohne ordentliches Studium zum Notar ausgebildet (korrigiert mich, wenn das falsch ist). Da ist nichts mit I. und II. Staatsexamen. Die Bundesregierung wird hier die Notarausbildung für alle Bundesländer auf ein einheitliches Niveau bringen müssen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Soweit ich weiß, werden in Baden-Würrtemberg Abiturienten in Notarakademien ohne ordentliches Studium zum Notar ausgebildet (korrigiert mich, wenn das falsch ist). Da ist nichts mit I. und II. Staatsexamen. Die Bundesregierung wird hier die Notarausbildung für alle Bundesländer auf ein einheitliches Niveau bringen müssen.



    Das 5-jährige Studium an der Notarakademie Baden-Württemberg in Stuttgart zum (Bezirks-) Notar (Landesbeamter) war wahrscheinlich das einzige "ordentliche" Studium zum Notar. Es ist zwar richtig, dass wir kein I./II. Staatsexamen haben, allerdings wurden wir fünf Jahre speziell für dieses Berufsbild ausgebildet. An der Uni wird dieser Bereich doch nur gestreift und erst durch den Anwärterdienst als Assessor erhält man dann den Tiefgang für diesen Beruf. Aber wie bereits creglingen geschrieben hat; 2012 wird der letzte Jahrgang an der Notarakademie seine Notarprüfung ablegen. Hintergrund ist die Notariatsreform in Ba.-Wü. (vgl. entsprechenden Thread).

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