not. Eigenurkunde: Erweiterung Auflassung um ein weiteres Grundstück möglich?

  • Im Grundbuch sind 3 Grundstücke verzeichnet.
    In der Kaufvertragsurkunde werden unter der Überschrift „Vertragsgegenstand“ aber nur 2 der 3 Grundstücke genannt. Es folgen Auflassung ("...einig, dass das Eigentum an dem vorstehend genannten Vertragsgegenstand übergeht."), Antrag, Bewilligung.

    Mit dem not. Antrag auf Eigentumsumschreibung wird mir eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde eingereicht, daran ist noch eine notarielle Eigenurkunde mit dem Inhalt gepappt, dass der gesamte im Grundbuch eingetragene Grundbesitz veräußert werden soll (es folgt genaue Bezeichnung) und der Satz: „Die in Ziffer II. meiner Urkunde vom XXX erklärte Auflassung bezieht sich demzufolge auf den vorgenannten Vertragsgegenstand." Also alle 3 Grundstücke.

    Im Kaufvertrag hat sich der Notar bevollmächtigen lassen (grob gesagt) alles Mögliche zu tun, um diese Urkunde (also die Urkunde, in der nur 2 Grundstücke bezeichnet sind) zu vollziehen. Da kann er doch nicht einfach den Kaufgegenstand erweitern und lapidar mitteilen, dass sich die Auflassung natürlich auch auf das 3. Grundstück bezieht, oder??
    Oder reicht dieser Satz in der Vollmacht: "Er kann durch Eigenurkunde ergänzende Bewilligungen zum Vollzug dieses Vertrages erklären, Antrag für die Vertragsbeteiligten stellen.....und Erklärungen jeglicher Art zu den Vereinbarungen in dieser Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt und den Behörden abgeben udn zwar auch noch nach Vollzug der Eintragung." ?

    Hintergrund dieser Vorgehensweise ist bestimmt die Tatsache, dass die Veräußerer in den USA leben und eine erneute ergänzende Beurkundung sich wegen der Apostille ziemlich in die Länge ziehen wird. Aber das ist ja nicht mein Problem.

  • Mmmhh.
    Ist das tatsächlich ne Eigenurkunde?
    Wenn es schon an die Ausfertiung angepappt ist, hätte ich gedacht, dass es sich um ne Schreibfehlerberichtigung nach § 44a BeurkG handelt. Dies müsste natürlich auch so zum Ausdruck kommen...

    Mit dem weiteren Satz in der Vollmacht würde ich aber auch eine Eigenurkunde für zulässig halten. Vielleicht kannst du ja erkennen ob das "neue" Grundstück preislich schon im Kaufvertrag enthalten war. Dann kann man wirklich von einem Schreibfehler oder einem "Vergessen" ausgehen...

  • Wenn das dritte Grundstück örtlich / wirtschaftlich mit den anderen beiden eindeutig zusammenhängt, würde ich wohl nicht streiten.
    Handelt es sich dabei aber um ein "wildfremdes" Grundstück, dann müsste der Notar mich erst noch mit guten Argumenten von seiner Sichtweise überzeugen ...:teufel:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • ...

    Mit dem not. Antrag auf Eigentumsumschreibung wird mir eine Ausfertigung der Kaufvertragsurkunde eingereicht, daran ist noch eine notarielle Eigenurkunde mit dem Inhalt gepappt, dass der gesamte im Grundbuch eingetragene Grundbesitz veräußert werden soll (es folgt genaue Bezeichnung) und der Satz: „Die in Ziffer II. meiner Urkunde vom XXX erklärte Auflassung bezieht sich demzufolge auf den vorgenannten Vertragsgegenstand." Also alle 3 Grundstücke.

    Im Kaufvertrag hat sich der Notar bevollmächtigen lassen (grob gesagt) alles Mögliche zu tun, um diese Urkunde (also die Urkunde, in der nur 2 Grundstücke bezeichnet sind) zu vollziehen....

