Erteilung eines neuen Briefes

  • Im Februar 2005 (!) wurde die Eintragung der Abtretung der Briefgrundschuld III/13 von Gläubiger A an B beantragt. Ich habe mittels Zwischenverfügung die Vorlage des Grundschuldbriefes beanstandet.

    Im Februar 2006 wurde der Brief III/13 durch Ausschlussurteil für kraftlos erklärt. Der Notar, der die Eintragung der Abtretung beantragt hatte, hat sich trotz diverser Anschreiben nicht mehr gemeldet. Die Erteilung eines neuen Briefes war bis jetzt nicht beantragt worden.

    Jetzt geht ein Antrag ein von Gläubiger C auf Eintragung einer Teillöschung des Rechts III/13 und Eintragung der Abtretung des Restbetrages an C unter Bildung eines Teilgrundschuldbriefes.
    Vorgelegt wird die Teillöschungsbewilligung von B und die Abtretung des Restbetrages von B an C unter Bewilligung der Bildung eines Teilbriefes.

    Müsste nicht zunächst A die Bildung des neuen Briefes III/13 beantragen? So verstehe ich jedenfalls Demharter, 23. Aufl., Rn 3 zu § 67 GBO. Eine Briefübergabe kann ja definitiv zwischen A und B einerseits und B und C andererseits nicht stattgefunden haben, so dass noch gar kein Rechtserwerb außerhalb des Grundbuchs stattgefunden hat.

    Und den 1. Antrag auf Eintragung der Abtretung von A an B müßte ich ja zunächst erledigen, sobald der Brief gebildet ist. Kann ich den Antrag gleichzeitig mit der Briefbildung erledigen (sobald mir der Antrag hierzu vorliegt), oder muss ich zunächst A den Brief übersenden?

    Life is short... eat dessert first!

  • Zunächst eine Frage: Ist in der Abtretung A-B die Briefübergabe evtl. durch eine Vereinbarung nach §§ 1154 I 1 Hs. 2, 1117 II ersetzt worden?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nein. Der Text lautet:
    Wir treten dieses Recht mit Zinsen von Anfang an und - soweit eingetragen - mit Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus eventuell eingetragenen Löschungsvormerkungen ab an ... und bewilligen die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Mit abgetreten werden die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme ...

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  • Das heißt, B kann derzeit unmöglich Berechtigter des Rechts sein.

    A muss die Neubrieferteilung beantragen. Du musst sie übrigens im GB vermerken.

    Bleibt sodann mal die Frage, an wen der Brief hinauszugeben ist. Ich würde sagen, an A, denn eingereicht hat ihn niemand, B ist nicht Berechtigter, eine Anweisung, dass er ihn bekommen soll, gibt es offenbar nicht, und wahrer Berechtigter ist eben noch der A.

    Wenn Brief alsdann von B oder C wieder bei Euch eingereicht wird, geht's normal weiter.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hatte auch schon im Juli den Notar aufgefordert, die Beantragung eines neuen Briefes durch A herbeizuführen und mitgeteilt, dass der Brief sodann von A an B ausgehändigt und wieder vorgelegt werden muss. Aber daraufhin ist ja nichts passiert und der neue Antrag hat meine Verwirrung komplett gemacht.

    Werde daher wie von Andreas vorgeschlagen verfahren und nochmal versuchen, den Antrag auf Erteilung des neuen Briefes von A zu erlangen und den Brief dann an A übersenden.
    Macht es denn keinen Unterschied, ob B oder C später den Brief wieder einreichen? Zwischen B und C gibt es auch keine Vereinbarung über die Ersetzung der Briefübergabe.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn B ihn einreicht, muss er ihn von A bekommen haben.

    Wenn C ihn einreicht, würde ich davon ausgehen, dass er ihn von B bekommen hat, nachdem A von der weiteren Abtretung an C ja noch nichts wissen dürfte... (?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Abtretung A/B kann mangels Briefübergabe noch nicht wirksam sein, weil die Briefübergabe nicht durch die Übergabe des Ausschlussurteils ersetzt werden kann (KGJ 45, 294 = RJA 13, 255; KG OLGE 38, 10 = RJA 15, 319; KG DNotV 1931, 481 = HRR 1931 Nr.1708; BayObLGZ 1987, 97, 100 = Rpfleger 1987, 363; BayObLG Rpfleger 1988, 477,478) und die Vermutung des § 1117 Abs.3 BGB für das Ausschlussurteil nicht gilt (KG OLGE 38, 10 = RJA 15, 319; BayObLGZ 1987, 97, 100 = Rpfleger 1987, 363; BayObLGZ 1987, 345 = Rpfleger 1987, 493). Ein Nachweis des Gläubigerrechts des B mittels Vorlage des Ausschlussurteils kommt somit nicht in Betracht (OLG Rostock KGJ 34 A, 343 = RJA 8, 158; KG OLGE 38, 10 = RJA 15, 319; BayObLG Rpfleger 1983, 13, 17/18; BayObLGZ 1987, 97, 100 = Rpfleger 1987, 363; BayObLGZ 1987, 345 = Rpfleger 1987, 493; BayObLG Rpfleger 1088, 477, 478).

