Antrag Terminsverschiebung

  • Teilungsversteigerung, beide ehem. Eheleute anwaltlich vertreten

    Versteigerungstermin ist auf Ende Oktober bestimmt.

    Nunmehr beantragt A'steller-Vertreter die Aufhebung des Termins und Neuterminierung nicht vor Ende März 2012.
    Zur Begründung wird angeführt, dass der Antragsteller an dem Termin verhindert sei.

    A'steller-Vertreter ist der Ansicht, dass der A'steller jederzeit ein Anrecht auf Terminsverschiebung hätte und er ja schließlich ein Recht darauf hätte an der Versteigerung seines Hauses anwesend zu sein. Und zwar auch ohne einstweilige Einstellung, denn einstellen werde er nicht.

    Ich habe darauf hingewiesen, dass Terminsaufhebung nur bei Einstellung des Verfahrens in Betracht käme.

    Davon will A'steller-Vertreter aber nichts hören.

    Aber ich liege doch richtig, oder !?

  • A'steller-Vertreter ist der Ansicht, dass der A'steller jederzeit ein Anrecht auf Terminsverschiebung hätte und er ja schließlich ein Recht darauf hätte an der Versteigerung seines Hauses anwesend zu sein. Und zwar auch ohne einstweilige Einstellung, denn einstellen werde er nicht.

    Das ist nicht nötig, das hat er schon § 30 Abs. 2 ZVG. ;)

  • Das ist nicht nötig, das hat er schon § 30 Abs. 2 ZVG. ;)

    Stöber schreibt allerdings:
    "Die Einstellungsbewilligung kann .... als Antrag auf Vertagung oder Aufhebung des Versteigerungstermins (abs. 2) vorgebracht werden, sofern es sich nicht um eine Vertagung oder Verlegung aus verfahrensrechtlichen Gründen (z.B. Verhinderung des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten) handelt."

  • Ich hab schon mal den Termin verlegt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers just in der Woche des angedachten Versteigerungstermin seinen Jahresurlaub geplant hatte ("Meine Familie steinigt mich, wenn ich in den Ferien nicht mit den Enkeln auf Kanufahrt gehe."). Aber von Oktober bis März - das fällt nicht mehr unter verfahrensrechtliche Gründe, da möge ein 30er herangezogen werden.

  • Ich hab schon mal den Termin verlegt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers just in der Woche des angedachten Versteigerungstermin seinen Jahresurlaub geplant hatte ("Meine Familie steinigt mich, wenn ich in den Ferien nicht mit den Enkeln auf Kanufahrt gehe."). Aber von Oktober bis März - das fällt nicht mehr unter verfahrensrechtliche Gründe, da möge ein 30er herangezogen werden.

    Vorliegend ist nicht der A'steller-Vertreter, sondern der Antragsteller selbst angeblich verhindert.

    Wie komm ich aus der Nummer mit den verfahrensrechtlichen Gründen raus?

  • Sind eigentlich schon Kosten entstanden?
    Ich würde ohne Einstellung nur verschieben, wenn der Agg. einverstanden wäre. Aber das ist halt so ne Sache ... muss letztendlich jeder selbst entscheiden. Problematisch wird es halt dann, wenn der Termin schon raus ist. Vielleicht hat ja der Agg. bereits wegen dem Termin seinen Urlaub verschoben, und dann?
    Vor allem wenn bereits Kosten entstanden sind, die der Agg (über die Vorwegentnahme nach § 109 ZVG) ja "mitbezahlen" muss.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Sind eigentlich schon Kosten entstanden?

    Nein, Kosten sind eigentlich keine weiteren entstanden.
    Termin ist zwar bereits lange raus, aber wurde auf ausdrücklichen "Befehl" des A'steller-Vertreters nicht in sonstigen Medien, sondern ausschließlich im ZVG-Portal veröffentlicht.

  • Termin ist zwar bereits lange raus, aber wurde auf ausdrücklichen "Befehl" des A'steller-Vertreters nicht in sonstigen Medien, sondern ausschließlich im ZVG-Portal veröffentlicht.

    :eek: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es das an meinem AG gäbe, dass der Antragsteller auf die Art und Anzahl unserer Veröffentlichungen Einfluss bekäme. MEHR veröffentlichen kann er immer, ansonsten würde ich (namentlich in der Teilungsversteigerung) es nicht allein dem Antragsteller überlassen, welcher Bieterkreis zu erreichen ist.

    Was verstehst Du unter "verfahrensrechtliche Gründe"? Das ist eng auszulegen.Ich kenn es von diversen Gläubigern, dass sie ihre Versteigerungstermine allesamt gern zwischen Anfang Mai und Mitte Juni hätten (weil da den Käufern das Geld angeblich lockerer in der Tasche sitzt als vor der nahenden Heizsaison). Aber terminiert wird, was terminsreif ist, und dann zum nächsten freien Termin.

