Hallo, ich hätte von euch gern gewusst, wer bei euch die Anträge auf einstw. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufnimmt - Rechtsantragstelle oder Geschäftsstelle Zwangsversteigerung?
Zuständigkeit Antragsaufnahme
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Rechtsantragsstelle.
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Gst., da's Rast hier nicht gibt.
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Geschäftsstelle (obwohl es hier eine RAST gibt).
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Rast, wenn überhaupt.
Ich kann mich nur an einen Fall in den letzten Jahren erinnern. -
Bei uns weder Rast noch Gst. Die Leute reichen das selbst schriftlich ein .
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Ich bin eigentlich auch dafür, dass die Geschäftsstelle dafür zuständig ist, da ich in der RAst. nur Anträge, die in Klageform abgefasst sein müssen, aufnehme.
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Gst., aber das ist hier noch nie vorgekommen.
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Ich bin eigentlich auch dafür, dass die Geschäftsstelle dafür zuständig ist, da ich in der RAst. nur Anträge, die in Klageform abgefasst sein müssen, aufnehme.
Anträge auf Teilungsversteigerung werden bei uns z. B. auch bei der RAST aufgenommen.
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Es besteht keine Rechtspflegerzuständigkeit, da ein Einstellungsantrag kein Rechtsmittel ist. Zuständig ist der U.d.G. (§ 496 ZPO). Wer U.d.G. ist, bestimmt sich nach Landesrecht. Im Normalfall ist die Geschäftstelle des Zwangsversteigerungsgerichts zuständig. Niemals kann der Rechtspfleger zuständig sein.
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Anträge auf Teilungsversteigerung werden bei uns z. B. auch bei der RAST aufgenommen.
Das ist ebenfalls keine Rechtspflegerzuständigkeit.
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Aus unserer Geschäftsverteilung:
- Erledigung der Geschäfte der Rechtsantragstelle, insbesondere Entgegennahme von Klagen und Anträgen in Zivil-, Familien- und Zwangsvoll­streckungssachen,
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Bei uns macht es auch die Zwangsversteigerungs-Geschäftsstelle. Einstellungsanträge sind hier jedoch schon seit Jahren nicht mehr zu Protokoll erkärt worden (weiß nicht woran das liegt), nur Anträge auf Teilungsversteigerung.
Die RASt sollte nur das aufnehmen, wofür auch der Rpfl zuständig ist. -
Ich würde es vermutlich selbst machen. Kann man gleich mit dem Schuldner reden. Unterlagen + Begründung kann er ggfs. schriftlich nachreichen.
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Ich würde es vermutlich selbst machen. Kann man gleich mit dem Schuldner reden. Unterlagen + Begründung kann er ggfs. schriftlich nachreichen.
So kenn ich das auch (und war lt. GVP die Rechtsantragstelle der ZVG-Abteilung. Meine Geschäftsstellenmädels sind fleißig und pfiffig, und doch war es mir lieber so.
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Hallo Ihr Lieben,
ich muss dieses Thema leider nochmals nach oben schieben.
Sachverhalt:
Eine Miteigentümerin möchte die Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG an dem Wohnsitzgericht beantragen. Für die Versteigerung ist ein Gericht in einem anderen Bundesland zuständig.
An unserem Gericht haben wir jedoch weder eine RAST noch eine ZVG Abteilung.
Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?
Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?
Vielen lieben Dank!
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129 a ZPO
Ich dachte immer jedes AG muss eine RAST haben
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Jeder Rechtspfleger nimmt bei uns die Anträge zu seinem Bereich auf. Wir haben aber keine Inso und keine ZVG Abteilung.
Ein gesondertes RAST AZ ist mit der bundeseinheitlichen AO auch erst ab nächstem Jahr vorgesehen.
Mir ist ja klar, dass wir den Antrag aufnehmen müssen. Aber Wer? Welches AZ? Wo? Und vorallem wo steht’s?
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in 129 a ZPO steht's
Im Zweifel AR Az
Wer zuständig ist, ist eine Frage eurer internen Geschäftsverteilung (ihr kommt da nicht raus nur weil es nicht geregelt ist)
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Ihr vergebt AZ dafür ? Bei uns werden die anträge für ein andres Gericht aufgenommen und dem Antragsteller übergeben zur Weiterleitung. Nein wir haben seit 20 Jahren keine Zentralrast. Jede Abt nimmt selber auf
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