Hallo zusammen,
habe folgendes Problem:
Am 01.02.2009 ist der Schuldner=Grundstückseigentümer verstorben.
Am 22.02.2009 wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser wurde laut VB dem Schuldner=Grundstückseigentümer am 26.02.2009(?) zugestellt. Im November 2009 wurde aufgrund dieses Vollstreckungsbescheides eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Im September 2011 wurde nun ein Erbschein erteilt und demgemäß erst bekannt dass der Eigentümer verstorben ist. Die Erben wollen das Grundstück verkaufen.
Der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek gibt die Löschungsbewilligung nicht ab.
Die Erben sagen, dass die Zwangssicherungshypothek ja nicht hätte eingetragen werden dürfen, da der Titel nicht wirksam zugestellt wurde.
Was tun? Wie kommt die Zwasi wieder aus dem Grundbuch?
Zwangssicherungshypothek bei verstorbenen Schuldner eingetragen.
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Ich denke mal, das Grundbuchamt hat nichts falsch gemacht.
Die Erben werden den Betrag letztlich wohl zahlen müssen. Wäre alles korrekt gelaufen, so wäre der VB letztlich gegen sie ergangen oder nach § 727 ZPO auf sie umgeschrieben worden. Vor der Zwangssicherungshypothek wären sie also nicht einmal dann sicher gewesen, wenn sie vorher als Eigentümer im Grundbuch gestanden hätten.
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Ich denke mal, das Grundbuchamt hat nichts falsch gemacht. Die Erben werden den Betrag letztlich wohl zahlen müssen. Wäre alles korrekt gelaufen, so wäre der VB letztlich gegen sie ergangen oder nach § 727 ZPO auf sie umgeschrieben worden. Vor der Zwangssicherungshypothek wären sie also nicht einmal dann sicher gewesen, wenn sie vorher als Eigentümer im Grundbuch gestanden hätten.
Ich denke auch das das Grundbuch zum Zeitpunkt der Eintragung richtig war, erben tut man nun mal auch die Schulden des Erblassers. Also werden die Erben wohl aus dem Kaufpreis den Gläubiger befriedigen müssen, der dann ja wohl die Löschungsbewilligung erteilen wird. Also im Moment nichts was eine Tätigkeit des Grundbuches veranlassen müsste. Die Erben müssen sich selbst darum kümmern, wie sie die Sicherungshypothek aus dem Grundbuch bekommen.
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Den Fall hatte ich auch noch nicht. Ins Blaue hinein würde ich mal folgendes behaupten:
Ein in Unkenntnis des Todes des Antragsgegners erlassener Vollstreckungsbescheid ist als eine gegen eine nicht existente Person ergangene Maßnahme unwirksam (Zöller/Vollkommer ZPO, 27. Aufl. 2009 vor § 688 ZPO RN 9 unter Zitat AG Köln in Rpfleger 1969, 250. Eine Umschreibung auf die Erben ist nicht möglich (AG Köln, a.a.O. unter Zitat OLG München, Rpfleger 1963, 302 m.w.N.). Wenn sich im Nachhinein das Nichtbestehen der (vollstreckten) Forderung herausstellt, steht eine (Zwangs-) Sicherungshypothek demjenigen Eigentümer des Belastungsobjekts, der z. Zt. der Eintragung der Hypothek Grundstückseigentümer war, als Eigentümergrundschuld zu(Zöller/Stöber, § 868 ZPO RN 1). Auf Antrag könnte daher die Zwangssicherungshypothek auf die Erben des Schuldners als Grundstückseigentümer umgeschrieben werden. Über den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek müsste wohl neu entschieden werden. Nachdem derzeit die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wird er zurückzuweisen sein. Es ist dann Sache des Gläubigers, sich einen gegen die Erben gerichteten Titel zu beschaffen.
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Ich danke für die Ratschläge.
Wenn der VB unwirksam ist, müsste dieser (auf Veranlassung der Erben) aufgehoben werden.
Erst danach könnte m.E. die Zwasi auf die Erben als Eigentümer-GS umgeschrieben werden. Ansonsten müssen die Erben sehen, dass die Gläubigerin ihnen eine Löschungsbew. erteilt.
Mal sehen was daraus wird. -
Ich denke auch das das Grundbuch zum Zeitpunkt der Eintragung richtig war, erben tut man nun mal auch die Schulden des Erblassers. Also werden die Erben wohl aus dem Kaufpreis den Gläubiger befriedigen müssen, der dann ja wohl die Löschungsbewilligung erteilen wird. Also im Moment nichts was eine Tätigkeit des Grundbuches veranlassen müsste. Die Erben müssen sich selbst darum kümmern, wie sie die Sicherungshypothek aus dem Grundbuch bekommen.
Ich denke nicht, dass das Grundbuch richtig ist. Die Vollstreckungsvoraussetzungen haben nicht vorgelegen. Es scheitert schon an der Zustellung, § 750 I ZPO. Im "normalen" Zwangsvollstreckungsverfahren ein klarer Fall. Erinnerung nach § 766 ZPO und die Vollstreckungsmaßnahme wird aufgehoben. Hier wohl Eintragung eines Widerspruchs nach § 71 II 2 GBO, § 53 GBO.
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Das ist ein Argument. Die Widersprüche nach §§ 53, 71 GBO indes halte ich für falsch, da mangels Kenntnis vom Tod des Schuldners kein Fehler des Grundbuchamts vorliegt (maßgebend ist die dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachlage). Es dürfte eher auf eine Eigentümerhypothek hinauslaufen, § 868 ZPO (Prinz erwähnte es schon).
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