der "Ausweg" für den/die RAin kann darin bestehen, statt Beratungshilfe einen PKH-Antrag für eine negative Feststellungsklage der Schuldnerin zu stellen - macht mehr Arbeit und landet mE beim Prozeßgericht.
Beratungshilfe trotz Insolvenzverfahren
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Jelzin -
2. August 2011 um 09:40
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1. Sie möchte überprüfen, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters richtig berechnet wurde
Wenn die Vergütung schon festgesetzt wurde, kann Beratungshilfe für: "Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom ..." bewilligt werden. Da müsste die Antragstellerin aber im Antrag angegeben, welche konkreten Bedenken sie da hat (Stichwort: Mutwilligkeit).
Wenn die Vergütung noch nicht festgesetzt wurde, kann durch das Insolvenzgericht im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Erklärung wie sich nach der InsVV die Vergütung des IVs ergibt erfolgen. Beratungshilfe kann in diesme Stadium aber nicht bewilligt werden. Bezüglich der Vergütung des IVs ist das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet.2. Es wurde eine Forderung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet, es soll insbesondere ein Widerspruch geprüft werden
Ein eventueller Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Forderungsanmeldung erfolgt im Insolvenzverfahren. Somit ist das nicht außergerichtlich im Sinn des BerHG. Man sollte bei der Zurückweisung meiner Meinung nach darauf hinweisen, dass nach § 4a InsO im Rahmen der Kostenstundung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, worüber aber das Insolvenzgericht entscheidet. (Ich würde einen RA beiordnen. Aber das ist hier nicht die zu klärende Frage.)
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Bzgl der Vergütung scheitert die Beratungshilfe auch daran, dass es um die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gehen würde
Bzgl unerl. Hdlg s.o. Das wäre ein Fall für einen Antrag auf beiordnung im Rahmen der Stundung
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Super, dann weiß ich jetzt Bescheid. Vielen Dank für eure Rückmeldungen
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da frag ich mich auch immer wieder, warum die Rechtssuchenden nicht zunächst einmal ihren Hintern zum Insolvenzgericht in Bewegung setzen können. Zunächst mal Beratungshilfe, dann zum Anwalt gehen und schwupss, Rechtsmittelfristen sind abgelaufen, Widerspruchsfristen gegen Forderungsfeststellungen ebenfalls. I.Ü.könnte die Beratungshilfe jedoch auch dahingehend erteilt werden, dass fristwahrend eine sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss - mit vorbehaltener Begründung - aufgenommen wird, ebenso ein fristwahrender Widerspruch gegen die entsprechende Forderung.
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