    Oder reicht dieser Satz in der Vollmacht: "Er kann durch Eigenurkunde ergänzende Bewilligungen zum Vollzug dieses Vertrages erklären, Antrag für die Vertragsbeteiligten stellen.....und Erklärungen jeglicher Art zu den Vereinbarungen in dieser Urkunde gegenüber dem Grundbuchamt und den Behörden abgeben udn zwar auch noch nach Vollzug der Eintragung." ...

    Wenn der Notar wie von Dir angegeben zur Abgabe einer ergänzenden Eintragungsbewilligung bevollmächtigt wurde, sehe ich kein Problem. Er kann die Bezeichnung der tatsächlich aufgelassenen Grundstücke (s. dazu BGH, Rpfleger 1983, 306 mit Anm. Schriftleitung = Nachweis für GBA in der Form des § 29 GBO = DNotZ 1983, 618 mit Anm. Köbl in DNotZ 1983, 598) in der Form des § 29 GBO nachholen.

    (s. OLG München, FGPrax 2009, 11:….Ergänzend ist noch anzuführen, dass auch die von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Grundsätze der „falsa demonstratio” (BGH, NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 1038; ferner BGH, NZM 2008, NZM Jahr 2008 Seite 331; OLG Frankfurt, NJW 2008, NJW Jahr 2008 Seite 1003) nicht weiterhelfen. Denn im Grundbuchverfahren sind §§ GBO § 28 S. 1, GBO § 29 GBO § 29 Absatz I GBO zu beachten. Gegenstand und Umfang der Prüfung wie der Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts werden grundsätzlich nur durch die Eintragungsvoraussetzungen des Grundbuchverfahrensrechts bestimmt (vgl. KEHE/Dümig, GBO, 6. Aufl., A 40). Selbst wenn die Bet. den Vertragsgegenstand übereinstimmend unbewusst falsch bezeichnet hätten und das materielle Geschäft über beide Grundstücke bereits zum früheren Zeitpunkt zu Stande gekommen wäre, so würde die Bezeichnung formell für die Grundbucheintragung nur genügen, wenn sie von den Bet. in der Form des § GBO § 29 GBO nachgeholt wird (KEHE/Munzig, § 28 Rn. 10). …)

    Dazu reicht die notarielle Eigenurkunde aus (BayObLG, DNotZ 1983, 434/436 mit weit. Nachw. und Anm. Reithmann sowie Rpfleger 1988, 60).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (7. September 2011 um 15:22) aus folgendem Grund: Fundstelle FGPrax berichtigt

  • Man kommt um eine neue (= erstmalige) Auflassung des betreffenden Grundstücks nicht herum. Gleichgelagerter Fall in der von Andreas mitgeteilten Entscheidung: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post734078 Auch dort wollte der Notar "reparieren".


    Ich bin zwar ein großer Freund von Praktikerlösungen;), aber das ist selbst mir zu heikel. Es gibt einen lesenswerten Aufsatz zu diesem Themenkreis (Falschbezeichnung) von Notarin Bergermann in der RNotZ 2002, 557ff, die für den vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis kommt!

  • Man kommt um eine neue (= erstmalige) Auflassung des betreffenden Grundstücks nicht herum. Gleichgelagerter Fall in der von Andreas mitgeteilten Entscheidung: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post734078 Auch dort wollte der Notar "reparieren".

    Ich bin zwar ein großer Freund von Praktikerlösungen;), aber das ist selbst mir zu heikel. Es gibt einen lesenswerten Aufsatz zu diesem Themenkreis (Falschbezeichnung) von Notarin Bergermann in der RNotZ 2002, 557ff, die für den vorliegenden Fall zum gleichen Ergebnis kommt!

    An die RNotZ komm ich leider nicht. Könntest Du den Aufsatz wenn möglich einstellen? Vielen Dank

  • Die Abhandlung von Bergermann, RNotZ 2002, 557 ff besagt nichts anderes, als ich vorstehend ausgeführt habe.

