Zuständigkeit Antragsaufnahme

  • 1. Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?

    2. Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?

    1. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle bei jedem Amtsgericht (§ 129a ZPO) abgegeben werden. Es gibt keine Rechtspflegerzuständigkeit.

    2. Selbst wenn für die Antragsaufnahme die RAST zuständig ist, muss in jedem Fall die für die RAST zuständige Geschäftsstelle (mittlerer Dienst) den Antrag aufnehmen. Ist das nicht geregelt, muss sich die Verwaltung kümmern.

    Fazit: Du hast damit nichts zu tun und es geht dich auch nichts an.

  • 1. Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle bei jedem Amtsgericht (§ 129a ZPO) abgegeben werden. Es gibt keine Rechtspflegerzuständigkeit.

    2. Selbst wenn für die Antragsaufnahme die RAST zuständig ist, muss in jedem Fall die für die RAST zuständige Geschäftsstelle (mittlerer Dienst) den Antrag aufnehmen. Ist das nicht geregelt, muss sich die Verwaltung kümmern.

    Fazit: Du hast damit nichts zu tun und es geht dich auch nichts an.

    Meiner Meinung nach handelt es sich hier um einen Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG. Das bedeutet, dass die Niederschrift vom Rechtspfleger aufgenommen werden soll (aber nicht zwingend muss). Meiner Meinung nach muss man § 24 Abs. 2 RpflG so verstehen, dass sich die Geschäftsstelle davor drücken kann, die entsprechenden Erklärungen zur Niederschrift aufzunehmen und dann der Rpfl ran muss.

    Ihr vergebt AZ dafür ? Bei uns werden die anträge für ein andres Gericht aufgenommen und dem Antragsteller übergeben zur Weiterleitung. Nein wir haben seit 20 Jahren keine Zentralrast. Jede Abt nimmt selber auf

    Wenn wir etwas für ein anderes Gericht zur Niederschrift aufnehmen, erfassen wir das auch immer im AR.

    Dem Beteiligten kann man nur dann die Niederschrift zur eigenständigen Weiterleitung an das zuständige Gericht übergeben, wenn er dem zustimmt. Ansonsten muss sich das die Niederschrift aufnehmende Gericht um die Weiterleitung kümmern.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • § 24 Abs. 2 Nr.3 RPflG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich der Rechtspfleger zur Antragsaufnahme nicht zuständig ist, es sei denn, dass es sich um eine vergleichbar schwierige Aufgabe wie in Nummern 1 und 2 genannt handelt.

    Das ist der absolute Ausnahmefall.

    So, wie auch ein Räumungsschutzantrag von der Geschäftsstelle aufgenommen wird, dürfte auch der oben genannte Einstellungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden können. Als Rechtspfleger würde ich den Antrag nicht aufnehmen.

    Wie im Übrigen auch bei Beratungshilfeanträgen. Keine Rechtspflegerzuständigkeit.

  • Ein Az. wird aber nicht vergeben, auch nicht RAST. Bei uns ist das für solche Anträge direkt ausgeschlossen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • § 24 Abs. 2 Nr.3 RPflG ist so zu verstehen, dass grundsätzlich der Rechtspfleger zur Antragsaufnahme nicht zuständig ist, es sei denn, dass es sich um eine vergleichbar schwierige Aufgabe wie in Nummern 1 und 2 genannt handelt.

    Das ist der absolute Ausnahmefall.

    Es kann sein, dass das als Ausnahmeregelung gedacht war. In der Praxis ist es aber die Regel, dass Erklärungen abgegeben werden, die der Rechtspfleger zur Niederschrift aufnehmen soll. Alles was eine umfangreiche Begründung erfordert oder zumindest haben sollte, soll zur Niederschrift des Rechtspflegers erklärt werden.

    So, wie auch ein Räumungsschutzantrag von der Geschäftsstelle aufgenommen wird, dürfte auch der oben genannte Einstellungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden können. Als Rechtspfleger würde ich den Antrag nicht aufnehmen.

    Auch Räumungsschutzanträge fallen unter die Regelung des § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG. Ohne umfangreiche Begründung kann man nämlich nicht die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen. Nachdem § 24 Abs. 2 RpflG im Gegensatz zu Abs. 1 eine Sollvorschrift kann die Niederschrift auch von der Geschäftsstelle aufgenommen werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • ...

    ...Alles was eine umfangreiche Begründung erfordert oder zumindest haben sollte, soll zur Niederschrift des Rechtspflegers erklärt werden.

    ...

    ...

    Mit Verlaub, das kann man so nicht stehenlassen. Die Zuständigkeit hängt doch nicht von der Menge der Wörter ab. Sie richtet sich nach der Qualität der Erklärung, aber nicht nach der Quantität.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!