    Es muss daher zunächst nach § 67 GBO auf Antrag des A ein neuer Brief erteilt werden, wobei A zweckmäßigerweise erklären sollte, dass der Brief nicht ihm, sondern unmittelbar an B ausgehändigt werden soll.
    Der neue Brief hat die Angabe zu enthalten, dass er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt (§ 68 Abs.1 GBO). Außerdem ist die Brieferneuerung nach § 68 Abs.3 GBO im Grundbuch zu vermerken.

    Die spätere Briefvorlage muss m.E. durch B erfolgen, weil bei einer Briefvorlegung durch C bereits von dessen Rechtserwerb ausgegangen werden müsste und die von B bewilligte Teillöschung demzufolge nicht mehr vollziehbar wäre.

    Bezüglich des Briefs ist somit zusammengefasst wie folgt zu verfahren:

    Zunächst Neuerteilung nach § 67 GBO über den gesamten Grundschuldbetrag samt Vermerk der Abtretung an B (§ 62 GBO). Sodann Vermerk der Teillöschung samt Vermerk der Abtretung des Restrechts an C (§ 62 GBO).

    Diese Verfahrensweise macht deutlich, dass die Erteilung eines Teilbriefs im vorliegenden Fall überhaupt nicht in Frage stehen kann. Denn wenn der bisherige (neu erteilte) Brief nicht abhanden gekommen und für kraftlos erklärt worden wäre, käme ebenfalls keine Bildung eines Teilbriefs in Betracht. Auch hier wären vielmehr Teillöschung und Abtretung des Restrechts an C gleichzeitig zu vermerken. Da der infolge Teillöschung betragsmäßig reduzierte Brief für die Zukunft somit das gesamte Grundpfandrecht verkörpert, kann es sich insoweit nicht um einen Teilbrief handeln.

  • Hallo alle zusammen,

    die B-Bank beantragt - unter Vorlage eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses - die Erteilung von fünf neuen Grundschuldbriefen.

    Im Grundbuch ist derzeit die B-Bank als Buchberechtigte dieser fünf Grundschulden eingetragen.
    In Spalte 7 sind nur Löschungsvormerkungen eingetragen.

    Ich habe die Grundakten eingesehen und festgestellt, dass die Grundpfandrechte je mehrfach abgetreten wurden.
    Infolge Neufassung bzw. Abschreibung sind die Abtretungsvermerke freilich im aktuellen Grundbuch nicht mehr ersichtlich.

    Wenn ich mir die Kommentierung zu § 68 GBO durchlese, bin ich geneigt, lediglich den aktuellen Grundbuchstand wiederzugeben.
    Einen Hinweis auf die letzte Abtretung (an den gegenwärtigen Buchberechtigten) würde ich auch noch mitaufnehmen.

    Liege ich richtig, oder muss ich etwa die gesamte Historie in den neuen Briefen darstellen?

  • Demharter, 31. Aufl., Rz. 2 zu § 68 GBO: Der Brief wird nach dem gegenwärtigen Inhalt des Grundbuches erteilt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (30. November 2022 um 15:08)

  • Gleichwohl muss in den Brief alles aufgenommen werden, was die Rechtsstellung des aktuellen Gläubigers erst hinreichend verständlich macht. Dazu gehört beim abgetretenen Recht insbesondere die Angabe, ab wann er die Zinsen erworben hat. Außerdem sollte vermieden werden, den Brief in der Weise inhaltlich zu gestalten, dass er dahingehend missverstanden werden könnte, der aktuelle Gläubiger habe das Recht bereits mit der Grundschuldeintragung erworben. Wie viel "an Historie" aufzunehmen ist, richtet sich dabei nach dem Einzelfall.

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