Im Grundbuch sind 3 Grundstücke verzeichnet.
In der Kaufvertragsurkunde werden unter der Überschrift „Vertragsgegenstand“ aber nur 2 der 3 Grundstücke genannt. Es folgen Auflassung ("...einig, dass das Eigentum an dem vorstehend genannten Vertragsgegenstand übergeht."), Antrag, Bewilligung.
Mit dem not. Antrag auf Eigentumsumschreibung wird mir eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde eingereicht, daran ist noch eine notarielle Eigenurkunde mit dem Inhalt gepappt, dass der gesamte im Grundbuch eingetragene Grundbesitz veräußert werden soll (es folgt genaue Bezeichnung) und der Satz: „Die in Ziffer II. meiner Urkunde vom XXX erklärte Auflassung bezieht sich demzufolge auf den vorgenannten Vertragsgegenstand." Also alle 3 Grundstücke.
Im Kaufvertrag hat sich der Notar bevollmächtigen lassen (grob gesagt) alles Mögliche zu tun, um diese Urkunde (also die Urkunde, in der nur 2 Grundstücke bezeichnet sind) zu vollziehen. Da kann er doch nicht einfach den Kaufgegenstand erweitern und lapidar mitteilen, dass sich die Auflassung natürlich auch auf das 3. Grundstück bezieht, oder??
Oder reicht dieser Satz in der Vollmacht: "Er kann durch Eigenurkunde ergänzende Bewilligungen zum Vollzug dieses Vertrages erklären, Antrag für die Vertragsbeteiligten stellen.....und Erklärungen jeglicher Art zu den Vereinbarungen in dieser Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt und den Behörden abgeben udn zwar auch noch nach Vollzug der Eintragung." ?
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist bestimmt die Tatsache, dass die Veräußerer in den USA leben und eine erneute ergänzende Beurkundung sich wegen der Apostille ziemlich in die Länge ziehen wird. Aber das ist ja nicht mein Problem.