Beratungshilfe trotz Insolvenzverfahren

  • 1. Sie möchte überprüfen, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters richtig berechnet wurde

    Wenn die Vergütung schon festgesetzt wurde, kann Beratungshilfe für: "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom ..." bewilligt werden. Da müsste die Antragstellerin aber im Antrag angegeben, welche konkreten Bedenken sie da hat (Stichwort: Mutwilligkeit).
    Wenn die Vergütung noch nicht festgesetzt wurde, kann durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Erklärung wie sich nach der InsVV die Vergütung des IVs ergibt erfolgen. Beratungshilfe kann in diesme Stadium aber nicht bewilligt werden. Bezüglich der Vergütung des IVs ist das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet.

    2. Es wurde eine Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet, es soll insbesondere ein Widerspruch geprüft werden

    Ein eventueller Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Forderungsanmeldung erfolgt im Insolvenzverfahren. Somit ist das nicht außergerichtlich im Sinn des BerHG. Man sollte bei der Zurückweisung meiner Meinung nach darauf hinweisen, dass nach § 4a InsO im Rahmen der Kostenstundung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, worüber aber das Insolvenzgericht entscheidet. (Ich würde einen RA beiordnen. Aber das ist hier nicht die zu klärende Frage.)

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Bzgl der Vergütung scheitert die Beratungshilfe auch daran, dass es um die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehen würde

    Bzgl unerl. Hdlg s.o. Das wäre ein Fall für einen Antrag auf beiordnung im Rahmen der Stundung

  • da frag ich mich auch immer wieder, warum die Rechtssuchenden nicht zunächst einmal ihren Hintern zum Insolvenzgericht in Bewegung setzen können. Zunächst mal Beratungshilfe, dann zum Anwalt gehen und schwupss, Rechtsmittelfristen sind abgelaufen, Widerspruchsfristen gegen Forderungsfeststellungen ebenfalls. I.Ü.könnte die Beratungshilfe jedoch auch dahingehend erteilt werden, dass fristwahrend eine sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss - mit vorbehaltener Begründung - aufgenommen wird, ebenso ein fristwahrender Widerspruch gegen die entsprechende Forderung.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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