  • Ich hab schon mal den Termin verlegt, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers just in der Woche des angedachten Versteigerungstermin seinen Jahresurlaub geplant hatte ("Meine Familie steinigt mich, wenn ich in den Ferien nicht mit den Enkeln auf Kanufahrt gehe."). Aber von Oktober bis März - das fällt nicht mehr unter verfahrensrechtliche Gründe, da möge ein 30er herangezogen werden.

    Vorliegend ist nicht der A'steller-Vertreter, sondern der Antragsteller selbst angeblich verhindert.

    Wie komm ich aus der Nummer mit den verfahrensrechtlichen Gründen raus?

    Das Stöber-Zitat vergessen und nur den Gesetzeswortlaut heranziehen (ich meine wir reden -wie 15.Meridian eingewendet hat- von einer verlangten Verlegung von Oktober bis März!).


    Sind eigentlich schon Kosten entstanden?

    Nein, Kosten sind eigentlich keine weiteren entstanden.
    Termin ist zwar bereits lange raus, aber wurde auf ausdrücklichen "Befehl" des A'steller-Vertreters nicht in sonstigen Medien, sondern ausschließlich im ZVG-Portal veröffentlicht.

    Wir sind doch nicht bei Wünsch Dir was. :teufel:

  • Was verstehst Du unter "verfahrensrechtliche Gründe"? Das ist eng auszulegen.Ich kenn es von diversen Gläubigern, dass sie ihre Versteigerungstermine allesamt gern zwischen Anfang Mai und Mitte Juni hätten (weil da den Käufern das Geld angeblich lockerer in der Tasche sitzt als vor der nahenden Heizsaison). Aber terminiert wird, was terminsreif ist, und dann zum nächsten freien Termin.

    Na Stöber schreibt doch, dass ich den Antrag auf Terminsverschiebung nicht als Einstellungsbewilligung auslegen darf, wenn die Terminsverschiebung aus verfahrensrechtlichen Gründen begehrt wird und nennt als Beispiel die Verhinderung des Gläubigers oder des Vertreters im Termin.
    Und genau das wird ja hier behauptet: der Antragsteller soll zum Termin angeblich verhindert sein.

    Ich mag den Termin aber nicht aufheben. :mad:
    Also muss ich irgendwie um die Nummer mit den "verfahrensrechtlichen Gründen" herum kommen.

  • Für mich liest sich das so, dass der Antragsteller auf kalten Wege noch ein bißchen Zeit (für Verhandlungen mit der Gegenseite?) haben will, ohne eine Einstellung nach § 30 ZVG zu verbrauchen. Ein neuer Termin 5 MOnate später, weil der Antragsteller im anberaumten Termin verhindert ist, erscheint mir doch sehr fraglich. Wenn er wirklich nur verhindert wäre, dürfte der Termin doch auch zum schnellstmöglichen Termin sein - oder?
    Bei mir gibt es keine Versteigerung light.
    Wenn der Antrag gestellt ist, läuft die Sache. Der Antragsteller kann nur bestimmen, ob das Verfahren ruht oder ganz beendet wird. Ansonsten geht die Sache ihren normalen Gang - es sei denn, eine Seite macht glaubhaft, dass ggf noch Verhandlungen laufen. Dann lasse ich die Sache bis zur Terminierung auch schon mal ein paar Wochen liegen. Aber keine Monate!
    Terminiert wird sonst auf den nächst freien Terminstag - basta!

  • Ich würde den Termin nicht aufheben. Soll er doch einen 30er Antrag stellen. Warum hat er denn das Verfahren beantragt, wenn er vor März 2012 nicht kann ? Er muss doch nicht im Termin da sein, hat doch einen Vertreter . Außerdem würde ich doch noch in der Zeitung veröffentlichen. Ich würde mir das nicht vorschreiben lassen,wo ich veröffentlichen darf, auf die Idee ist hier noch keiner gekommen:teufel:

  • Er muss doch nicht im Termin da sein, hat doch einen Vertreter.

    In Zusammenschau mit dem Wunsch nach so wenig Veröffentlichung wie möglich deutet dies am ehesten auf ein eigenes Erwerbsinteresse des Ast., wofür ihm zugegebenermaßen der Prozessbevollmächtigte nichts nutzte.
    RainermdvZ hat ja schon den richtigen Hinweis gegeben - § 227 ZPO gibt die Richtung vor.

  • Ich würde - nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme - den Antrag auf Terminsverlegung ebenfalls gemäß § 227 ZPO in Ermangelung des Vortrages erheblicher Gründe zur Terminsverlegung zurückweisen. Insbesondere Abs. 4 gefällt mir. Was will er denn machen? :wechlach:

  • Der Grund der angeblichen Verhinderung ist glaubhaft zu machen, erst dann kann man hier mehr sagen.

    Das pauschale "vor-die-Füsse-werfen" des Grunds der Verhinderung ist nicht ausreichend und somit glaubhaft zu machen. Wenn ein bestimmter Grund vorgetragen wird und glaubhaft gemacht wird, dann kann man hier weiter diskutieren, alles andere wäre mutmaßen.

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