    Auf S. 568 ist ausgeführt: …Kommt eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44 a BeurkG nicht in Betracht, reicht grundsätzlich eine berichtigende Nachtrags- oder Identitätserklärung in der Form des § 29 GBO aus… (Fußnote 100: BGH, DNotZ 2001, 846/850; LG Köln, MittRhainNotK 1988, 256/257, LG Duisburg, Rpfleger 1995, 456 + Kommentarliteratur).

    Auf S. 569 ist ausgeführt: …Um den Beteiligten den ...nochmaligen Gang zum Notar zu ersparen, kommt schließlich die Abgabe der Nachtrags- oder Identitätserklärung in der Form des § 29 GBO durch die Mitarbeiter des Notars oder durch den Notar selbst in Betracht……
    ….Der Notar kann die erforderliche Nachtrags- oder Identitätserklärung in einer notariellen Eigenurkunde erklären. Sie muss vom Notar unterzeichnet und gesiegelt sein. In der Literatur (Fußn 110 m.N.) und Rechtsprechung (Fußn. 111 = BGH, DNotZ 1981, 118) ist die notarielle Eigenurkunde mittlerweile als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO anerkannt. Sie erfüllt die Form des § 29 GBO (Fußn. 112 = BGH, ebd., BayObLG, DNotZ 1983, 171/174)…..

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Herumgerede um den heißen Brei.

    Was ausweislich der Urkunde nicht aufgelassen ist, ist eben nicht aufgelassen. Und was bis dato nicht aufgelassen ist, muss eben erst aufgelassen werden.

    Der beste Weg, um den Beteiligten einen nochmaligen Gang zum Notar zu ersparen, ist immer noch, dass dieser seine Urkunden vernünftig und richtig abfasst.

  • Die Abhandlung von Bergermann, RNotZ 2002, 557 ff besagt nichts anderes, als ich vorstehend ausgeführt habe.

    Auf S. 568 ist ausgeführt: …Kommt eine Schreibfehlerberichtigung nach § 44 a BeurkG nicht in Betracht, reicht grundsätzlich eine berichtigende Nachtrags- oder Identitätserklärung in der Form des § 29 GBO aus… (Fußnote 100: BGH, DNotZ 2001, 846/850; LG Köln, MittRhainNotK 1988, 256/257, LG Duisburg, Rpfleger 1995, 456 + Kommentarliteratur).

    Auf S. 569 ist ausgeführt: …Um den Beteiligten den ...nochmaligen Gang zum Notar zu ersparen, kommt schließlich die Abgabe der Nachtrags- oder Identitätserklärung in der Form des § 29 GBO durch die Mitarbeiter des Notars oder durch den Notar selbst in Betracht……
    ….Der Notar kann die erforderliche Nachtrags- oder Identitätserklärung in einer notariellen Eigenurkunde erklären. Sie muss vom Notar unterzeichnet und gesiegelt sein. In der Literatur (Fußn 110 m.N.) und Rechtsprechung (Fußn. 111 = BGH, DNotZ 1981, 118) ist die notarielle Eigenurkunde mittlerweile als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO anerkannt. Sie erfüllt die Form des § 29 GBO (Fußn. 112 = BGH, ebd., BayObLG, DNotZ 1983, 171/174)…..

    Ja, stimmt! :oops:
    Aber auf Seite 559 führt sie aus:
    Im Ergebnis kann nur das formgültig erklärter Inhalt einer notariellen Urkunde sein, was sich zumindest andeutungsweise aus der Urkunde ergibt. Insbesondere in den Grundstücksverträgen also, in denen versehentlich eine Parzelle vergessen wurde, ist eine formwirksame Vereinbarung über die Parzelle nicht zustande gekommen, da in der Urkunde in der Regel nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist, dass sich die Vereinbarung auf diese Parzelle erstrecken soll.

    Ich bleibe daher trotzdem bei meiner Meinung: Neue Auflassung!

  • Eine Eigenurkunde des Notars aufgrund der Volmacht würde mir für die Eigentumsumschreibung des dritten Grundstücks im vorliegenden Fall auf gar keinen Fall ausreichen. Die Vollmacht berechtigt zur Abgabe von Erklärungen hinsichtlich des in dem Vertrag aufgeführten Kaufgegenstandes, zu dem dieses dritte Grundstück nach dem beurkundeten Vertragsinhalt eben nicht gehört. Damit kann der Notar aufgrund dieser Vollmacht auch keine Erklärungen zu diesem Grundstück abgeben.
    Anders liegt der Fall m.E., wenn der Notar im Wege der Berichtigung gemäß § 44a BeurkG vorgehen würde (was er hier bislang nicht getan hat). Nur der Notar (und natürlich die Beteiligten) wissen, welche Erklärungen in der beurkundeten Verhandlung tatsächlich abgegeben wurden. Wurde also tatsächlich auch die Auflassung des dritten Grundstücks von den Beteiligten erklärt, diese jedoch versehentlich nicht in die Niederschrift aufgenommen, könnte der Notar dies m.E. im Wege der Berichtigung gemäß § 44a BeurkG berichtigen. Ob die Voraussetzungen der Berichtigung vorliegen, hat der Notar zu beurteilen.
    Liegt eine solche Unrichtigkeit jedoch nicht vor, müssen m.E. die Vertragsparteien eine neue Auflassung hinsichtlich des dritten Grundstücks vornehemen.

  • Ketzerische Frage zum Schluss:
    Neue Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde und neue UB des Finanzamts, oder?

    Also das liegt bereits beides bzgl. aller 3 Grundstücke vor! Ich weiß jetzt nicht, ob ich - wenn die Auflassung dann bzgl. Grundstück 3 auch vorliegt - das noch einmal verlange. An den Tatsachen, dass steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen und die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausübt, ändert sich doch nix, oder?

    Ich glaube fast, dass es tatsächlich so abgelaufen ist, wie von thorsten vermutet. Es war immer klar, dass alle 3 Grundstücke (Bezeichnung lässt auf wirtschaftliche Einheit schließen) veräußert werden sollten, nur keinem aufgefallen ist, dass nur 2 Grundstücke angegeben wurden. Aber das nur auf "Zuruf" des Notars über § 44a berichtigten zu lassen? Hm...

    Ich verlange dann mal eine neue bzw. überhaupt erste Auflassung des 3. Grundstücks und bin gespannt, wie der Notar reagiert...

    Vielen Dank nochmal an alle! :)

  • Ketzerische Frage zum Schluss:
    Neue Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde und neue UB des Finanzamts, oder?

    Also das liegt bereits beides bzgl. aller 3 Grundstücke vor! Ich weiß jetzt nicht, ob ich - wenn die Auflassung dann bzgl. Grundstück 3 auch vorliegt - das noch einmal verlange. An den Tatsachen, dass steuerliche Bedenken nicht entgegen stehen und die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausübt, ändert sich doch nix, oder?

    In der Ausfertigung, die der Notar an Gemeinde und Finanzamt gesandt hat, stehen doch nur 2 Grundstücke, oder?

  • Der Notar wird den Kaufvertrag mit der drangepappten Eigenurkunde der Gemeinde und dem FA zugeschickt haben. Von den Daten her müsste es so sein.
    Die Eigenurkunde hat er nämlich ein paar Tage nach Eintragung der Auflassungsvormerkung auf natürlich nur 2 Grundstücken gefertigt.

  • Ketzerische Frage zum Schluss:
    Neue Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde und neue UB des Finanzamts, oder?


    Eine neue UB würde ich, wenn der Kaufpreis unverändert bleibt, nicht verlangen. Eine neue VKR-Bescheinigung hingegen schon!

    Auf der "alten" UB sind ja auch nur die 2 Grundstücke angegeben, das reicht nicht.

    Doch! Sowohl in UB als auch Vorkaufsrechtsverzichtsbescheinigung sind alle drei (!) Grundstücke angegeben! siehe #15

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